(1) Jene, welche einen gemäß Artikel 2 und 8 des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, errichteten oder genehmigten Berufsausbildungskurs besuchen, der der Berufsförderung (allgemeine Qualifizierung, zusätzliche Qualifizierung, Spezialisierung, Fortbildung, Beförderung) oder der Berufsumschulung (Übertritt von einem Arbeitssektor in einen anderen) dient, können eine Tageszulage erhalten.
(2) Der Betrag der Zulage wird vom Landesausschuß festgesetzt und folgenden Personen zugewiesen:
- Arbeitslosen, die in einen Kurs eingeschrieben sind, oder Teilnehmern eines Umschulungskurses;
- allen übrigen Kursteilnehmern im Verhältnis zum Verdienstausfall infolge des Kursbesuches.
(3) Den im vorhergehenden Absatz genannten Arbeitnehmern, die die Arbeitslosenunterstützung nach Tagen oder die außerordentliche Arbeitslosenbeihilfe beziehen, steht die Zulage nach dem vorigen Absatz abzüglich des Betrages der bezogenen Unterstützung oder Beihilfe zu.