(1) Das Altersheim muß einen eigenen Direktor haben, der in sozialhilfetechnischer Hinsicht und für eine reibungslose Dienstabwicklung der Einrichtung verantwortlich ist.
(2) Er kontrolliert den Innendienst, führt die Oberaufsicht bei der Aufnahme neuer Heimgäste, organisiert die Tätigkeit des Personals, hat sich für die Verwirklichung der Zeile einzusetzen, die das Heim im allgemeinen hinsichtlich Gastlichkeit, Versorgung und Aktivierung der Betagten verfolgt, regt das Personal und die Heimgäste an, sich kulturell weiterzubilden, sammelt die statistischen Unterlagen, vefaßt den Jahresbericht für die Verwaltung, schlägt der Verwaltung die Wahl und den Ankauf der Einrichtung und der sozialhilfetechnischen Ausstattung vor und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teil.
(3) Die Leitung des Altersheimes kann auch in Übereinstimmung mit Artikel 41, letzter Absatz der VO St.Präs. Nr. 128 vom 27. März 1969 aufgrund einer Sonderabmachung geistlichem Personal übertragen werden.