(1) Die öffentlichen Wohnstätteneinrichtungen haben zur Erlangung der Eignungserklärung im Sinne des Artikels 15 des Gesetzes bei dem für die Betagtensozialhilfe zuständigen Landesassessorat ein Gesuch mit den anliegenden Abschriften der Gründungsurkunde und der Satzung sowie dem Entwurf der sozialhilfe- und aufbautechnischen Ordnungsvorschriften des Heims, dem Lageplan der Räume und der Aufstellung aller für die Arbeitsabwicklung erforderlichen Gegenstände einzureichen.
(2) Die unter Artikel 17 des Gesetzes genannte Kommission gibt nach einem gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vorgenommenen Augenschein bei der Landesregierung ihr Gutachten über die Eignung zur Funktionsfähigkeit ab.