Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf schriftlichen Antrag des Präsidenten oder von mindestens drei Mitgliedern tritt der Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Die schriftliche Einberufung, in der die Tagesordnung, der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angeführt sein müssen, wird den Mitgliedern mindestens fünf Tage vor dem Sitzungsdatum vom Präsidenten zugestellt, im Dringlichkeitsfall mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind gültig, wenn mindestens die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(4) Der Koordinator der Körperschaft nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und verfasst die Sitzungsprotokolle oder bestimmt dafür einen Sekretär aus dem Kreis der Angestellten.
(5) Der Präsident kann für eventuelle Erklärungen oder Erläuterungen technischer oder rechtlicher Art Fachleute oder Angestellte zu den Sitzungen einladen. Dies muss in der Einladung zur Sitzung angegeben werden.