(1) Der Koordinator ist der ranghöchste Funktionär der Körperschaft. Er untersteht in funktioneller Hinsicht dem Präsidenten. Ein Museumsdirektor laut Artikel 14 kann vom Verwaltungsrat zum Stellvertreter ernannt werden.
(2) Die Ernennung des Koordinators erfolgt in Anwendung der geltenden Bestimmungen des Landes für die Ernennung der Abteilungsdirektoren. Die Ersternennung erfolgt durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, welcher der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die rechtliche Stellung und die Aufgaben entsprechen jenen eines Abteilungsdirektors gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
(3) Der Koordinator trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich der Körperschaft. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Verfügungen des Präsidenten. Weiters sorgt er für die Umsetzung der festgelegten Ziele, der Ausrichtung, der Programme und der Strategien der Körperschaft. In Zusammenhang mit den vorgegebenen Zielsetzungen ist er für die konkrete Verwaltungsführung und die Effizienz der Gebarung verantwortlich.
(4) Insbesondere umfasst die Funktion folgende Aufgaben:
- a) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht und Verfassen der entsprechenden Niederschriften, die gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnet werden;
- b) Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates durch Unterzeichnung gemeinsam mit dem Präsidenten;
- c) Überwachung und Koordinierung der Tätigkeit der Museumsdirektoren;
- d) Funktion als oberster Vorgesetzter des Personals;
- e) Koordinierung der Museen und der verschiedenen Dienstleistungsbereiche der Körperschaft;
- f) Durchführung von Maßnahmen, die innerhalb der Körperschaft anzuwenden sind;
- g) Verantwortung für die Verfahrensabwicklung, die den Beschlüssen des Verwaltungsrates voraus geht, und die Durchführung der entsprechenden Folgemaßnahmen;
- h) Erledigung der vom Verwaltungsrat oder vom Präsidenten übertragenen Aufgaben;
- i) Ausübung der Funktion des Abteilungsdirektors gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes Nr. 17/93 in geltender Fassung für den Abschluss von Verträgen;
- j) Verantwortung für die wirtschaftliche, finanzielle und buchhalterische Verwaltung sowie für die Erhaltung des Vermögens der Körperschaft;
- k) Erstellung des Jahresprogramms, des Tätigkeitsberichts, des Haushaltsvoranschlages, der Haushaltsänderungen, der Jahresabschlussberichte und der Jahresabschlussrechnung der Körperschaft, wobei die Vorschläge der Museumsdirektoren gemäß Artikel 14, Buchstabe d) möglichst zu berücksichtigen sind;
- l) Verantwortung für die Abwicklung des Schriftverkehrs und der ordnungsgemäßen Archivierung von Akten und Korrespondenz;
- m) Gewährleistung eines angemessenen Informationsflusses innerhalb der Körperschaft;
- n) Unterzeichnung der Einhebungs- und Ausgabenanweisungen für die Körperschaft;
- o) Verantwortung für die Arbeitssicherheit und für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gegebenenfalls können Angestellte schriftlich ermächtigt werden, personenbezogene Daten einzusehen, einzugeben, zu ändern oder zu löschen;
- p) im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, Verwahrung des Hauptsitzes und sämtlicher Vermögensgüter, die nicht einzelnen Museen zugewiesen werden können, sowie ordnungsgemäße Führung der zentralen Inventare gemäß Artikel 18 Absatz 2 desselben Landesgesetzes;
- q) Pflege der erforderlichen Kontakte zu den Landesämtern und anderen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidenten;
- r) Durchführung sämtlicher Maßnahmen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, betreffend die Durchführung in Regie von Arbeiten, Ankäufen und Dienstleistungen;
- s) Ergreifen sämtlicher weiterer Maßnahmen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Körperschaft, die nicht den Organen vorbehalten und die für das einwandfreie Funktionieren der Körperschaft notwendig sind.
(5) Der Koordinator kann einzelne Verwaltungsaufgaben, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, an die Museumsdirektoren delegieren. Die diesbezüglichen Maßnahmen sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.