(1) Mit Wirkung 31.12.2003 um 24.00 Uhr sind alle Landesmuseen gemäß Artikel 2 aufgelöst. Die Körperschaft übernimmt ab 1. Januar 2004 auf Grundlage der jeweiligen Inventare sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter der Museen und tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein.
(2) Die Verwaltungsräte, die Präsidenten und die Rechnungsprüfer der aufgelösten Landesmuseen bleiben bis zum bis 31. März 2004 im Amt, um die Rechnungslegung und den Jahresabschlussbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr 2003 zu genehmigen, welche von der Landesregierung endgültig genehmigt werden.
(3) Sollten aus irgendwelchen Gründen die Gremien gemäß Artikel 5 und 8 des Statutes nicht rechtzeitig ernannt sein, so setzt die Landesregierung einen Kommissär pro tempore ein, welcher die Aufgabe hat, alle ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, welche notwendig sind, damit die Funktionalität und Führung der Körperschaft im Sinne des Statutes gewährleistet ist.
(4) Damit die Körperschaft ihre Tätigkeit mit Wirkung 01.01.2004 regulär aufnehmen kann, ist es notwendig, dass bereits im Vorfeld entsprechende Vorbereitungsarbeiten und -maßnahmen getroffen werden. Aus diesem Grund kann der Kommissar bereits mit Wirkung 01.12.2003 ernannt werden. Die Amtszeit des Kommissars kann höchstens acht Monate dauern. Seine Funktionen enden auf alle Fälle bei der rechtswirksamen Einsetzung der Gremien gemäß Artikel 5 und 8, bzw. spätestens am 31.07.2004.
(5) Dem Kommissar steht für die Zeit der Ausübung seiner Funktionen, die vom Artikel 8 des BÜKV für die Führungskräfte vom 17.07.2000 vorgesehene und mit dem Koeffizienten 2,1 festgelegte Funktionszulage zu. 3)