Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Für die Durchführung der institutionellen Aufgaben und die Verwaltung des Vermögens wird der Körperschaft von der Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung gestellt. Dabei gelten hinsichtlich der Personalführung die einschlägigen Bestimmungen gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Die Personalaufnahme und Personalverwaltung werden von der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung wahrgenommen.
(2) Dem angestellten Personal ist es, ohne schriftliche Ermächtigung des Koordinators, untersagt, eine weitere selbstständige oder kommerzielle Tätigkeit auszuüben.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f), kann der Verwaltungsrat, auf begründeten schriftlichen Antrag des Koordinators, im Rahmen des Stellenkontingentes für Saisonarbeitskräfte zusätzliches Personal für die Museen aufnehmen. Die entsprechenden Verträge dürfen eine Laufzeit von zehn Monaten nicht überschreiten, unbeschadet einschlägiger staatlicher Bestimmungen, die kürzere Laufzeiten vorsehen. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushalts der Körperschaft.