Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Die Vergütung des Präsidenten darf höchstens 50 Prozent des Gehaltes des Koordinators betragen, jene der Vizepräsidenten höchstens 10 Prozent.
(2) Den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der wissenschaftlichen Beiräte und des Rechnungsprüferkollegiums stehen, sofern anspruchsberechtigt, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen zu. Im Falle der Vorsitzenden dieser Gremien wird diese Vergütung um 20% erhöht.
(3) Spesenrückvergütungen für Außendienste und Reisen erfolgen im Sinne der allgemein geltenden Bestimmungen des Landes.