(1) Die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Einrichtungen werden mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses, nach vorheriger Beschlußfassung durch den Landesausschuß, errichtet. Dasselbe Verfahren wird bei ihrer Auflösung angewandt. Im Errichtungsdekret werden auch die Dienstränge und die Anzahl des zugeteilten Personals festgesetzt; dies im Bereich der von den geltenden Personalgesetzen des Landes für das Personal der Berufsausbildung vorgesehenen und gestatteten Plansoll-Verfügbarkeit.