(1) Zum Personal zur unmittelbaren Versorgung zählen die Dienstleistenden, die für die direkte Pflege und Versorgung der Heimbewohner zuständig sind, ausgenommen der Hausmeister, der Geistliche, das ausschließlich den Küchen- und Wäschereidienst und andere allgemeine Dienste verrichtende Personal.
(2) Das Personal zur unmittelbaren Versorgung hat dem Heimbewohner mit Rücksicht auf seine körperlichen und geistig-seelischen Eigenheiten in seinen täglichen Erfordernissen unter Beachtung der Aktivierungsgrundsätze zur Seite zu stehen; es hat den Aufräumungs- und Reinigungsdienst in den Zimmern und auf den Fluren und den Dienst im Speisesaal zu versehen; es hat ferner im Rahmen der verfügbaren Zeit beim Dienst des im Absatz 3 des Artikels 12 des Gesetzes vorgesehenen Personals mitzuwirken.
(3) Für das Personal zur unmittelbaren Versorgung kann in Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels 41, letzter Absatz der VO St.Präs. Nr. 128 vom 27. März 1969 die Ermächtigung zu Sonderabmachungen mit Ordensgemeinschaften angewendet werden.