(1) Der unter Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Freizeitgestalter ist für die Organisierung der Freizeitgestaltung mittels zweckentsprechender Initiativen zuständig, die die Interessen im Heimbewohner bzw. in Betagtengruppen erwecken und zur Betätigung derselben anregen sollen.
(2) Er hat außerdem die Beziehungen der Heimgäste zum Heim, zur Familie und zur Außenwelt zu fördern und sich für die Überbrückung der persönlichen Schwierigkeiten im Alltagsleben der Heimbewohner oder in deren Verhältnis zur Gemeinschaft zu verwenden.