Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Wird die Körperschaft aufgelöst, aus welchem Grund auch immer, so übernimmt die Autonome Provinz Bozen alle beweglichen und unbeweglichen Güter der Körperschaft und tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse der Körperschaft ein.