(1) Die Krankenhauskörperschaften, die Krankenhäuser verwalten, bei denen ein Hämodialysedienst in Betrieb ist, sowie die anderen zur Führung von Hämodialysestellen ermächtigten Einrichtungen, können bei der Landesregierung um die Ermächtigung zur Abhaltung von Ausbildungslehrgängen für die Ausübung der Heimdialyse ansuchen.
(2) Die Gewährung der Ermächtigung hängt vom Vorhandensein der nachfolgend angegebenen Voraussetzungen ab, die für die Führung des Lehrganges und für die Kontrolle bei der Ausübung der Heimdialyse erforderlich sind:
- 1. Ärztlicher Aufsichtsdienst während der für die Ausübung der Heimdialyse vereinbarten Stunden.
- 2. Durchgehender Fernsprechberatungsdienst zur Vervollständigung des ärztlichen Aufsichtsdienstes für die volle Tag- und Nachtzeit.
- 3. Aufnahme in den entsprechenden Stellenplan eines Plansolls von Ärzten, Krankenpflegern bzw.-pflegerinnen, Fachkräften und Sozialassistenten bzw.-assistentinnen im Verhältnis zu den Erfordernissen an Lehrgangsorganisation und an Betreuung der Patienten bei der dialytischen Heimbehandlung.
- 4. Technischer Betreuungsdienst sowohl für die Anbringung der Apparatur in der Wohnung als auch für die sofortige Hilfeleistung in technischen Notfällen.
Anwesenheit von zwei technischen Fachkräften, von denen eine der Heimdialyse zugeteilt wird. - 5. Ein eigens für die Dialyse der an den Lehrgängen teilnehmenden Patienten vorbehaltener Raum.
Dieser Raum ist in einer Weise auszustatten, daß der Patient dieselben Raumverhältnisse vorfindet, wie er sie zu Hause haben wird. - 6. Verfügbarkeit von Ruhebetten beim Hämodialysedienst für jene Patienten, die bereits die dialytische Heimbehandlung vornehmen, bei Notfällen und bei zeitweiliger Verhinderung der Ausübung der Dialyse in der Wohnung des Patienten.
(3) Die Ärzte, Krankenpfleger bzw.-pflegerinnen und die Sozialassistenten bzw.-assistentinnen der Krankenhauskörperschaften und die zur Abhaltung von Ausbildungslehrgängen für die Heimdialyse ermächtigten Einrichtungen haben die Pflicht, jene Kontrollen in der Wohnung vorzunehmen, die für notwendig erachtet werden, um die regelrechte Abwicklung der Dialysebehandlung festzustellen.