Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer, in Folge Kollegium genannt, setzt sich aus drei effektiven und zwei Ersatzmitgliedern zusammen. Mindestens eines der effektiven Mitglieder muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.
(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß der letzten allgemeinen Volkszählung auf Landesebene entsprechen.
(3) Die Rechnungsprüfer werden für die Amtsdauer des Verwaltungsrates von der Landesregierung ernannt. Sie können nur bei Nichterfüllung ihrer Pflichten abberufen werden. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.
(4) In der ersten Sitzung wählt das Kollegium aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(5) Das Kollegium kontrolliert die Verwaltungstätigkeit der Körperschaft und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen erlässt das Kollegium eine obligatorische Stellungnahme.
(6) Die Rechnungsprüfer können ihr Amt auch einzeln ausüben und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.