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In vigore al: 21/11/2014

DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Mai 1976, Nr. 321)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26, "Kinderhorte"

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juli 1976, Nr. 32.

1. KAPITEL
Charakteristische Merkmale der zur Errichtung von Kinderhorten bestimmten Grundflächen

Art. 1 (Lage und Standort)

(1) Bei Wahl des Standortes eines Kinderhortes ist Rücksicht zu nehmen auf seine Eingliederung in das betreffende Ortsviertel oder in die betreffende Siedlung, und zwar im besonderen auf:

  • -  die ökologischen und urbanistischen Bedingungen;
  • -  die Merkmale der bevölkerungsstatistischen und wirtschaftlichen Entwicklung des in Frage stehenden Gebietes, unter besonderer Berücksichtigung der Art und der Entwicklung der ansässigen Bevölkerung, der Frauenbeschäftigung und somit der Anzahl der möglichen Benützer des Kinderhortes;
  • -  den Stand der bestehenden oder vorgesehenen Einrichtungen;
  • -  die für die Zurücklegung des Fußweges vom Wohnort zum Kinderhort erforderliche Zeit sowie die entsprechende Entfernung.

(2) Ein Kinderhort hat folgenden Standort aufzuweisen:

  • -  in freier, möglichst sonniger und möglichst zweckentsprechender Lage im Ort, geschützt vor störendem Dauerwind und nicht im Windeinfallsgebiet solcher Zonen gelegen, aus denen schädliche oder unangenehme Ausdünstungen oder Rauch herrühren können;
  • -  fern von Müllablagerungen und Abwasserkanälen, von Sumpfgewässern, von verkehrsreichen Straßen, von Lärm verursachenden und solchen Industriebetrieben, die störende und schädliche Abgase entwickeln, weiters fern von allen städtischen Einrichtungen, die dem Betrieb des Kinderhortes schaden oder ihn nachteilig beeinflussen könnten;
  • -  die dem Bau des Kinderhortes vorbehaltene Grundfläche muß genügend groß und möglichst eben sein und darf nicht auf feuchtem, durch Sicker- oder Stauwasser gefährdetem Boden sowie in rutschgefährdetem Gebiet liegen und darf schließlich keine unmittelbaren Zufahrten von Staats- oder Landesstraßen aufweisen;
  • -  die nicht überbaute, mit Bäumen ausreichend bepflanzte und begrünte Fläche ist zweckentsprechend auszustatten, um die Ausübung der Erziehungs- und Bildungstätigkeit auch im Freien zu gestatten.

Art. 2 (In öffentlichen oder privaten Gebäuden untergebrachte Kinderhorte)

(1) Die Errichtung von Kinderhorten kann auch erfolgen:

  • -  in Einzelgebäuden;
  • -  in Gebäuden, die an andere Fürsorge- oder Schuleinrichtungen angrenzen oder ihnen angeschlossen sind;
  • -  in Räumen innerhalb bereits bestehender, zweckentsprechend umgebauter Gebäude.

(2) Auf jeden Fall muß des Vorhandensein einer ausschließlich zum Kinderhort gehörenden Grundfläche im Freien gesichert sein; sie muß, mindestens teilweise, sonnig sowie mit Bäumen bepflanzt und mit Geräten ausgestattet sein, die dem Aufenthalt und dem Spiel der Kinder dienen.

Art. 3 (Abteilungen)

(1) Der strukturelle Aufbau des Kinderhortes hat wenigstens nachfolgende, in zweckentsprechenden und voneinander unabhängigen Räumen zusammengefaßte Bereiche aufzuweisen:

  • 1.  Abteilung für Säuglinge;
  • 2.  Abteilung für entwöhnte Kleinkinder;
  • 3.  Räume zu gemeinschaftlicher Verwendung für Säuglinge und entwöhnte Kleinkinder;
  • 4.  Räume für allgemeine und zusätzliche Dienste einschließlich jener für die Beziehungen zu den Familien;
  • 5.  Büro- und Empfangsraum.

(2) Das Gebäude muß mit Heizanlagen mit gesonderter und ständiger Warmwasseraufbereitung ausgestattet sein.

(3) Bei den an Kindergärten oder an andere bereits bestehende zweckentsprechende Einrichtungen angeschlossenen Kinderhorten kann der medizinisch-sanitäre, der Wäscherei- und Küchendienst gemeinsam sein.

Art. 4 (Räume)

(1) Den Entwicklungsstufen des Kindes entsprechend sind für jede in dieser Durchführungsverordnung genannte Abteilung folgende zweckdienliche Mindestraumgliederungen vorzusehen:

  • -  Abteilung für Säuglinge:
    Schlafraum,
    Aufenthaltsraum,
    kleine Küche mit anschließendem Vorratsraum für Diätnahrungsmittel,
    Abstellraum für Reinigungsmittel und -geräte,
    Räume zum Umkleiden und Waschen der Kinder;
  • -  in jeder der übrigen Abteilungen sind folgende Räume einzurichten:
    Schlafraum,
    Aufenthaltsräume (mindestens zwei),
    Abstellraum für Reinigungsmittel und -geräte,
    Räume zum Umkleiden und Waschen der Kinder;
  • -  der Aufenhaltsraum und Schlafraum soll nach Möglichkeit mit dem Platz verbunden sein, der für die Beschäftigung der Kinder im Freien vorgesehen ist;
  • -  die allgemeinen Diensträume des Kinderhortes müssen sich neben dem Eingang befinden und sich in folgende wesentliche Räume gliedern:
    Eingang und Abstellraum für Kinderwägen;
    allgemeiner Umkleideraum, mit genügend Fassungsvermögen für die Aufnahme von Wickeltischen und Kleiderschränken für alle Abteilungen;
    ein Ambulatorium bestehend aus einem Untersuchungsraum, Warteraum und Umkleideraum für die Kinder;
    Diensträume für das Personal (Kantine, Duschräume, Raum für Entspannungs- und Ruhepausen);
    Küche mit Vorratsraum und Kühlzelle;
    Wäscherei, Kleiderablage und Trockenraum;
    Abstellraum;
  • -  der Vorraum des Kinderhortes ist so zu gestalten, daß er auch für Versammlungen des Personals, der Verwaltungsorgane usw. benützt werden kann.

Art. 5 (Einrichtung)

(1) Einrichtung und Ausstattung sind nach den Kriterien der Zweckdienlichkeit, der praktischen Anwendung, der Anpassungsmöglichkeit und Hygiene auszuwählen und müssen aus dem technischen Bericht hervorgehen.

(2) Jeder Kinderhort muß mit einer teils festen und teils beweglichen Einrichtung ausgestattet sein, welche den verschiedenen Altersgruppen der Kinder und den verschiedenen Tätigkeiten, die während des Tages durchgeführt werden, angepaßt sein muß.

(3) Die Einrichtung muß außerdem so programmiert werden, daß sie ein handliches Mittel zur Erfassung des Gebrauches des physischen Raumes und der Gegenstände darstellt.

(4) Das ausgewählte Material muß so bearbeitet sein, daß Stoß- oder Verletzungsrisken weitgehend herabgesetzt werden.

(5) Die technischen Anlagen zur Belüftung und Heizung haben im Innern des Gebäudes klimatische Bedingungen zu sichern, die gegenüber jenen im Freien kein unnatürliches Gefälle aufweisen, wobei eine totale Luftkonditionierung ausgeschlossen bleibt.

Art. 6 (Sicherheitspolizeiliche Voraussetzungen für Gebäude und Anlagen)

(1) Es ist Aufgabe der Gemeinden oder Gemeindekonsortien festzustellen, ob die sicherheitspolizeilichen Voraussetzungen am Gebäude und an den Anlagen erfüllt sind und ob insbesondere das Stromverteilungsnetz und die entsprechenden Apparate mit den Bestimmungen des C.E.I. (Comitato Elettrotecnico Italiano) übereinstimmen und die thermoelektrische Anlage mit den vom Innenministerium - Generaldirektion für Feuer- und Zivilschutz - erlassenen Sicherheitsbestimmungen im Einklang stehen; ferner, ob die geltenden Bestimmungen für den Feuerschutz und gegen die Verseuchung der Luft im Freien und in als Arbeitsstätten dienenden, geschlossenen Gebäuden und Räumen ( L.G. vom 4. Juni 1973, Nr. 12) sowie jene des E.N.P.I. (Ente Nazionale Prevenzione Infortuni - Staatliche Körperschaft zur Unfallverhütung) zur Vorbeugung gegen Unfälle beachtet worden sind.

(2) In der elektrischen Anlage, an die der Kinderhort angeschlossen ist, ist eine Vorrichtung zu installieren, welche im Falle eines Kurzschlusses, der zum Beispiel durch unsachgemäßen Gebrauch der elektrischen Geräte, wie Steckdosen, Schalter, von seiten der Kinder verursacht werden kann, einen sofortigen Spannungsabfall vorsieht.

(3) Andernfalls sind eigene Sicherheitssteckdosen zu installieren oder die Steckdosen so anzubringen, daß sie von den Kindern nicht erreicht werden können.

II. KAPITEL
Mindesteignungsstandards für Bau und Umbau von Kinderhorten

Art. 7 (Errichtung von Kinderhorten)

(1) Die für den Bau des Kinderhortes bereitzustellende Mindestgesamtfläche darf nicht unter 1.200 m² messen und wird für jedes Kind bei einer Aufnahmefähigkeit von 15 bis 40 Plätzen mit mindestens 35 m² festgesetzt und bei einer Aufnahmefähigkeit von 41 bis 60 Plätzen mit 30 m² für jedes Kind; im letzteren Fall darf die Grundfläche nicht weniger als 1.800 m² betragen.

(2) Die für das Gebäude vorgesehene Grundfläche darf nicht mehr als 40% des für den Kinderhort bereitgestellten Gesamtgrundstückes einnehmen.

Art. 8 (Umbau von Gebäuden zur Errichtung von Kinderhorten)

(1) Ist der Standort des Kinderhortes innerhalb des alten Ortskernes vorgesehen, so ist für die Fläche im Freien ein Mindestausmaß von 12 m² je Kind erforderlich.

(2) Beim Umbau von Gebäuden zwecks Benützung als Kinderhort außerhalb alter Ortskerne hat die verfügbare Fläche im Freien mindestens 30 m² je Kind zu betragen.

(3) Beim Umbau von Räumen in bereits bestehenden Gebäuden, und zwar bei zusätzlichen Maßnahmen zur Behebung städte- und wohnbaulicher Mißstände sind, um einen zufriedenstellenden Allgemeinstandard zu erzielen, folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

  • -  gesundheitspolizeiliche Erfordernisse: das Gebäude darf nicht dem Eindringen von Wasser ausgesetzt und muß so sein, daß die Möglichkeit besteht, ungenügende hygienische Bedingungen, die etwa das Gebäude kennzeichnen, zu beseitigen
  • -  Überprüfung der Stabilität: eine Überprüfung der Stabilität des Gebäudes ist Pflicht
  • -  Kriterien für die Anpassung: die planimetrische Gestaltung und die strukturelle Anlage des Gebäudes haben die Anpassung der Räume an die Erfordernisse eines Kinderhortes und die Installation der notwendigen Anlagen, ohne übermäßigen Kostenaufwand zu verursachen, zu gewährleisten.

Art. 9 (Interner Mindeststandard)

(1) Die Innenfläche des Gebäudes darf nicht unter einer Mindestnutzfläche von 9,5 m² je Kind liegen.

(2) Die Höhe der Innenräume hat außer in besonderen Fällen (Gebirgszonen, umgebaute Räume usw.) mindestens 3 Ifm zu betragen.

(3) Die Mindesthöhe darf jedenfalls nicht weniger als 2,50 Ifm betragen.

III. KAPITEL
Führung und Überwachung der Kinderhorte

Art. 10 (Aufgaben des Führungs- und Verwaltungsausschusses)

(1) In der Gemeinde- oder Konsortialordnung sind unter den Aufgaben des Führungs- und Verwaltungsausschusses folgende vorzusehen:

  • -  Vorlage von Vorschlägen an die Gemeindeverwaltung hinsichtlich des in den Gemeindehaushalt einzubeziehenden Betriebsvoranschlages des Kinderhortes;
  • -  Erstattung von Vorschlägen zur Verwendung der Ansätze des Voranschlages und deren Verwirklichung;
  • -  Ausbau der Zusammenarbeit mit dem Gemeindeausschuß, Prüfung der Jahresabschlußrechnung und Abfassung des dem Gemeinderat vorzulegenden Tätigkeitsberichtes;
  • -  Erstellung der pädagogisch-fürsorgerechtlichen und organisatorischen Richtlinien in Zusammenarbeit mit den für die Fürsorge- und Gesundheitsdienste zuständigen Verantwortlichen sowie Überwachung ihrer Anwendung;
  • -  Entscheidung über die Gesuche um Aufnahme in den Kinderhort entsprechend den in der Gemeinde- oder Konsortialordnung sowie im Artikel 13 des L.G. vom 8. November 1974, Nr. 26, festgelegten Grundsätzen.
    Gegen die Entscheidungen des Ausschusses ist innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides Einspruch an den Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der Kinderhort seinen Sitz hat, im Sinne des D.P.R. vom 24. November 1971, Nr. 1199, I. Kapitel, zulässig;
  • -  Förderung von Zusammenkünften mit den Familien zur Besprechung der den Kinderhort betreffenden Probleme und zur Erteilung von Auskünften über die Versorgung der Kleinkinder;
  • -  Prüfung von Äußerungen, Ratschlägen und Beschwerden seitens der Benützer des Kinderhortes und Ergreifung der zweckmäßigen Maßnahmen; Beschwerden sind auf jeden Fall schriftlich zu beantworten;
  • -  Erstattung von Vorschlägen an den Gemeinderat oder an die Konsortialversammlung hinsichtlich Änderungen der Dienstordnung und im allgemeinen hinsichtlich aller für die Versorgung der Kleinkinder maßgeblichen Fragen;
  • -  Beteiligung an der Ausarbeitung von Entwicklungsplänen für die Kinderhorte von seiten der Gemeinde oder des Konsortiums sowie für den Sozialdienst zugunsten der Kleinkinder.

Art. 11 (Versammlungen)

(1) Der Führungs- und Verwaltungsausschuß kann selbst Initiativen ergreifen und Vorschläge für organische Entwicklungsprogramme der Kinderhorte sowie hinsichtlich der Erziehungsmethoden unterbreiten.

(2) Zwecks qualifizierter Führung des Dienstes ist eine weitgehende Beteiligung der Familien, der Sozialarbeiter und der Bewohner des in Frage kommenden Gebietes in Form zweckentsprechender Versammlungen vorgesehen.

(3) In den Elternversammlungen können:

  • -  Vorschläge über die Höhe der Tagessätze für die Inanspruchnahme des Kinderhortdienstes, über die Abstufung derselben nach den finanziellen Verhältnissen der Familien und über die Kriterien für die Zuteilung kostenloser Plätze unterbreitet werden;
  • -  die Öffnungszeiten festgesetzt werden, um dadurch den Dienst an allen Arbeitstagen für die Dauer des gesamten Kalenderjahres und während der ganzen Arbeitszeit zu gewährleisten, wobei die Gepflogenheiten und örtlichen Verhältnisse sowie die Erziehungsaufgaben der Familie zu berücksichtigen sind.

Art. 12 (Unfallversicherung)

(1) Die Gemeinden oder Gemeindenkonsortien sind verpflichtet, für die Versicherung gegen Unfälle, dauernde und zeitweilige Invalidität und Tod für alle in den Kinderhort aufgenommenen Kinder während der Zeitspanne von der Übergabe des Kleinkindes durch die Familie bis zur Rückgabe des Kindes an die Familie Sorge zu tragen.

IV. KAPITEL
Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Art. 13

(1) Bei der Standortbestimmung der Kinderhorte auf entsprechenden Grundflächen, in Schulgebäuden, insbesondere in Kindergärten und in anderen für diesen Zweck geeigneten Bauten sind die geltenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu beachten.

(2) Insbesondere sind folgende hygienische Bedingungen zu berücksichtigen:

  • -  um zu vermeiden, daß in den von Kindern, insbesondere von Säuglingen, besuchten Räumen epidemiologische Fälle auftreten, sind strenge Vorkehrungen zu treffen, wobei besondere Rücksicht auf alle jene hygienischen Bedingungen zu nehmen ist, welche Fällen von Infektion und von Ansteckung vorzubeugen vermögen;
  • -  der Küchendienst darf sich mit dem Wäschereidienst oder mit jenem Dienst nicht überschneiden, welcher das Hantieren mit schmutzigen Gegenständen mit sich bringt;
  • -  liegt der Kinderhort ebenerdig, ist der Fußboden zweckentsprechend gegen das Eindringen von Feuchtigkeit zu isolieren. Bei Neubauten ist die Verlegung eines gegenüber dem Geländeniveau erhöhten Bodens mit Unterbodenlüftung erforderlich;
  • -  der Kinderhort muß mit Trinkwasser und Strom versorgt werden; in Stadtgebieten ist - soweit möglich - der Anschluß an das Gasnetz empfehlenswert;
  • -  es ist eine Abwasserbeseitigungsanlage mit einem biologischen Zweikammer-Klärsystem und mit Anschluß an das örtliche Kanalnetz vorzusehen. Sollte ein solches nicht bestehen, sind die ontsprechenden Gemeindevorschriften zu beachten.

V. KAPITEL
Allgemeine Richtlinien für die Entrichtung von Beiträgen zur Deckung der aus Verwaltung, Tätigkeit und Instandhaltung der Kinderhorte erwachsenden Ausgaben

Art. 14

(1) Der vom Staat vorgesehene Verwaltungsbeitrag wird an jene Gemeinden oder Gemeindekonsortien entrichtet, denen bereits ein Beitrag zur Deckung der Ausgaben für den Bau entrichtet wurde.

(2) Allfällige, in Landesgesetzen vorgesehene ergänzende Beitragsanteile werden nach einer jährlichen, vom Landesausschuß aufgrund nachstehender Kriterien erstellten Rangordnung an die Gemeinden oder Gemeindekonsortien entrichtet:

  • -  Anzahl der tatsächlich mit der Versorgung der Kleinkinder und mit anderen Aufgaben betrauten Bediensteten;
  • -  Anzahl der in jenem Jahr, für das die Gemeinde oder das Gemeindenkonsortium das Gesuch einreicht, tatsächlich versorgten Kinder;
  • -  Anzahl der Freiplätze.

Art. 14/bis (Kostenbeteiligung)

(1) 1. Die Familien, die den Kinderhort in Anspruch nehmen, beteiligen sich an den entsprechenden Kosten in jenem Ausmaß, das sich durch die Anwendung der Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ergibt und zwar auch dann, wenn der Standort des Kinderhortes nicht in der Gemeinde liegt, in der sich die betreffende Familie ständig aufhält. Die Eingewöhnungszeiten fallen auch unter die Tarifbegünstigung.

(2) Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten auch dann, wenn die Familie den Dienst auf einem anderen Gemeindegebiet in Anspruch nimmt, vorausgesetzt die Gemeinde, in welcher die Familie den ständigen Aufenthalt hat, erteilt ausdrücklich schriftlich die Zustimmung.

(3) Der Mindesttagestarif zu Lasten der Nutzer des Dienstes Kinderhort beträgt Euro 7,00 und der Höchsttagestarif Euro 17,00 für das erste Jahr der Anwendung. Dies gilt für das Regelstundenangebot; die Gemeinde kann den Mindest- bzw. Höchsttagestarif im Verhältnis zum kürzeren oder längeren Betreuungsangebot entsprechend anpassen.

(4) In der weiteren Folge wird der Mindest- und Höchsttagestarif jährlich im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden von der Landesregierung im Rahmen des Beschlusses der Tagsätze und Tarife der Sozialdienste festgelegt.

(5) Nicht berücksichtigt werden die Abwesenheiten aus Urlaubsgründen, sofern im Betreuungsvertrag/Vereinbarung vorgesehen. Sind die Urlaubszeiten hingegen nicht im Betreuungsvertrag/Vereinbarung festgehalten wird ein Abwesenheitszeitraum aus Urlaubsgründen von maximal drei Wochen nicht berücksichtigt, falls von der Familie zuvor mitgeteilt. 2)

2)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 5. März 2008, Nr. 10, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Dezember 2013, Nr. 38.

VI. KAPITEL
Zwanzigjährige bindende Zweckwidmung für Kinderhortgebäude

Art. 15

(1) Die zwanzigjährige bindende Zweckwidmung im Sinne des Artikels 9 des L.G. vom 8. November 1974, Nr. 26 "Kinderhorte", ist auf Grund des Beschlusses des Landesausschusses, mit welchem der Beitrag für den Bau oder Umbau des Kinderhortes gewährt wird, einzutragen.

VII. KAPITEL
Zweckentsprechende Mindesteinheit der Plätze

Art. 16

(1) Die zweckentsprechende Mindesteinheit der Plätze für Kleinkinder wird auf 15 festgesetzt. Für jede entsprechende Mindesteinheit wird der gesetzlich vorgesehene Beitrag entrichtet, der daher so oft gewährt wird, als zweckentsprechende Mindesteinheiten bestehen.

VIII. KAPITEL
Weitere Richtlinie für die Zulassung der Kinder zum Kinderhort

Art. 17

(1) In den Gemeinde- oder Konsortialordnungen im Sinne des Artikels 13 des L.G. vom 8. November 1974, Nr. 26 "Kinderhorte", kann die Zulassung zum Kinderhort auch jenen Kindern gestattet werden, deren Familie in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde des Kinderhortes ansässig ist oder in einer solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

IX. KAPITEL
Kleine Kinderhorte

Art. 18 (Belegung des Kinderhortes mit weniger als 15 Plätzen)

(1) In Ortschaften, in denen die Anzahl der möglichen Benützer des Kinderhortes unter 15 liegt, können kleine Kinderhorte neu errichtet oder Gebäude hierzu umgebaut werden.

(2) Die Abteilungen der kleinen Kinderhorte können geringeren Ausmaßes sein, als Artikel 3 dieser Durchführungsverordnung vorsieht.

(3) Auch die im Artikel 4 vorgesehenen Räume können im Verhältnis zur Anzahl der für die Versorgung zugelassenen Kleinkinder im Vergleich zu jenen der Kinderhorte kleiner sein.

(4) Die Mindesteignungsstandards für die Neuerrichtung und den Umbau von Gebäuden für kleine Kinderhorte werden im Vergleich zu den für Kinderhorte vorgesehenen Standards in einem angemessenen Verhältnis herabgesetzt.

(5) Der interne Mindeststandard hat dem in Artikel 9 dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Standard zu entsprechen.

Art. 19 (Belegung mit höchstens vier Plätzen)

(1) Sofern kein Kinderhort oder kleiner Kinderhort vorhanden ist, kann die Mutter das Kind einer Familie oder einer Einzelperson anvertrauen, die eine angemessene Erziehung und Versorgung des Kindes zu gewährleisten vermag.

(2) Die Pflegepersonen können diesen Dienst in ihrer eigenen Wohnung versehen, die sich zur Aufnahme von höchstens vier Kindern eignen muß.

(3) Sie können sich außerdem der verschiedenen für Kinderhorte vorgesehenen Arten der Gesundheits- und Kinderfürsorge bedienen.

(4) Für die Führung dieser besonderen Einrichtung sind für Mütter, die bei der Landesverwaltung darum ansuchen, allfällige Beitragsanteile vorgesehen, und zwar je nach den Verhältnissen der Familie, die das Kind der Tagesmutter anvertraut.

X. KAPITEL
Vorbereitungs- und Fortbildungskurse der Sozialarbeiter in Kinderhorten

Art. 20 (Dauer der Kurse)

(1) Das Land hält jedes Jahr Vorbereitungs- und Fortbildungskurse für die Sozialarbeiter in Kinderhorten ab.

(2) Diese Kurse gliedern sich in theoretischen und praktischen Unterricht. Der theoretische Unterricht wird während einer Zeitspanne von mindestens 6 Monaten einmal monatlich abgehalten. Der praktische Unterricht erfolgt in einem Kinderhort, in Krankenhausabteilungen, im Landes-Kleinkinderheim und in anderen Fachinstituten für Kinderfürsorge.

Art. 21 (Mindest- und Höchstanzahl der Sozialarbeiter)

(1) Die Mindest- und Höchstanzahl der zu einem Kurs zugelassenen Sozialarbeiter wird auf 10 beziehungsweise 40 festgesetzt.

Art. 22 (Zulassung zu den Kursen)

(1) Zu den Kursen werden Sozialarbeiter beiderlei Geschlechts zugelassen, die im Besitze folgender Diplome sind:

  • -  Kinderbetreuerin;
  • -  Säuglingspflegerin;
  • -  Assistent der berufsausbildenden Schulen für Kinderfürsorgerinnen;
  • -  Kindergärtnerin.

(2) Fortbildungskurse werden auch für das Hilfspersonal abgehalten.

Art. 23 (Unterrichtsprogramme)

(1) Die Programme haben zu berücksichtigen:

  • -  die Ausbildung und Fortbildung der Sozialarbeiter im Zusammenhang mit der Kenntnis und der Entwicklung der Psychologie, Pädagogik, Geisteshygiene sowie der Kinder-Neuropsychiatrie;
  • -  die sozio-kulturellen Aspekte des Kinderhortdienstes: die soziale und familiäre Situation der Kinder.

Art. 24 (Besuchszeugnis)

(1) Am Ende eines jeden Kurses wird von seiten des Landes denen, die an mindestens 90% der theoretischen Unterrichtsstunden und am gesamten praktischen Unterricht teilgenommen haben, ein Besuchszeugnis ausgestellt.

Art. 25 (Ziele und Zweck)

(1) Ziel und Zweck der Kurse ist in erster Linie die ständige Fortbildung der Sozialarbeiter für Kinder der untersten Altersstufe, damit sie imstande sind, allen Bedürfnissen der Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren gerecht zu werden, mit den Familien zusammenzuarbeiten und aktiv an der sozialen Führung des Kinderhortes teilzunehmen.

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ActionAction26/10/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 26. Oktober 1976, Nr. 54
ActionAction28/10/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 28. Oktober 1976, Nr. 55
ActionAction24/11/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 24. November 1976, Nr. 56
ActionAction25/11/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 25. November 1976, Nr. 57
ActionAction03/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 3. Dezember 1976, Nr. 58
ActionAction13/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 13. Dezember 1976, Nr. 59
ActionAction28/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 28. Dezember 1976, Nr. 62
ActionAction31/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 31. Dezember 1976, Nr. 63
ActionAction31/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 31. Dezember 1976, Nr. 64
ActionAction26/07/1976 - Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 
ActionAction24/05/1976 - Landesgesetz vom 24. Mai 1976, Nr. 17 
ActionAction17/08/1976 - Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36
ActionAction07/01/1976 - Landesgesetz vom 7. Jänner 1976, Nr. 2
ActionAction14/01/1976 - Landesgesetz vom 14. Jänner 1976, Nr. 3
ActionAction16/01/1976 - LANDESGESETZ vom 16. Jänner 1976, Nr. 4
ActionAction16/01/1976 - Landesgesetz vom 16. Jänner 1976, Nr. 5
ActionAction19/01/1976 - Landesgesetz vom 19. Jänner 1976, Nr. 6
ActionAction12/02/1976 - Landesgesetz vom 12. Februar 1976, Nr. 7
ActionAction17/02/1976 - Landesgesetz vom 17. Februar 1976, Nr. 8
ActionAction17/02/1976 - Landesgesetz vom 17. Februar 1976, Nr. 9
ActionAction24/05/1976 - Landesgesetz vom 24. Mai 1976, Nr. 20
ActionAction28/05/1976 - Landesgesetz vom 28. Mai 1976, Nr. 19
ActionAction28/05/1976 - LANDESGESETZ vom 28. Mai 1976, Nr. 21
ActionAction24/06/1976 - Landesgesetz vom 24. Juni 1976, Nr. 23
ActionAction25/06/1976 - LANDESGESETZ vom 25. Juni 1976, Nr. 25
ActionAction01/07/1976 - Landesgesetz vom 1. Juli 1976, Nr. 22
ActionAction07/07/1976 - Landesgesetz vom 7. Juli 1976, Nr. 24
ActionAction03/08/1976 - Landesgesetz vom 3. August 1976, Nr. 26
ActionAction07/08/1976 - Landesgesetz vom 7. August 1976, Nr. 31
ActionAction11/08/1976 - Landesgesetz vom 11. August 1976, Nr. 29
ActionAction12/08/1976 - Landesgesetz vom 12. August 1976, Nr. 32
ActionAction16/08/1976 - Landesgesetz vom 16. August 1976, Nr. 28
ActionAction17/08/1976 - Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 33
ActionAction17/08/1976 - Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36
ActionAction20/08/1976 - Landesgesetz vom 20. August 1976, Nr. 30
ActionAction25/08/1976 - LANDESGESETZ vom 25. August 1976, Nr. 37
ActionAction26/08/1976 - Landesgesetz vom 26. August 1976, Nr. 34
ActionAction28/08/1976 - Landesgesetz vom 28. August 1976, Nr. 35
ActionAction28/08/1976 - Landesgesetz vom 28. August 1976, Nr. 38
ActionAction28/08/1976 - Landesgesetz vom 28. August 1976, Nr. 39
ActionAction04/09/1976 - Landesgesetz vom 4. September 1976, Nr. 40
ActionAction06/09/1976 - Landesgesetz vom 6. September 1976 , Nr. 41
ActionAction08/11/1976 - Landesgesetz vom 8. November 1976, Nr. 43
ActionAction10/11/1976 - Landesgesetz vom 10. November 1976, Nr. 42
ActionAction10/11/1976 - Landesgesetz vom 10. November 1976, Nr. 44
ActionAction10/11/1976 - LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 46
ActionAction25/11/1976 - Landesgesetz vom 25. November 1976, Nr. 47
ActionAction06/12/1976 - Landesgesetz vom 6. Dezember 1976, Nr. 49
ActionAction10/12/1976 - Landesgesetz vom 10. Dezember 1976, Nr. 48
ActionAction10/12/1976 - Landesgesetz vom 10. Dezember 1976, Nr. 52
ActionAction10/12/1976 - LANDESGESETZ vom 10. Dezember 1976, Nr. 53
ActionAction13/12/1976 - Landesgesetz vom 13. Dezember 1976, Nr. 50
ActionAction23/12/1976 - Landesgesetz vom 23. Dezember 1976, Nr. 54
ActionAction23/12/1976 - Landesgesetz vom 23. Dezember 1976, Nr. 57
ActionAction23/12/1976 - Landesgesetz vom 23. Dezember 1976, Nr. 62
ActionAction29/12/1976 - Landesgesetz vom 29. Dezember 1976, Nr. 56
ActionAction30/12/1976 - Landesgesetz vom 30. Dezember 1976, Nr. 59
ActionAction31/12/1976 - Landesgesetz vom 31. Dezember 1976, Nr. 55
ActionAction31/12/1976 - Landesgesetz vom 31. Dezember 1976, Nr. 58
ActionAction31/07/1976 - Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27 —
ActionAction29/12/1976 - Landesgesetz vom 29. Dezember 1976, Nr. 61 
ActionAction10/11/1976 - Landesgesetz vom 10. November 1976, Nr. 45 
ActionAction26/05/1976 - LANDESGESETZ vom 26. Mai 1976, Nr. 18 —
ActionAction09/12/1976 - LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1976, Nr. 60 —
ActionAction18/12/1976 - LANDESGESETZ vom 18. Dezember 1976, Nr. 51 —
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