In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 23. März 1973, Nr. 161)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 18, betreffend die Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Mai 1973, Nr. 21.

Art. 1

(1) Die Änderungen des mittleren Elektroenergieverkaufspreises der nationalen Elektroenergiekörperschaft ENEL, gemäß vorletztem Absatz des Artikels 1 des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, werden auf die Abschlußbilanz des ENEL am 31. Dezember 1971 bezogen.

(2) Der mittlere Verkaufspreis wird bestimmt, indem man die Summe der Einnahmen der an Verbraucher verrechneten Energie durch die Summe der an dieselben gelieferten Kilowattstunden an Energie teilt.

(3) Wenn sich im Laufe eines Jahres nicht unter fünf von hundert liegende Änderungen des mittleren Elektroenergieverkaufspreises ergeben, läuft die Änderung der einheitlichen Vergütung vom 1. Jänner des Jahres ab, auf das sich die Abschlußbilanz bezieht. Auf jeden Fall wird nach der Veröffentlichung der Bilanz der Ausgleich für das Jahr vorgenommen, auf das sich dieselbe Bilanz bezieht.

Art. 2

(1) Im Sinne des ersten Absatzes des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, gelten als nicht oder nicht ausreichend versorgte Gegenden jene, die nicht über Verteilernetze verfügen, oder die Gegenden, welche von Elektrounternehmen ohne oder mit ungenügender eigener Erzeugung oder mit einem unzulänglichen Verteilernetz beliefert werden.

Art. 3

(1) Die Verteilunternehmen müssen dem im vorletzten Absatz des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, erwähnten Antrag auf Vergütung eine zusammenfassende Aufstellung beilegen, die gemäß einem von der Landesverwaltungen erstellten Schema in Tarife der ermäßigten Lieferungen unterteilt ist. In dem genannten Schema muß in jedem Fall der anzuwendende CIP-Tarif angegeben werden, auch wenn das Verteilunternehmen einen günstigeren Tarif angewendet hat. Betreffs Vergütung ist es dem Landesausschuß vorbehalten, festzustellen, welcher CIP-Tarif jeweils für die Lieferung anwendbar ist.

Art. 4

(1) Für die Anwendung des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, im Sinne des Artikels 7, Buchstabe b), gelten als kleine und mittlere Industrieunternehmen jene, deren Gesellschaftskapital die Höhe von zwei Milliarden Lire nicht überschreitet oder nicht mehr als 750 Beschäftigte haben.

(2) Der Anteil des Energieverbrauches gilt im Sinne des Artikels 7, Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, als prozentuell erheblich, wenn die mittleren Kosten der Elektroenergie mehr als zwanzig von hundert des vom Unternehmen erzielten mittleren Verkaufspreises des Fertigproduktes darstellen.

(3) Wer annimmt, in den Genuß des ermäßigten Tarifs im Sinne des Artikels 7, Buchstabe b), des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, gelangen zu können, muß innerhalb eines Monats vom Inkrafttreten der gegenständlichen Durchführungsverordnung und für die folgenden Jahre innerhalb des 31. Jänner jeden Jahres einen eigenen Antrag an den Landesausschuß stellen und folgende, sich auf das vorhergehende Sonnenjahr beziehende Unterlagen beilegen:

  • a)  Bestätigung der Handelskanzlei des Landesgerichtes über die Höhe des Gesellschaftskapitals;
  • b)  Erklärung des Antragstellers über die mittlere Anzahl der im Industriebetrieb Beschäftigten, nach Kategorie getrennt in Arbeiter, Lehrlinge, Beamte und leitende Angestellte;
  • c)  einen erläuternden Bericht über den Anteil der Stromkosten zu nicht ermäßigtem Tarif auf den mittleren, vom Industrieunternehmen für das Fertigprodukt erzielten Verkaufspreis.

(4) Die Kontrollen zur Feststellung der Einhaltung der dem Begünstigten auferlegten Auflagen erfolgen ein- oder mehrmals im Halbjahr, und davon wird eine eigene Niederschrift angefertigt. Die Verweigerung der Kontrolle oder die festgestellte Verletzung der auferlegten Pflichten bringt die Aufhebung der Anwendung des ermäßigten Tarifs für das ganze Halbjahr, in welchem die Verletzung erfolgte, mit sich. Die Anwendung des ermäßigten Tarifs wird gleichfalls für die eventuellen weiteren Monate, in denen die Verletzung andauert, ausgesetzt.

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