(1) Die zur Durchführung der in diesem Einheitstext zusammengefaßten Bestimmungen nötigen Mittel werden alljährlich innerhalb der Ausgabenbegrenzung nach den schon bestehenden Bestimmungen ab dem Finanzjahr 1975 in eigene Kapitel des Landeshaushalts eingetragen.
(2) Für die Auszahlung der Ausgaben und Fürsorgebeträge nach diesem Einheitstext kann der Landesausschuß mit eigenem Beschluß bevollmächtigte Beamte ernennen und diesen gemäß Artikel 24 der Durchführungsbestimmungen ( D.P.L.A. vom 28. Jänner 1974, Nr. 7, zum Landesgesetz vom 11. Juli 1972, Nr. 14, mit den Änderungen und Ergänzungen des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 82, einen Fonds als Kassenvorschuß zuweisen.
(3) Die Auszahlung selbst wird vom obenerwähnten Beamten auf Anordnung des zuständigen Assessors vorgenommen.