In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 20. Februar 1974, Nr. 151)
Genehmigung der Vollzugsordnung zum Landesgesetz vom 6. Dezember 1972, Nr. 362) , über Einrichtungen und Maßnahmen zur Entfaltung der Berufsausbildung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. März 1974, Nr. 13.

2)

Siehe D.P.L.A. vom 17. Oktober 1975, Nr. 49.

Art. 1

(1) Den Besuchern von Berufsschulen, Kursen oder Instituten für die Berufsausbildung können, angesichts der Erlangung der Grundausbildung, verbunden mit ihrer ersten Qualifizierung, die tatsächlich bestrittenen Reisespesen, aufgrund einer Bescheinigung des Direktors der Schule, des Kurses oder Institutes, zurückerstattet werden.

(2) Mit Beschluß des Landesausschusses, laut Artikel 9, 2. Absatz, des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, mit welchem die Haushaltsmittel zugewiesen werden, werden die Reisen und das Ausmaß der Reisespesen, die zurückerstattet werden können, festgesetzt.

Art. 2

(1) Auf Vorschlag des Assessorenkomitees, gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, beschließt der Landesausschuß den Ankauf oder die Spesenrückvergütung betreffend die Bücher und das Unterrichtsmaterial, das für die Lehrlinge erforderlich ist. Der Landesausschuß setzt zugunsten der Besucher von Berufsausbildungskursen mit dem selben Beschluß, mit dem er den Kursplan gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, genehmigt, für jeden einzelnen Kurs den erforderlichen Betrag für die Gewährung von Spesenbeiträgen betreffend den Ankauf von Büchern und des nötigen Unterrichtsmaterials fest.

(2) Für das Schuljahr 1973/74 wird der obgenannte Betrag mit eigenem Beschluß des Landesausschusses festgesetzt.

Art. 3

(1) Der zuständige Assessor sorgt, aufgrund der vom Landesausschuß Jahr für Jahr festgesetzten Beträge und Unterkunftspreise, für die Befreiung oder Ermäßigung der im 3. Absatz des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, vorgesehenen Kosten oder für die Festsetzung des Ausmaßes des im letzten Absatz des Artikels 4 des genannten Gesetzes vorgesehenen Beitrages, unter Beachtung folgender Richtlinien:

(2) Von den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sind ausgenommen

  1. die nicht-steuerpflichtigen Lehrlinge, welche Berufsschulen besuchen, wenn das Gesamtjahreseinkommen der steuerpflichtigen Eltern oder deren Stellvertreter, ermittelt zum Zwecke der Einkommensteuer der natürlichen Personen, nicht höher als Lire 3.000.000 ist, frei jeglicher gesetzlichen Abzüge;
  2. die steuerpflichtigen Lehrlinge, welche Berufsschulen besuchen, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen, ermittelt wie im vorhergehenden Punkt a), nicht höher ist als Lire 1.500.000;
  3. jene, welche Kurse oder Institute der Berufsausbildung, laut 1. Absatz des Artikels 4, Landesgesetz vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, besuchen:
    1. wenn sie minderjährig und nicht steuerpflichtig sind, gemäß Bedingungen des vorhergehenden Punktes a),
    2. wenn sie selbst steuerpflichtig sind, gemäß Bedingungen des vorhergehenden Punktes b).

(3) Die Befreiung von den Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Ausmaße von 50% steht jenen zu, deren Einkommen gemäß vorhergehender Punkte a), b) und c) die angeführten Beträge um nicht mehr als 30% überschreiten.

(4) Für die Schuljahre 1973/74 und 1974/75 wird die Befreiung von den Unterkunfts- und Verpflegungskosten, gemäß 3. Absatz des Artikels 4, Landesgesetz vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, den in diesem Artikel behandelten Personen zuerkannt, wenn das zum Zwecke der Einkommensteuer ermittelte Jahreseinkommen für die Jahre 1972 und 1973 in bezug auf das Familienoberhaupt nicht höher ist als die Bemessungsgrundlage von Lire 2.500.000.

(5) Die Befreiung von den im vorhergehenden Absatz genannten Kosten kann für die Einkommen zwischen Lire 2.500.001 und Lire 3.000.000 im Ausmaß von 50% zuerkannt werden.

Art. 4

(1) Die vom Artikel 5 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, vorgesehenen Zulagen werden folgendermaßen festgesetzt:

  1. für die im 1. Punkt des 2. Absatzes genannten Personen: Lire 3.000 pro Tag, vermehrt um 10% für jede zu unterhaltende Person;
  2. für die im nachfolgenden 2. Punkt genannten Personen: eine Tagesentschädigung, die dem Betrag der aufgrund des Kursbesuches ausgefallenen Arbeitsstunden, erhöht um die Familienzulagen, entspricht; genannte Entschädigung wird nach vorheriger Einreichung von seiten des Interessenten einer Bescheinigung des eigenen Arbeitsgebers über den aufgrund des Kursbesuches ausgefallenen Arbeitslohn, ausgezahlt.

(2) Die Tageszulagen, laut vorhergehendem Absatz, werden voll zuerkannt, wenn die Einkommensbedingungen gemäß 1. Absatz, Punkt c), des vorhergehenden Artikels 3, gegeben sind; hingegen werden sie um 50% verringert, wenn genanntes Einkommen den dort angeführten Betrag um nicht mehr als 30% überschreitet. Für die Schuljahre 1973/74 und 1974/75 werden die vom Artikel 5 des Landesgesetzes Nr. 36/1972vorgesehenen Tageszulagen den in diesem Artikel behandelten Personen zuerkannt, wenn das zum Zwecke der Einkommensteuer ermittelte Jahreseinkommen für die Jahre 1972 und 1973 in bezug auf das Familienoberhaupt nicht höher ist als die Bemessungsgrundlage von Lire 2.500.000.

(3) Die Zulagen laut vorhergehendem Absatz werden, für die Einkommen zwischen Lire 2.500.001 und Lire 3.000.000, im Ausmaß von 50% zuerkannt.

Art. 5

(1) Die Besucher von Kursen der Berufsausbildung, welche in den Genuß der in den Artikeln 4, 3. und 4. Absatz, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, vorgesehenen Maßnahmen gelangen wollen, müssen bei der Einschreibung an das zuständige Assessorat ein Gesuch einreichen.

(2) Für das Schuljahr 1973/74 wird der Zeitpunkt für die Einreichung des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gesuches mit Beschluß laut Artikel 1, 2. Absatz, dieser Vollzugsordnung festgesetzt.

Art. 6

(1) Die Gewährung der vom Artikel 7 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, vorgesehenen Prämien an Handwerksmeister erfolgt mit Beschluß des Landesausschusses, auf Vorschlag des zuständigen Assessors, nach Anhören der Landes-Handwerkskommission.

(2) Jenen Handwerksmeistern, die den ihnen von der Landes-Handwerksordnung auferlegten Pflichten in bezug auf den Besuch der Berufsschule von seiten des Lehrlings zuwidergehandelt haben, können keine Prämien zugewiesen werden.

(3) Die Vorschläge der Landes-Handwerkskommission müssen dem zuständigen Assessorat innerhalb der vom Assessorenkomitee festgesetzten Frist vorgelegt werden.

Art. 7

(1) Für das Schuljahr 1973/74, in Abweichung von den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 3, gewährt der Landesausschuß gemäß Artikel 2, Punkt 3, des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, einen Beitrag zur Deckung der Unterkunft- und Verpflegungskosten der Lehrlinge und der Besucher von Kursen der Berufsausbildung, die in Heimen und Instituten untergebracht sind, die nicht unmittelbar vom Land geführt werden.

(2) Die Liquidierung und Bezahlung erfolgen gegen Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten Abrechnung, die vom zuständigen Schuldirektor gegengezeichnet sein muß.

Art. 8

(1) Die Liquidierung und Auszahlung der Beiträge, Unterstützungen, Prämien und Spesenrückerstattungen, gemäß Landesgesetz vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, werden im Auftrag des zuständigen Assessors von den, laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, bevollmächtigen Beamten durchgeführt.

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