(1) Das Vermögen der Körperschaft besteht:
- a) aus Gütern und technischen Geräten, die mit der Funktionalität der Körperschaft zusammenhängen;
- b) aus Kunstgegenständen, sowohl Einzelstücke als auch Sammlungen, die mit der musealen Funktion der Körperschaft zusammenhängen, sowie aus wissenschaftlichem, bibliografischem Material und den entsprechenden Dokumentationen, welche angekauft wurden oder aus Vermächtnissen, Spenden oder Schenkungen Dritter stammen;
- c) aus allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva der Körperschaft.
(2) Die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgüter werden im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, in Inventarregistern eingetragen. Die Verantwortung dafür trägt der Koordinator.
(3) Das Inventar wird getrennt für die einzelnen Museen geführt und in ein Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter und in ein Inventar der beweglichen Vermögensgüter unterteilt. Die Inventare sind hinsichtlich der Erhöhungen, Verminderungen oder Umwandlungen, immer auf dem neusten Stand zu halten, sei es in der Beschaffenheit, sei es im Wert. Die Register sind im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der einschlägigen Durchführungsbestimmungen und Richtlinien des Landes zu führen.
(4) Wird in Südtirol ein einheitliches Kodifizierungssystem für Kulturgüter eingeführt, so sind die Richtlinien und entsprechenden Standards auch von der Körperschaft anzuwenden.
(5) Nach Zustimmung der Landesregierung können Kulturgüter vom Verwaltungsrat verkauft werden.