(1) Der zuständige Assessor sorgt, aufgrund der vom Landesausschuß Jahr für Jahr festgesetzten Beträge und Unterkunftspreise, für die Befreiung oder Ermäßigung der im 3. Absatz des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, vorgesehenen Kosten oder für die Festsetzung des Ausmaßes des im letzten Absatz des Artikels 4 des genannten Gesetzes vorgesehenen Beitrages, unter Beachtung folgender Richtlinien:
(2) Von den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sind ausgenommen
- die nicht-steuerpflichtigen Lehrlinge, welche Berufsschulen besuchen, wenn das Gesamtjahreseinkommen der steuerpflichtigen Eltern oder deren Stellvertreter, ermittelt zum Zwecke der Einkommensteuer der natürlichen Personen, nicht höher als Lire 3.000.000 ist, frei jeglicher gesetzlichen Abzüge;
- die steuerpflichtigen Lehrlinge, welche Berufsschulen besuchen, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen, ermittelt wie im vorhergehenden Punkt a), nicht höher ist als Lire 1.500.000;
- jene, welche Kurse oder Institute der Berufsausbildung, laut 1. Absatz des Artikels 4, Landesgesetz vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, besuchen:
- wenn sie minderjährig und nicht steuerpflichtig sind, gemäß Bedingungen des vorhergehenden Punktes a),
- wenn sie selbst steuerpflichtig sind, gemäß Bedingungen des vorhergehenden Punktes b).
(3) Die Befreiung von den Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Ausmaße von 50% steht jenen zu, deren Einkommen gemäß vorhergehender Punkte a), b) und c) die angeführten Beträge um nicht mehr als 30% überschreiten.
(4) Für die Schuljahre 1973/74 und 1974/75 wird die Befreiung von den Unterkunfts- und Verpflegungskosten, gemäß 3. Absatz des Artikels 4, Landesgesetz vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, den in diesem Artikel behandelten Personen zuerkannt, wenn das zum Zwecke der Einkommensteuer ermittelte Jahreseinkommen für die Jahre 1972 und 1973 in bezug auf das Familienoberhaupt nicht höher ist als die Bemessungsgrundlage von Lire 2.500.000.
(5) Die Befreiung von den im vorhergehenden Absatz genannten Kosten kann für die Einkommen zwischen Lire 2.500.001 und Lire 3.000.000 im Ausmaß von 50% zuerkannt werden.