In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

f) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. Jänner 1999, Nr. 51)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, gültig vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000

Omissis.

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.

Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten (1.1.1998 - 31.1.2000)
(unterschrieben am 22. Dezember 1998)

Einleitende Erklärung
Bereich der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme

Im Rahmen des verfassungsmäßigen Schutzes der Gesundheit des Bürgers als Grundrecht des Einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft, überträgt der Landes-Gesundheitsdienst dem Funktionsbereich der "fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme" die Aufgabe, jedwede Art fachärztlicher Betreuung durchzuführen, die eine Krankenhausaufnahme nicht erfordert und/oder darauf abzielt, eine solche zu vermeiden und zwar in der Logik einer Integrierung mit der grundärztlichen Versorgung und einer Zusammenarbeit mit der Krankenhausbetreuung und der anderen Dienste.

In diesem Sinne sind die Fachärzte, gemäß Landes-Arbeitsvertrag für die Ambulatoriumsfachärzte, durch die Beibehaltung des vom Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 vorgesehenen Vertragsverhältnisses ein aktiver und qualifizierender Teil des Gesundheitsdienstes, der in den Bereich mit den übrigen Kategorien von Leistungserbringern gemäß Artikel 47 des obgenannten Gesetzes Nr. 833/1978 bei den öffentlichen Einrichtungen integriert ist, und zwar für die Durchführung sämtlicher fachärztlicher Eingriffe, diagnostisch-therapeutischer Leistungen, Vorsorge- und rehabilitativer Leistungen, die nicht eng mit einer Krankenhausaufnahme zusammenhängen, für die einheitliche Modalitäten des Zugangs und der Erbringung der Leistungen anzuwenden sind.

Zu diesem Zweck erklären die Vertragspartner gegenseitig, daß es wichtig ist, auf dem gesamten Bereich der fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme mit Maßnahmen einzuwirken, die darauf ausgerichtet sind:

  • -  die Verbesserung des Verhältnisses zwischen Angebot und Qualität zu den tatsächlichen Erfordernissen der Bürger zu erreichen,
  • -  die Anpassung und die technologische Erneuerung der Poliambulatorien zu gewährleisten,
  • -  die Einbeziehung aller interessierten Mitarbeiter zu verwirklichen, wobei Verfahren und Initiativen zu aktivieren sind, um die volle Qualität zu begünstigen.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Vertrag regelt im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes 833/1978 das koordinierte und kontinuierliche autonome Vertragsverhältnis, das im Rahmen des Landes-Gesundheitsdienstes zwischen den Betrieben und den Fachärzten besteht, für die Erbringung in direkter Form der fachärztlichen Leistungen zu heilenden, vorbeugenden und rehabilitativen Zwecken, wie sie in der einleitenden Erklärung präzisiert sind.

(2) Das Verhältnis ist hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als ein einziges zu betrachten, auch wenn der Facharzt seine Tätigkeiten an verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder bei mehreren Sanitätsbetrieben und/oder Körperschaften, die diesen Vertrag anwenden, leistet.

(3) Den Fachärzten gemäß Absatz 1 wird die volle professionelle Unabhängigkeit zuerkannt und garantiert; die Ärzte gewährleisten auf jeden Fall die volle Verfügbarkeit zu Formen der Zusammenarbeit und der funktionellen Integration mit den anderen fachärztlichen Diensten des Betriebes, auch gemäß departementmäßigen Kriterien.

(4) Es werden darüber hinaus innerhalb der fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme Formen der funktionellen Koordinierung des fachärztlichen Bereichs oder der Dienststelle erlaubt, auch aus Erfordernissen der interprofessionellen Ergänzung auf Sprengelebene und des Departements und für die Abwicklung der von der provinzialen und örtlichen Planung vorgesehenen Programme.

(5) Die Betriebe garantieren die Beteiligung der Ambulatoriumsfachärzte an der Deckung der Erweiterung der Tätigkeit des Gesamtbereichs der fachärztlichen Betreuung in bezug auf die zukünftigen Erfordernisse gemäß Regeln und Modalitäten, die von den Kriterien der Gesundheitsplanung getragen sind und die von den zuständigen institutionellen Stellen unter der Mitwirkung der Vertretung der Ambulatoriumsfachärzte festzulegen sind.

Art. 2 (Unvereinbarkeiten)

(1) Unbeschadet dessen, was vom Punkt 6 des Artikels 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 und vom Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412 vorgesehen ist, ist ein Auftrag jenem Arzt nicht erteilbar, der:

  • a)  ein abhängiges Arbeitsverhältnis bei irgendeiner öffentlichen oder privaten Körperschaft mit Verbot der Ausübung des Freiberufs hat,
  • b)  in die Verzeichnisse der Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen oder als solcher provisorisch beauftragt ist,
  • c)  in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen ist und sich für ein anderes Fach als die Kinderheilkunde beworben hat,
  • d)  den ärztlichen Beruf mit einem autonomen Vertagsverhältnis mit Pauschalvergütung bei öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Sanitätseinrichtungen ausübt, die nicht zum Landes-Gesundheitsdienst gehören und die nicht die normativen und wirtschaftlichen Klauseln dieses Vertrags bzw. des entsprechenden gesamtstaatlichen Vertrages anwenden,
  • e)  unter jedwedem Titel in den mit dem Gesundheitsdienst akkreditierten und vertragsgebundenen Privatkrankenhäusern tätig sind. Der Betrieb kann den Facharzt bis auf Widerruf zur Berufsausübung in den akkreditierten und vertragsgebundenen Privatkrankenhäusern ermächtigen, falls er nicht in der Lage ist eine angemessene Krankenhausbetreuung im Fachbereich mit eigenen Mitteln zu gewährleisten.
    Falls sich die akkreditierte und vertragsgebundene Privatklinik im Einzugsgebiet eines anderen Betriebes befindet, erfolgt die Ermächtigung im Einverständnis mit dem anderen Betrieb,
  • f)  gleichzeitig für denselben Betrieb kontrollärztliche Tätigkeiten ausübt,
  • g)  Inhaber eines Vertragsverhältnisses gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 23. März 1988, Nr. 119 und nachfolgende Änderungen oder eines im Sinne des Artikels 8 des L.D. Nr. 502/1992, abgeändert mit L.D. Nr. 517/1993 errichteten Vertragsverhältnisses ist,
  • h)  Eigentümer, Miteigentümer, Gesellschafter, Verwalter, Direktor, Leiter, Verantwortlicher eines Poliambulatoriums, eines Labors für klinische Analysen, eines Ambulatoriums für Physiotherapie und Physiokinesitherapie, eines Röntgenlabors, eines Ambulatoriums für Nuklearmedizin oder Radiumtherapie ist, welche im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 23. März 1988, Nr. 120 und folgende Abänderungen mit dem Gesundheitsdienst vertragsgebunden oder im Sinne von Artikel 8 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit L.D. Nr. 517/1993 akkreditiert sind,
  • i)  unter jedwedem Titel in mit den Betrieben vertragsgebundenen oder akkreditierten Einrichtungen, Anstalten oder Dienststellen arbeitet, wobei das Vertragsverhältnis oder die Akkreditierung die Durchführung von instrumentaldiagnostischen und Laboratoriumsleistungen einschließlich der radio-immunologischen Diagnostik und der Nuklearmedizin, der Physiotherapie und der Physiokinesitherapie sowie jedweder anderen fachärztlichen Leistungen, die auf Grund einer Ermächtigung im Sinne des Artikels 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 erbracht werden, zum Inhalt hat.

(2) Das Eintreten im Laufe des Vertragsverhältnisses einer der unter Absatz 1 vorgesehenen Unvereinbarkeitsbedingungen bewirkt den Widerruf des Auftrags.

(3) Die Maßnahme des Widerrufs des Auftrags wird nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 10 und des betroffenen Facharztes vom Betrieb getroffen.

Art. 3 (Höchststundenzahl und Beschränkungen)

(1) Der Auftrag für die Ambulatoriumstätigkeit darf, zusammen mit anderen erlaubten, auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten, das Ausmaß von wöchentlich 38 Stunden nicht überschreiten und kann an mehreren Dienststellen und/oder Betrieben des Landesgesundheitsdienstes abgewickelt werden.

(2) Auch hinsichtlich der Anwendung der die Höchstarbeitszeit regelnden Bestimmungen führt und hält der Gebietsbeirat gemäß Artikel 10 ein eigenes Verzeichnis am laufenden; in demselben werden die Namen sämtlicher Fachärzte, die Dienstzeiten, das Dienstalter und die Modalitäten der Abwicklung des Ambulatoriumsauftrags registriert.

(3) Die Betriebe informieren innerhalb von zehn Tagen den Gebietsbeirat gemäß Artikel 10 über jegliche Änderung der Sanitätsdienststelle, welcher der Facharzt zugeteilt ist, der Anzahl der Dienststunden, der Modalitäten der Abwicklung der Dienstzeit und die Erteilung neuer Aufträge, wobei immer die Laufzeit anzugeben ist. Der Gebietsbeirat informiert weiters die Ärzte- und Zahnärztekammer über den Beginn und das Ende des Vertragsverhältnisses eines jeden Facharztes.

(4) Falls der Beirat gemäß Artikel 10 irreguläre Situationen feststellen sollte, hat er die Pflicht, die interessierten Betriebe darüber zu informieren, damit dieselben nach Anhören des Facharztes die Gesamtdienstzeit für die Ambulatoriumstätigkeit auf das vorgesehene Höchstausmaß reduzieren.

(5) Falls der Beirat gemäß Artikel 10 Situationen feststellen sollte, die nicht den Bestimmungen entsprechen, sind den interessierten Betrieben geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Beachtung dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. 4 (Mobilität)

(1) Für das bestmögliche Funktionieren des Dienstes kann im Einvernehmen zwischen den zuständigen Betrieben und im Einverständnis mit den Betroffenen auf Vorschlag des Beirats gemäß Artikel 10 die Konzentrierung der Dienststunden der Fachärzte bei einem einzigen Betrieb und/oder einer einzigen Arbeitsstelle verfügt werden.

(2) Der Betrieb kann zwecks Organisierung des Bereichs der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme gegenüber dem Facharzt Mobilitätsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Dienststellen desselben Betriebs ergreifen und zwar unbeschadet der Garantie des Auftrags im Sinne des Legislativdekrets Nr. 502/1992, Artikel 8, Punkt 8, abgeändert mit L.D. Nr. 517/1993. Falls sich der in Mobilität versetzte Facharzt in eine Dienststelle einer anderen Gemeinde begeben muß, wird ihm für die zur Erreichung des neuen Dienstsitzes notwendige längere Fahrzeit auf der Grundlage der Berechnung einer Stunde für die Strecke von 60 km eine Mobilitätszulage in dem von den Artikeln 28 und 30 vorgesehenen Ausmaß, erhöht um die periodischen Dienstaltersvorrückungen zuerkannt.

(3) Die Nichtannahme des neuen Dienstsitzes, so wie vom vorhergehenden Absatz vorgesehen, bewirkt den Verfall des Auftrags.

(4) Im Fall der zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit der Einrichtung gewährleistet der Betrieb den zeitweiligen Einsatz des Facharztes in einer anderen geeigneten Einrichtung ohne einen wirtschaftlichen Schaden für den Interessierten.

Art. 5 (Kürzung oder Auflassung der Dienststunden - Widerruf des Auftrags)

(1) Der Betrieb kann nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 10 die Reduzierung und die Auflassung der Dienststunden eines Facharztes im Falle eines andauernden Rückgangs der Anzahl der Leistungen, dokumentiert durch die Anzahl der Vormerkungen und die im Laufe eines Jahres erhobenen Statistiken, verfügen. Der Betrieb führt die Maßnahme nicht durch, falls der ständige Rückgang der Leistungen nicht vom Verhalten des Facharztes abhängt. In diesem Fall trifft der Betrieb die Maßnahmen der Mobilität gemäß vorhergehendem Artikel.

(2) Die allfällige Maßnahme der Reduzierung oder des Widerrufs, die vom Betrieb nach Gutachten des Beirats gemäß Artikel 10 und nach Anhören des Interessierten zu ergreifen ist, wird auf jeden Fall nicht vor Ablauf von 45 Tagen nach der Mitteilung wirksam.

(3) Gegen die Maßnahmen der Reduzierung oder der Auflassung der Dienststunden und/oder des Widerrufs des Auftrags kann der Interessierte Einspruch an den gesetzlichen Vertreter des Betriebs innerhalb der Verfallsfrist von 15 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung erheben.

(4) Der Einspruch hat suspendierende Wirkung der Maßnahme.

(5) Der gesetzliche Vertreter des Betriebs entscheidet über den Einspruch nach Anhören des Interessierten und nach Einholen des Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 10, welches innerhalb von 30 Tagen nach Antrag zu erteilen ist.

(6) Falls der Beirat gemäß Artikel 10 erachtet, daß es sich um Gründe disziplinarischer Art handelt, kann er vorschlagen, daß der Fall an das Schiedsgericht gemäß Artikel 12 für die entsprechenden Maßnahmen überwiesen wird.

Art. 6 (Beendigung des Auftrags)

(1) Der Auftrag kann wegen Verzichts des Facharztes oder wegen Widerrufs von seiten des Betriebs im Sinne von Artikel 5 enden, wobei dies jeweils mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung zu erfolgen hat.

(2) Der Rücktritt und/oder der Widerruf werden am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Empfangs des Mitteilungsschreibens wirksam.

(3) Auf besonderes Verlangen des Facharztes kann der Betrieb nach unanfechtbarer Überprüfung der Diensterfordernisse die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich sämtlicher Wirkungen vorzeitig ermächtigen.

(4) Der Widerruf des Auftrages wird in folgenden Fällen sofort wirksam:

  • a)  Löschung oder Streichung aus dem Berufsalbum,
  • b)  eingetretene, festgestellte und bekanntgegebene Unvereinbarkeit im Sinne des vorhergehenden Artikels 2,
  • c)  rechtskräftige Verurteilung für jedwedes nicht fahrlässige Delikt, das mit Haft bestraft wird,
  • d)  Erreichung der vom nachfolgenden Artikel 24 vorgesehenen Höchstdauer der Beibehaltung des Arbeitsplatzes im Falle von Krankheit,
  • e)  Erreichung des vom entsprechenden gesamtstaatlichen Vertrag oder des von gesamtstaatlichen- und/oder Landes- Bestimmmungen vorgesehenen Höchstalters,
  • f)  eingetretene psycho-physische Unfähigkeit, die von einer eigenen Kommission bestehend aus einem vom Interessierten designierten Arzt und einem vom Betrieb namhaft gemachten Arzt sowie dem Präsidenten der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierten als Vorsitzender festgestellt wird.
  • g)  Maßnahmen im Sinne des Artikels 12.

Art. 7 (Aussetzung des Auftrags)

(1) Der Ambulatoriumsauftrag wird in folgenden Fällen ausgesetzt:

  • a)  Suspendierung vom Berufsalbum,
  • b)  Maßnahmen im Sinne des Artikels 12,
  • c)  Ausstellung eines Haftbefehls.

(2) Im vom Absatz 1, Buchstabe c) vorgesehenen Fall unterliegt die Wiederzulassung zum Dienst immer dem Gutachten der Kommission gemäß Artikel 12.

Art. 8 (Erteilung von Aufträgen für freie Dienststunden)

(1) Die zur Besetzung der freien Dienststunden von den Betrieben getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von 5 Tagen dem Beirat gemäß Artikel 10 mitgeteilt. Derselbe informiert innerhalb der darauffolgenden 10 Tage die im Dienst stehenden Fachärzte sowie die diesen Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft.

(2) Die diesen Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft gewährt den Interessierten bei ihren Sitzen Einsicht in die freien Dienststunden.

(3) Die interessierten Ärzte erklären dem Betrieb und zur Kenntnis dem Beirat gemäß Artikel 10 innerhalb von 10 Tagen ab Bekanntgabe ihre allfällige Bereitschaft zur Übernahme der verfügbaren Dienststunden.

Art. 9 (Vorgangsweise für die Zuteilung der verfügbaren Dienststunden)

(1) Vorausgesetzt, daß der Facharzt Ambulatoriumstätigkeiten im Sinne dieses Vertrags nur in einem Fachbereich und innerhalb eines oder mehrerer angrenzender Gebiete, auch wenn dieselben verschiedenen angrenzenden Provinzen angehören, ausüben darf, und daß die aus jedwedem Grund freien Dienststunden entweder durch die Erteilung eines Auftrags im selben Fachbereich oder durch die Umwandlung in andere Fachbereiche wieder zu besetzen sind, wird der Anspruchsberechtigte für die Besetzung der freien Dienststunden gemäß folgenden Vorzugskriterien ermittelt:

  • a)  Facharzt, der im ausgeübten Fach im Einzugsgebiet ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte und vom Datenblatt dokumentierte Ambulatoriumstätigkeit ausübt;
  • b)  Facharzt, der ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte Ambulatoriumstätigkeit (durch das Datenblatt dokumentiert) in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet ausübt, auch wenn dasselbe zu einer anderen angrenzenden Provinz gehört. Hinsichtlich der als Dienststundenerhöhung im Sinne dieses Buchstabens b) ausgeübten Tätigkeit gebührt dem Facharzt nicht die Fahrtspesenerstattung gemäß Artikel 33;
  • c)  Facharzt, der Inhaber eines Auftrages in einem anderen gemäß Artikel 10 festgelegten Einzugsgebiet ist, und der an den Beirat gemäß Artikel 10 den Antrag stellt, in das Gebiet versetzt zu werden, in welchem sich die Verfügbarkeit ergeben hat. Falls dieser Facharzt den Auftrag erhält, muß er den eigenen Wohnsitz in die Gemeinde verlegen, wo sich das Ambulatorium befindet;
  • d)  Facharzt, der Inhaber eines Auftrags ist, der ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit leistet und der den Übergang zu einem anderen Fachbereich, wofür er den Spezialisierungstitel hat, beantragt;
  • e)  Facharzt, der Inhaber eines Auftrags im selben Einzugsgebiet ist und der aufgrund der Abwicklung anderer Tätigkeiten den Beschränkungen der Dienststunden gemäß Artikel 3 unterliegt;

(2) Hinsichtlich der Verfahren gemäß Absatz 1 ist das Ambulatoriumsdienstalter oder das Dienstalter einer anerkannten gleichwertigen Tätigkeit aufgrund vorhergehender Verträge bei gleichen Bedingungen Vorzugstitel und zwar für die einzelnen Buchstaben von a) bis e); im Falle gleichen Dienstalters wird dem höheren Spezialisierungsalter der Vorzug gegeben.

(3) Der Facharzt in Vorzugsposition wird vom Gebietsbeirat gemäß Artikel 10 aufgefordert, eine Bereitschaftserklärung zur Übernahme des Auftrags auszustellen und dieselbe innerhalb von 20 Tagen dem Betrieb zu übermitteln, damit der Auftrag formalisiert werden kann, was innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Erklärung zu erfolgen hat.

(4) In Abweichung zu den Vorzugskriterien und Verfahren gemäß vorhergehender Absätze hat der Betrieb, falls sich bei einer Dienststelle und für einen bestimmten Fachbereich eine Erhöhung der Anträge auf Leistungen ergibt, nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft, die Befugnis, einem oder mehreren Fachärzten, die in der Dienststelle und im Fach Dienst leisten, Stundenerhöhungen zu gewähren.

(5) Der Betrieb muß dem Gebietsbeirat innerhalb von 15 Tagen nach der Maßnahme den Namen des Arztes, dem die Dienstzeit erhöht wurde, und die Anzahl der zugewiesenen Stunden bekannt geben.

Art. 10 (Gebietsbeirat)

(1) Für das gesamte Einzugsgebiet der Provinz wird mit Maßnahme der Landesverwaltung ein einziger Gebietsbeirat eingesetzt.

(2) Der Beirat hat seinen Sitz beim Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd.

(3) Der Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd muß im Einvernehmen mit dem Landesrat für Gesundheitswesen die finanziellen Mittel, die Räumlichkeiten und das dieser Tätigkeit nach Funktionsebenen zugeteilte Personal, das der eigenen Verwaltungsstruktur angehört, zur Verfügung stellen und zwar für die Abwicklung der Aufgaben des Beirats und um dem Sekretär die Abwicklung sämtlicher dem Beirat selbst zuerkannten Aufgaben zu ermöglichen.

(4) Der Beirat ist wie folgt zusammengesetzt:

  • a)  4 Fachvertreter der Betriebe, die von den Generaldirektoren der 4 Betriebe Sanitätseinheiten designiert werden. Der Vertreter des Betriebs Sanitätseinheit Mitte-Süd übernimmt den Vorsitz.
  • b)  4 Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte gemäß diesem Vertrag: dieselben werden wie folgt namhaft gemacht:
    1 von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft und 3 werden unter den Ambulatoriumsfachärzten gewählt.

(5) Die Wahl der Vertreter der Fachärzte wird von der Ärzte- und Zahnärztekammer, auch mittels Briefwahl, durchgeführt, wobei sich dieselbe der Mitarbeit der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft bedient, die auch die entsprechenden Kosten übernimmt.

(6) Außer den effektiven Mitgliedern werden mit denselben Modalitäten auch gleich viele Ersatzmitglieder namhaft gemacht und gewählt, welche im Falle von Abwesenheiten eines oder mehrerer effektiver Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen.

(7) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  • a)  einheitliche Führung des Vertrags der Fachärzte, die bei mehreren Betrieben desselben Einzugsgebiets tätig sind, sowie Führung und Haltung auf dem laufenden eines eigenen Verzeichnisses der bei den einzelnen Betrieben beauftragten einzelnen Fachärzte mit Angabe der Tage und der Dienststunden bei jeder Dienststelle, des Datums der Erteilung des Auftrags und der Dienststundenerhöhungen, der Tätigkeiten die sich auf die Festlegung der Höchststundenzahl gemäß Artikel 3 auswirken, des Zutreffens von Unvereinbarkeitsgründen gemäß Artikel 2, der Bestätigung über den Dienststand der Ärzte, sowie jeder anderen von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeit;
  • b)  Bekanntgabe an den Betrieb, der die Stundenerhöhung zu erteilen hat, des Namens des Facharztes, der den Anspruch auf die Besetzung des freien Turnusses hat;
  • c)  Evidenzierung und "auf dem letzten Stand halten" der Positionen der beauftragten Fachärzte zu folgenden Zwecken:
    • -  für die Feststellung, auf der Grundlage der jährlich von den Interessierten ausgefüllten Datenblätter - der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Unvereinbarkeiten und Einschränkungen, sowie des Besitzes der von denselben vorgesehenen Titel und Voraussetzungen; Überprüfung der Bestätigungen über fehlende Unvereinbarkeit mit den Dienststunden, welche von den öffentlichen und privaten Institutionen ausgestellt wurden, bei welchen der Arzt als bediensteter oder vertragsgebundener Arzt zum Zeitpunkt Dienst leistet, an dem demselben eine Erhöhung der Dienststunden beim innegehabten Auftrag erteilt wird;
    • -  für die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Betriebe - auf Grund der erhaltenen Gesuche - für Versetzungen oder Zusammenlegung des Auftrags bei einer zum Wohnsitz des Facharztes näheren Dienststelle auch innerhalb derselben Gemeinde;
  • d)  Übermittlung innerhalb des Datums vom 15. Jänner jeden Jahres, der jährlichen Datenerhebungsblätter, die von den beauftragten Fachärzten auszufüllen sind;
  • e)  Verfahren gemäß Artikel 4 und 5 dieses Vertrags;
  • f)  der Beirat erarbeitet Vorschläge und Gutachten betreffend die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen hinsichtlich einer korrekten und einheitlichen Interpretation der Bestimmungen dieses Vertrags und die rasche Anwendung derselben.
    Der Beirat übt auf Anfrage der interessierten Parteien beratende Tätigkeit aus.

(8) Der Beirat übt beratende Tätigkeit auf Anfrage der Generaldirektoren der Betriebe hinsichtlich der von diesem Vertrag vorgesehenen fachärztlichen Tätigkeit aus.

(9) Falls der Beirat auf Antrag einer der Parteien spezifische Aspekte behandeln muß, die nur einen Betrieb betreffen, so wird derselbe um den gesetzlichen Vertreter des betroffenen Betriebs oder von einem Delegierten desselben und um einen Facharzt erweitert, der Inhaber eines Auftrages ist. Der letztgenannte Arzt wird von Vertretern der ärztlichen Seite im Gebietsbeirat namhaft gemacht.

(10) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr und immer dann zusammen, wenn eine der Parteien dies beantragt.

(11) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Verwaltungsbeamten des Betriebes, an dem der Beirat seinen Sitz hat, ausgeübt. Der Sekretär wird vom vorgenannten Betrieb angegeben. Der Sekretär ist für die Akten betreffend seine Funktionen dem Präsidenten des Beirats gegenüber verantwortlich.

(12) Die Sitzungen des Gebietsbeirates werden möglichst außerhalb der Dienststunden abgehalten. In diesem Fall erhalten die Ambulatoriumsfachärzte zusätzlich zu den Fahrtspesen, falls zustehend, dasselbe Stundenentgelt wie für die Verlängerung der Dienstzeiten vorgesehen ist.

Art. 11 (Arbeitsweise des Gebietsbeirats gemäß Artikel 10)

(1) Der Beirat gemäß Artikel 10 ist bei jedweder Anzahl von anwesenden Mitgliedern beschlußfähig und er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die in die Zuständigkeit des Beirats fallenden Gutachten sind auf jeden Fall obligatorisch und müssen innerhalb von 30 Tagen ab Antrag abgegeben werden, außer dem Fall, daß eine andere Frist festgelegt ist. Nach Ablauf dieses Termins werden die Maßnahmen auch ohne Gutachten getroffen.

Art. 12 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen Schiedsgericht)

(1) Die Ambulatoriumsfachärzte sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben anderer Beschäftigter des Betriebs ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen führen je nach Schwere des Vergehens zur Anwendung folgender Sanktionen:

  • a)  Verweis:
    wegen Übertretung und Nichtbeachtung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben. Der Verweis bewirkt die Aussetzung für drei Monate der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • b)  Verwarnung:
    wegen Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten hinsichtlich Berufsverhaltens. Die Verwarnung bewirkt die Aussetzung für ein Jahr der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • c)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren:
    wegen Wiederholung der Vertragsverletzung, die bereits Gegenstand eines Verweises oder einer Verwarnung war;
    wegen schwerer Verstöße, die auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
    wegen unterlassener Durchführung der verlangten Leistungen, die objektiv innerhalb der öffentlichen Einrichtungen durchführbar gewesen wären;
    wegen Unterlassens der Meldung über das Vorhandensein von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, eine Einschränkung der Dienststunden bewirken, und die Annahme nicht gebührender Beträge.
    Die Maßnahme bewirkt die Aussetzung der Möglichkeit, die Beauftragung gemäß Artikel 8 zu erhalten und zwar für die gesamte Dauer der Aussetzung vom Dienst und auf jeden Fall für einen Zeitraum von nicht weniger als einem Jahr,
  • d)  Widerruf:
    wegen spezifischer Wiederholung von Verstößen, die bereits zur Aussetzung des Vertrags geführt haben;
    wegen Aufnahme eines Strafverfahrens für Verstöße, die als Straftat gelten, für welche der Betrieb sehr schwere Verantwortungen festgestellt hat.

(3) Der Betrieb muß das Vergehen dem Arzt schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei dem Arzt eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung gegeben wird.

(4) Der Generaldirektor archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Gebietsbeirates angehört hat, welcher dasselbe innerhalb von 40 Tagen ab Antrag abzugeben hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:
Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachter Arzt, ein vom Generaldirektor des interessierten Betriebes namhaft gemachter Arzt.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz designierten Funktionär ausgeübt.

(6) Das Schiedsgericht prüft die demselben wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrags vom Betrieb überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb eines Monats ab dem Datum der Überweisung.
Die Parteien haben das Recht in die im Besitz des Schiedsgerichts befindliche Dokumentation Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Eingaben als jene, die dem Generaldirektor vorgelegt wurden, einzureichen.
In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 10 Tage vor der Sitzung zu verschicken ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes ohne irgendwelche Schlußfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als letzter das Wort ergreifen.
Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder des Schiedsgerichts, können dem Arzt Fragen über die Tatbestände und die Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsschriften verlangen. Über die mündliche Behandlung wird ein Protokoll erstellt und vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden bestätigt. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Disziplinarmaßnahme.

(7) Das Schiedsgericht teilt dem Betrieb innerhalb von 10 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit.

(8) Die Maßnahme ist vom Betrieb in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Schiedsgerichtes anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer, dem Vorsitzenden des Gebietsbeirates und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(9) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind keine Verfallsfristen.

(10) Die Übertretungen und die Vergehen verjähren 5 Jahre nach deren Begehen.

Art. 13 (Pflichten und Aufgaben des Facharztes)

(1) Der Facharzt, der seine Tätigkeit beim Betrieb leistet, muß:

  • a)  sich an die Weisungen halten, die der Betrieb für das gute Funktionieren der Dienststellen und für die Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erteilt,
  • b)  die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen befolgen,
  • c)  innerhalb 15. Februar jeden Jahres das Datenerhebungsblatt laut Anhang A ausfüllen und dem Beirat gemäß 10 zuschicken,
  • d)  den im Beauftragungsschreiben angegebenen Stundenplan einzuhalten.

(2) Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung der Dienstzeiten mit denselben Anwesenheitserhebungssystemen wie für die bediensteten Ärzte.

(3) Bei Nichteinhaltung der Dienststunden werden auf jeden Fall monatliche Abzüge auf die dem Facharzt zustehenden Entgelte von seiten des Betriebs getätigt, und zwar nach vorheriger buchhalterischer Erhebungen auf Grund der Dokumentation im Besitz des Betriebs; die Abzüge entsprechen den nicht geleisteten Arbeitsstunden.

(4) Da die Nichtbeachtung der Dienstzeit zu Disfunktionen des Dienstes führt, sind wiederholte und nicht gelegentliche diesbezügliche Verstöße dem Facharzt vom Betrieb schriftlich zu beanstanden; im Falle eines Rückfalls oder des Fortbestehens überweist der Betrieb den Facharzt an das Schiedsgericht gemäß Artikel 12 für die Disziplinarmaßnahmen.

(5) Die nicht erfolgte Übermittlung des Datenblatts oder unwahre Angaben sind ein Grund für die Überweisung des Facharztes an die Kommission gemäß Artikel 12 für die zuständigen Maßnahmen, auch auf Initiative des Gebietsbeirats.

(6) Die bereits im Dienst stehenden Fachärzte nehmen diesen Vertrag an ihrem Arbeitsplatz zur Kenntnis und stellen eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Vertrags aus.

(7) Die Weigerung, die obgenannte Erklärung abzugeben, bewirkt den automatischen Verfall des Auftrags.

(8) Der Facharzt, der seine Tätigkeit für den Betrieb abwickelt, muß außerdem folgende Aufgaben unbeschadet der Beachtung der deontologischen Pflichten erfüllen:

  • a)  die Beratung dem Basisarzt nach vorheriger Genehmigung durch den Betrieb gewährleisten,
  • b)  die interdisziplinäre fachärztliche Beratung gewährleisten,
  • c)  die klinischen Fragen durch Ausstellung des fachärztlichen Befunds beantworten; der Befund ist dem Antragsteller in verschlossenem Umschlag zu übermitteln,
  • d)  die Befunde der bei anderen Sanitätseinrichtungen durchgeführten diagnostischen Untersuchungen verwenden, soweit dies mit dem klinischen Zustand des Patienten vereinbar ist, wobei unnötige und nicht notwendige Wiederholungen der ärztlichen Leistungen zu vermeiden sind,
  • e)  die begründeten Vorschläge für Krankenhausaufnahmen ausstellen und denselben die Befunde der bereits durchgeführten Untersuchungen und jene im Besitze des Patienten beilegen,
  • f)  sich den Weisungen des Betriebs in bezug auf die sanitären Eingriffe vor der Krankenhausbehandlung und der beschützenden Entlassung anpassen,
  • g)  direkt instrumentelle und nicht instrumentelle Untersuchungen fachärztlicher Art verschreiben und dabei die diagnostischen Zweifel oder Fragen hervorheben, sowie alle weiteren Daten liefern, die der Qualifizierung und Abkürzung der Zeit für die Diagnoseerstellung nützlich sind,
  • h)  die diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen des Betriebs verwenden und dem Verantwortlichen des Dienstes allfällige Defekte melden,
  • i)  an den Tätigkeiten für epidemiologische Erhebungen zu Vorbeugungszwecken für die Vorbereitung, das Studium und die Planung der statistisch sanitären Ermittlungen teilnehmen,
  • l)  den Basisarzt über das diagnostische Ergebnis informieren und allenfalls die Therapie empfehlen,
  • m)  auf Vorschlag des behandelnden Arztes oder direkt den Patienten in Behandlung in den Fällen übernehmen, wo dies als notwendig erachtet wird, wobei dem behandelnden Arzt eine begründete Mitteilung zu geben ist,
  • n)  auf Antrag der Interessierten prognostische Bescheinigungen für Krankheiten ausstellen, die in die eigene fachärztliche Zuständigkeit fallen und in der Dienststelle diagnostiziert wurden, bzw. die Bestätigungen über den Besuch der fachärztlichen Dienststelle zu sanitären Zwecken ausstellen,
  • o)  bei den Tätigkeiten der öffentlichen Pharma-Überwachung mitarbeiten,
  • p)  an den Tätigkeiten teilnehmen, die mit der Verwirklichung von Zielvorhaben und mit den programmierten Aktionen zusammenhängen,
  • q)  an der Zusammenarbeit mit den Bereichen der öffentlichen Gesundheit insbesondere was die Zielvorhaben der Behandlung vor der Krankenhausaufnahme und der beschützenden Entlassung betrifft, teilnehmen.

(9) Bei der Ausübung der Tätigkeit betreffend die Diagnose und Behandlung, der Vorsorge und der Rehabilitation muß der Facharzt die Befunde auf dem eigenen Vordruck ausstellen und mit der Unterschrift und dem Stempel versehen, der auch die fachärztliche Qualifikation beinhaltet.

(10) Die Vorschläge für fachärztliche Untersuchungen und die Verschreibungen von Arzneispezialitäten und Galenika durch den Ambulatoriumsfacharzt erfolgen in Übereinstimmung mit dem, was diesbezüglich vom Kollektivvertrag für die Ärzte für allgemeine Medizin vorgesehen ist.

Art. 14 (Organisation der Tätigkeit)

(1) Um das Angebot der Dienste den wirklichen Bedürfnissen der Bürger anzupassen und um ihnen unter dem organisatorischen und leistungserbringenden Aspekt einen kontinuierlichen und effizienten Dienst zu gewährleisten, werden die Leistungen des Ambulatoriumsfacharztes zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an allen Werktagen erbracht. Für bestimmte Dienste kann die fachärztliche Tätigkeit auch in den Nachtstunden und/oder an Feiertagen abgewickelt werden.

(2) Um einen angemessenen Qualitätsstand der abgewickelten Tätigkeiten und der erbrachten Leistungen durch die Ambulatoriumsfachärzte zu gewährleisten, müssen die Betriebe gewährleisten, daß die öffentlichen Poliambulatorien außerhalb des Krankenhauses die strukturellen, technologischen und organisatorischen Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz 4 des Artikels 8 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit L.D. Nr. 517/1993 aufweisen und über eine angemessene Anzahl von technischem und Krankenpflegepersonal verfügen.
Die Betriebe müssen dafür sorgen, daß ein Teil der Dienstzeit des Ambulatoriumsfacharztes folgenden Tätigkeiten im Sanitätssprengel vorbehalten wird und insbesondere:

  • -  Beratungstätigkeit zwischen dem Arzt für allgemeine Medizin und dem Ambulatoriumsfacharzt,
  • -  Annahme und Feststellung der Bedürfnisse und Formulierung der Protokolle betreffend den korrekten diagnostischen und behandlungsmäßigen Ablauf,
  • -  Verwirklichung im Einvernehmen mit den Vertrauensärzten von Zielvorhaben nach Krankheitsbildern.

Bei der Abwicklung der Tätigkeiten gemäß vorhergehendem Absatz arbeiten die Ärzte für allgemeine Medizin, die Basiskinderärzte und die Ambulatoriumsfachärzte mit den anderen auf dem Sprengel tätigen Berufsfiguren gemäß den funktionsmäßigen Angaben des Sprengelkoordinators zusammen.

(3) Zu folgenden Fachbereichen ist der Zugang zu den öffentlichen Ambulatorien von seiten der Betreuten ohne Antrag des behandelnden Arztes gestattet: Geburtshilfe und Gynäkologie, Zahnheilkunde, Kinderheilkunde (beschränkt auf die Betreuten, die nicht die kinderärztliche Grundversorgung gewählt haben), Augenheilkunde (beschränkt auf die optometrischen Leistungen), Kinderpsychiatrie und Kinderneuropsychiatrie, vorbehaltlich der dringenden Fälle, für welche der direkte Zugang auch zu den anderen Fachbereichen gestattet ist.

(4) Um die Qualität und die Produktivität der Dienste innerhalb der öffentlichen Poliambulatorien außerhalb der Krankenhausbehandlung zu verbessern, muß die Arbeitsorganisation mehrere tägliche Turnusse und die volle Ausnutzung der genannten Einrichtungen und die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Fachbereiche vorsehen und zwar derart, daß eine rasche Volldiagnose gewährleistet wird.

(5) Die Organisation der Arbeit innerhalb einer jeden Dienststelle muß außerdem die Anwesenheit der Fachärzte in den einzelnen Fachbereichen für eine Anzahl von Wochenstunden gewährleisten, die der Anzahl der Bürger im Einzugsgebiet angemessen sein muß, wobei die interdisziplinäre Gruppenarbeit und die Verantwortung des einzelnen Arztes bei der Abwicklung seiner Aufgaben auch mittels der obligatorischen Teilnahme an den zu diesem Zweck vom Betrieb getroffenen Initiativen aufzuwerten sind. Falls die Teilnahme an den genannten Initiativen eine Verpflichtung über der im Auftragsschreiben angegebenen Dienstzeit mit sich bringt, gebührt dem Arzt eine zusätzliche Vergütung im Verhältnis der zusätzlichen Stunden.

(6) Aus organisatorischen Gründen erfolgt der Zugang zu den fachärztlichen Diensten mit dem System der Vormerkung, welches die Anträge um Leistungen dringender Art oder die Fälle klinischer Schwere zu berücksichtigen hat, sowie die Anzahl der Stunden fachärztlicher Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des Antrags zur Verfügung stehen.

(7) Die Vormerkungen betreffend die nachfolgenden Untersuchungen werden gemäß vom Facharzt festgelegter Programmierungsmodalitäten vorgenommen und zwar um die diagnostisch-therapeutische Kontinuität zu gewährleisten.

(8) Die für jede Dienststunde erbringbare Anzahl sowohl ordentlicher Leistungen als auch der Sonderleistungen gemäß Artikel 15 wird auf der Grundlage der Typologie und der Komplexität der Leistung festgelegt; um eine qualifizierte Leistung zu liefern, wird dies auf jeden Fall dem Wissen und Gewissen des Facharztes überlassen und darf in der Regel nicht über vier Leistungen pro Stunde betragen.

(9) Falls die vorgemerkten Leistungen vor Ende der im Auftragsschreiben angegebenen Dienstzeit erbracht sind, bleibt der Facharzt bis zum Ende der genannten Dienstzeit für allfällige weitere Leistungen, vor allem für dringende Leistungen, zur Verfügung.

(10) Falls die gemäß Beauftragungsschreiben verfügbare Arbeitszeit erschöpft ist, ohne daß sämtliche vorgemerkten Leistungen erbracht sind, erbringt der Facharzt, sofern dies möglich ist, die restlichen Leistungen, im Sinne der Absätze 12, 13 und 14 dieses Artikels.

(11) Der Durchschnitt der vom Facharzt erbrachten Leistungen unterliegt periodischen Untersuchungen von seiten des Betriebs und zwar anhand der Daten betreffend die klinische Fallhäufigkeit (und nicht der zahlenmäßigen) und in bezug auf die instrumentelle technische Ausrüstung und das in der Dienststelle vorhandene Personal.

(12) Falls es notwendig ist, gelegentlich die Dienstzeit zu überschreiten, legt der Betrieb die organisatorischen Modalitäten fest und ermächtigt die Verlängerung der Dienstzeit mit dem Einverständnis des interessierten Facharztes.

(13) Der Antrag um Verlängerung der Dienstzeit kann auch vom Facharzt gestellt werden.

(14) Dem Arzt, der ermächtigt wird, die Dienstzeit zu verlängern, wird das Stundenentgelt gemäß Artikel 28, erhöht um die periodischen Dienstalterserhöhungen, ausgezahlt; außerdem wird ihm, falls zustehend, die Zulage laut Artikel 30, erhöht um die periodischen Dienstalterserhöhungen ausgezahlt.

(15) In besonderen Fällen kann der Betrieb in Abstimmung mit dem Arzt einer höheren oder geringeren Stundenverpflichtung als jener gemäß Auftrag, mit nachfolgendem Ausgleich innerhalb des laufenden Jahres, zustimmen.

(16) Die funktionelle und leistungsmäßige Organisation der öffentlichen fachärztlichen Einrichtung außerhalb der stationären Pflege und das Zusammenwirken der einzelnen fachärztlichen Dienste werden der Verantwortung eines Arztes im Dienstverhältnis, der hygienisch organisatorische Funktionen hat, übertragen.

(17) Die Leistungen des Ambulatoriumsfacharztes betreffen:

  • a)  sämtliche Akte und Eingriffe fachärztlicher Art betreffend die Vorbeugung, Diagnose, Heilbehandlung und Rehabilitation, die nicht streng mit einer stationären Aufnahme zusammenhängen und die vorbehaltlich klinischer Kontraindikationen technisch im Ambulatorium oder in der Privatwohnung durchführbar sind, sowie betreffend die programmierte Betreuung von Personen in der Privatwohnung und in den bestehenden Einrichtungen sowie die integrierte Betreuung zu Hause;
  • b)  die fachärztlichen Akte und Eingriffe mit besonderem beruflichen Einsatz (Sonderleistungen) innerhalb und außerhalb der Mauern (intra- und extra moenia) gemäß Anhang B.

(18) Die Tätigkeiten des Ambulatoriumsfacharztes betreffen:

  • a)  die fachärztliche Tätigkeit zur Unterstützung der individuellen und kollektiven Vorsorgeaktionen, die auf Antrag der Betriebe in folgendem Rahmen durchzuführen sind: gezielte Untersuchungen bei Arbeitnehmern, die Gefahren ausgesetzt sind; Reihenuntersuchungen der Bevölkerung für die Vorbeugung und die Einschränkung der Ausbreitung in nicht mehr gutzumachender Art von bestimmten Krankheiten; Probleme betreffend Gesetz Nr. 194/1978 und Gesetz Nr. 180/1978; Schutz der Gesundheit im Kindesalter und im Entwicklungsalter; Schulmedizin; Schutz der alten Menschen; Gesundheitserziehung und Thermalkuren;
  • b)  die Rehabilitationstätigkeiten auch mittels der Anwendung von Prothesen und Orthesen. Die Anwendung der Zahn- und orthodontischen Prothesen wird von den Bestimmungen gemäß Anhang D des D.P.R. Nr. 500/1996 geregelt, auf welches hier voll und ganz Bezug genommen wird;
  • c)  die fachärztliche interdisziplinäre Unterstützung für alle vom Anhang A des D.P.R. 500/1996 vorgesehenen Fachbereiche;
  • d)  die unterstützenden Tätigkeiten für die gerichtsmedizinischen Akte;
  • e)  die von den Betrieben verlangten Beratungstätigkeiten für die eigenen institutionellen Zielsetzungen.

(19) Die technischen und professionellen Modalitäten der Erbringung der fachärztlichen Betreuung gemäß diesem Vertrag sind dem Wissen und Gewissen des Facharztes überlassen und zwar unter Beachtung der deontologischen Bestimmungen, die den Beruf regeln, und im Rahmen der Programme und Zielsetzungen des Betriebes.
Der Arzt ist auf jeden Fall angehalten die Leistungen auszuführen, zu denen ihn der Vertrag verpflichtet.

(20) Falls der fachärztliche Auftrag in öffentlichen Krankenhäusern des Gesundheitsdienstes abzuwickeln ist, kann die vom Ambulatoriumsfacharzt geleistete Tätigkeit, unbeschadet, daß der Arzt keiner hierarchischen Bindung unterliegt, in keiner Weise hinsichtlich der Anwendung des Instituts der Beteiligungen gemäß Titel VI des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 279/1987 und nachfolgender Abkommen berechnet werden.

(21) Falls Fachärzte ihre Tätigkeit innerhalb von komplexen Arbeitseinheiten abwickeln, wo auch bedienstetes Personal arbeitet, wird die Arbeit des Facharztes hinsichtlich der Bestimmungen gemäß Absatz 20 berechnet, indem die Gesamtheit der von der Arbeitseinheit erbrachten Leistungen durch die Anzahl der dort arbeitenden Ärzte dividiert wird, wobei auch der Anzahl der von jedem Arzt geleisteten Arbeitsstunden Rechnung zu tragen ist.

(22) Um den Bürgern die fachärztliche Ambulatoriumsbetreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme zu gewährleisten, kann der Betrieb im Rahmen seiner organisatorischen Autonomie dafür sorgen, daß die von den Ambulatoriumsfachärzten gemäß diesem Vertrag geleistete Tätigkeit durch die Anwesenheit sowohl von Fachärzten ergänzt wird, die Ambulatoriumstätigkeit mit befristetem Vertragsverhältnis leisten, als auch von bediensteten Fachärzten innerhalb der ordentlichen Dienstzeit, die dem Stellenplan des Betriebs angehören.

Art. 15 (Sonderleistungen)

(1) Unbeschadet der Pflicht, die Leistungen gemäß Artikel 14 zu erbringen, muß der Facharzt vorbehaltlich klinischer Kontraindikationen, gemäß mit dem Betrieb vereinbarter organisatorischer Modalitäten, während der normalen Dienstzeit die Sonderleistungen gemäß Anhang B erbringen, die auf die Diagnosestellung und therapeutische Kontinuität ausgerichtet sind und den Zweck verfolgen, die Qualität und die Effizienz der Dienste des fachärztlichen Bereichs außerhalb der Krankenhausaufnahme zu verbessern.

(2) Ab 1.1.1998 gebührt dem Facharzt für die Abwicklung dieser besonderen Eingriffe ein zusätzliches Forfaitentgelt, das auf das Anfangsstundenentgelt laut Artikel 28 zu berechnen ist, und zwar bezogen auf die neben jeder Leistung angegebene Zeitdauer.
Bis zum 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages bleiben für die Zuerkennung des zusätzlichen Forfaitentgeltes die Akte und Eingriffe gemäß Anlage C) des vorhergehenden Vertrages aufrecht.

(3) Auf keinen Fall dürfen die trimestral auszuzahlenden Entgelte gemäß Absatz 2 in einem Trimester 100 % der dem Facharzt gebührenden Anfangsstundenentgelte überschreiten.

Art. 16 (Leistungen der extra-moenia-Tätigkeit)

(1) Der Betrieb kann vom Ambulatoriumsfacharzt verlangen, die berufliche Tätigkeit außerhalb des gewohnheitsmäßigen Dienstsitzes, wie derselbe im Beauftragungsschreiben angegeben ist, abzuwickeln (extra-moenia-Tätigkeit).

(2) Die fachärztlichen Leistungen der extra-moenia-Tätigkeit sind auf Prävention, Diagnose und Heilbehandlung und Rehabilitation ausgerichtet und sie können vom Facharzt an folgenden Orten erbracht werden:

  • a)  am Wohnsitz des Patienten im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 des Gesetzes 833/1978,
  • b)  im Ambulatorium des vertragsgebundenen Vertrauensarztes,
  • c)  bei den anderen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Beratungsstellen, beschützende Heime, sozio-betreuungsmäßige Dienste fachärztlicher Art, usw.), in Therapiegemeinschaften, Schulen, Fabriken, usw.,
  • d)  in den öffentlichen Krankenhäusern des Gesundheitsdienstes.

(3) Die extra-moenia-Tätigkeit wird in der Regel außerhalb der Dienstzeit gelegentlich oder periodisch programmiert durchgeführt und sie ist im vorhinein mit dem interessierten Facharzt zu vereinbaren.

(4) Der Betrieb kann vom Facharzt verlangen, extra-moenia-Tätigkeit auch während seiner Dienstzeit abzuwickeln, sofern dies objektiv möglich ist.

(5) Die extra-moenia-Tätigkeit wird vom Betrieb beantragt und ermächtigt.

(6) Für die Abwicklung der extra-moenia-Tätigkeit gelegentlicher oder periodisch programmierter Art gebührt dem Facharzt ein zusätzliches Forfaitentgelt, beruhend auf das im Sinne von Artikel 28 gebührende Anfangsstundenentgelt für 90 Minuten für jede Leistung. Falls anläßlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.

(7) Für die Abwicklung von extra-moenia-Tätigkeit während der Dienstzeit gebührt dem Facharzt ein zusätzliches Forfaitentgelt berechnet auf das Anfangsstundenentgelt gemäß Artikel 28 im Ausmaß von 60 Minuten für jede Leistung. Falls anläßlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.

(8) Falls die extra-moenia-Tätigkeit in einer anderen Gemeinde als jener des Dienstsitzes ausgeübt wird, steht die Fahrtspesenvergütung zu.
Falls die extra-moenia-Tätigkeit außerhalb der normalen Dienstzeit ausgeübt wird, wird die verwendete Zeit als Verlängerung der Dienstzeit berechnet.

Art. 17 (Berufliche Fortbildung - Ständige Weiterbildung)

(1) Die berufliche Fortbildung - ständige Weiterbildung der Fachärzte umfaßt die Teilnahme an Tagungen ihres Fachgebietes, die vom Assessorat für das Gesundheitswesen der Provinz Bozen, von den Sanitätseinheiten des Landes, von der Medizinischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin, von Universitätsinstituten, von regionalen, nationalen und europäischen Ärztefachgesellschafen veranstaltet werden, sowie der Besuch von Abteilungen/Diensten in Krankenhäusern und/oder an Universitäten.

(2) Für die Teilnahme an diesen Weiterbildungsveranstaltungen ist von den Verwaltungen der Betriebe die gleiche Vorgangweise der Genehmigung anzuwenden wie bei den bediensteten Krankenhausärzten.

(3) Den Ambulatoriumsfachärzten werden die Spesen für die Teilnahme an den 32 obligatorischen Weiterbildungsstunden und - falls es sich um Ärzte handelt, die mehr als 15 Stunden pro Woche konventioniert sind - bis zu 60 Weiterbildungsstunden vom Assessorat für das Gesundheitswesen nach Vorlage folgender Originaldokumente rückvergütet:

  • a)  Genehmigung der Sanitätseinheit zur Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung,
  • b)  Ausgabenbelege für Iskriptionsgebühren,
  • c)  Ausgabenbelege für Unterkunft und Verpflegung,
  • d)  Ausgabenbelege für Reisespesen,
  • e)  Bestätigung über die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung,
  • f)  Programm der Weiterbildungsveranstaltung,
  • g)  dokumentierte Ausgabenbelege für Kongreßkarten.

Die Dokumente werden dem Assessorat für Gesundheitswesen über die Sanitätseinheit übermittelt, welche die Genehmigung zur Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung erteilt hat. Die Sanitätseinheit bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, welche innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Fortbildung im Assessorat einlangen müssen, anderenfalls werden die Spesen nicht rückvergütet.
Die Spesenvergütung erfolgt nach den für die bediensteten Krankenhausärzte vorgesehenen Kriterien und darf pro Arzt jährlich nicht Lire 2.500.000 überschreiten.

(4) Der einzelne konventionierte Facharzt muß der zuständigen Sanitätseinheit am Ende des Jahres nachweisen, daß er die vertraglich festgelegte Weiterbildung absolviert hat.

(5) Die Weiterbildung der Ambulatoriumsfachärzte umfaßt auch den Gebrauch von Videokassetten die vom Land gekauft werden. Die Kassetten werden den Betroffenen leihweise überlassen.

(6) Die obligatorische Fortbildung - ständige Weiterbildung muß vinkulierte Mittel für diesen Zweck vorsehen.

Art. 18 (Gewerkschaftsschutz)

(1) Zur Ausübung des Rechts auf Gewerkschaftsschutz werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Fachgewerkschaft der Ambulatoriumsfachärzte zusätzlich zu den Stunden für die Teilnahme an den Vertragsverhandlungen 130 Stunden Gewerkschaftsfreistellung gewährt. Die Stunden der Gewerkschaftsfreistellung werden innerhalb des laufenden Sonnenjahres beansprucht und jedenfalls nicht nach Ablauf des 1. Semester des darauffolgenden Jahres.

(2) Die Anzahl der eingeschriebenen Ambulatoriumsfachärzte wird auf Landesebene auf der Grundlage der Ärzte erhoben, für welche durch den Betrieb der Gewerkschaftsabzug gemäß Artikel 37 durchgeführt wird.

(3) Das Recht gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird nur jenen Fachgewerkschaften der Ambulatoriumsfachärzte zuerkannt, die auf Landesebene strukturiert und organisiert sind und die diesen Vertrag unterzeichnet haben.

(4) Die Gewerkschaftsfreistellung gemäß vorhergehendem Punkt 1) wird den für die dieselben in Anspruch nehmenden Fachärzte voll als Arbeitstätigkeit berechnet und dieselben werden für sämtliche normativen und wirtschaftlichen Aspekte dieses Vertrags voll bewertet.

(5) Sämtliche Entgelte und Beiträge betreffend die Ambulatoriumsdienstzeit werden sämtlichen Gewerkschaftsvertretern ausgezahlt, die den von diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und Kommissionen sowie der Verhandlungskommission für die Ausarbeitung des Vertrages angehören, bzw. für die Teilnahme an von gesamtstaatlichen oder regionalen oder provinzialen Bestimmungen vorgesehenen Organismen, falls die Zeit, in welcher die Versammlungen oder die Arbeiten der genannten Organismen abgewickelt werden, in die Dienstzeit fallen. Falls diese nicht in die Dienstzeit fallen, wird die Teilnahme als Verlängerung der Dienstzeit vergütet. Falls zustehend, werden auch die Fahrtspesen erstattet.

(6) Die Abwesenheit vom Dienst für Gewerkschaftsfreistellungen werden vom interessierten Facharzt dem Betrieb, bei dem er arbeitet, mit einer angemessenen Vorankündigung mitgeteilt; dieselben haben keinen Einfluß auf die Jahresstatistiken.

Art. 19 (Schutz der Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz)

(1) Die Betriebe sind verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der physischen und psychischen Unversehrtheit des Ambulatoriumsfacharztes zu ergreifen; sie sind außerdem verpflichtet, alle diesbezüglich geltenden Gesetze anzuwenden.

(2) Die diesen Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft hat Verhandlungsgewalt über die Probleme am Arbeitsplatz und Kontrollgewalt über die Anwendung jeder in diesem Sinne nützlichen Gesetzesbestimmung.

Art. 20 (Recht auf Information)

(1) Der Betrieb garantiert auf Antrag der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft die Information über die Akten und Maßnahmen betreffend:

  • a)  die Programmierung des fachärztlichen Bereichs außerhalb der Krankenhausaufnahme insbesondere hinsichtlich der Funktionalität der bei den öffentlichen fachärztlichen Einrichtungen außerhalb der Krankenhausaufnahme funktionierenden fachärztlichen Dienste,
  • b)  das bedienstete Personal und das Vertragspersonal im Sinne dieses Vertrags, die Arbeitsorganisation, das Funktionieren der Dienste sowie der Programme, die Bilanzen, die Investitionen und die Haushaltsmittel betreffend die Kosten für die Leistung der Gesamtstunden der Tätigkeit.

Art. 21 (Beratungen zwischen den Parteien)

(1) Auf Antrag einer der Parteien finden Treffen zwischen dem Betrieb und der Gewerkschaft statt, die darauf ausgerichtet sind, die Probleme des Bereichs außerhalb der Krankenhausaufnahme und insbesondere der fachärztlichen Ambulatoriumstätigkeit aufzugreifen und zu lösen.

(2) Diese Treffen finden möglichst außerhalb der Dienstzeit statt und werden, für höchstens zwei Ärzte, als Verlängerung der Dienstzeit vergütet. Falls zustehend, werden die Fahrtspesen erstattet.

Art. 22 (Nicht entlohnte Abwesenheiten - Wahlmandat)

(1) Der Betrieb ermächtigt, für gerechtfertigte und dokumentierte Studiengründe oder nachgewiesener Notwendigkeit nichtbezahlte Abwesenheiten, wobei dem Facharzt der Auftrag für die Höchstdauer von 24 Monaten in einem Fünfjahreszeitraum beibehalten wird, vorausgesetzt, daß dies die Betriebserfordernisse erlauben.

(2) Dem Facharzt gebührt für die gesamte Dauer der Abwesenheit keinerlei Entgelt.

(3) Im Falle eines Wahlmandats gebührt dem Facharzt auf Antrag die für die einzelnen Situationen von den geltenden Gesetzen diesbezüglich für das bedienstete Personal vorgesehene Behandlung.

(4) Die Abwesenheiten für die vom Absatz 3 vorgesehenen Fälle werden als Dienstalter nur für die Wirkungen gemäß Artikel 9 berechnet.

(5) Vorbehaltlich der Fälle unaufschiebbarer Dringlichkeit muß der Arzt den Antrag für die Gewährung der Abwesenheit gemäß diesem Artikel wenigstens fünfzehn Tage vorher einreichen.

(6) Für sämtliche im Sinne dieses Vertrags bei mehreren Dienststellen und/oder Betrieben abgewickelte Aufträge muß die nicht entlohnte Abwesenheit gleichzeitig genossen werden, außer in Ausnahmefällen, die von Fall zu Fall ermächtigt werden müssen.

Art. 23 (Abwesenheit wegen Militärdienstes)

(1) Der Facharzt, der seine Tätigkeit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen ausgesetzt hat, wird in den vorhergehenden Auftrag wieder eingesetzt, sofern er innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Beurlaubung darum ansucht.

(2) Während der Abwesenheit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen, gebühren dem Facharzt keinerlei Bezüge.

(3) Der Zeitraum der Abwesenheit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen zählt als Dienstalter nur hinsichtlich der Wirkungen des Artikels 9.

Art. 24 (Krankheit - Schwangerschaft)

(1) Dem Facharzt, der wegen nachgewiesener Krankheit oder Unfall abwesend ist - auch nicht kontinuierlich im Laufe von 30 Monaten - die ihn von jedweder Arbeitsleistung abhalten, gewährt der Betrieb für die ersten 6 Monate die volle wirtschaftliche Behandlung, die er bei Ausübung des Dienstes erhält, und 50% für die darauffolgenden 3 Monate und behält ihm den Auftrag für weitere 15 Monate bei.

(2) Der Fachärztin, die den Dienst wegen Schwangerschaft oder wegen Wochenbetts fernbleibt, behält der Betrieb den Auftrag für sechs aufeinanderfolgende Monate bei und gewährt die volle wirtschaftliche Behandlung, die sie bei der Ausübung des Dienstes erhält, für einen Gesamtzeitraum von 14 Wochen. Bis zur Erreichung des ersten Lebensjahres des Kindes kann die Fachärztin vorübergehend die Reduzierung der Dienststunden beantragen.

(3) Der Betrieb kann ärztliche Kontrollen in bezug auf den gemeldeten Krankheitsstand oder Unfall anordnen.

Art. 25 (Entlohnter Jahresurlaub - Heiratsurlaub)

(1) Für jedes Jahr effektiv geleisteten Dienstes gebührt dem Facharzt ein entlohnter unverzichtbarer Urlaub im Ausmaß von sechsmal der Wochenstundenverpflichtung.

(2) Der Urlaub wird in einem oder in mehreren Zeiträumen auf Antrag des Interessierten mit einer Vorankündigung von 30 Tagen genossen.

(3) Falls der Urlaub mit einer kürzeren Anmeldefrist beantragt wird, wird derselbe unter der Bedingung gewährt, daß der Betrieb den Dienst gewährleisten kann.

(4) Der Urlaub ist während des Sonnenjahres zu genießen, auf den er sich bezieht und auf jeden Fall innerhalb des 1. Semesters des darauffolgenden Jahres.

(5) Die genannte Urlaubsdauer wird für die Fachärzte, die die Röntgengefahrenzulage gemäß Artikel 31 beziehen, auf 45 Werktage erhöht, wobei die Abwesenheit vom Dienst die Gesamtarbeitsstundenzahl im Ausmaß von siebeneinhalb mal der Wochenstundenverpflichtung nicht überschreiten darf.

(6) Für Dienstzeiträume von weniger als einem Jahr gebühren so viele Zwölftel des entlohnten Urlaubs gemäß erstem oder fünftem Absatz dieses Artikels, als der Arzt Monate Dienst geleistet hat.

(7) Für die Berechnung des entlohnten Urlaubs werden die nicht entlohnten Abwesenheiten gemäß Artikel 22 und 23 nicht als Dienst berechnet.

(8) Dem Facharzt, der Inhaber eines Auftrages auf unbestimmte Zeit ist, gebührt ein entlohnter Heiratsurlaub im Ausmaß von fünfzehn Werktagen, wobei die Abwesenheit vom Dienst die Gesamtarbeitsstundenzahl im Ausmaß von zweieinhalb mal die Wochenstundenverpflichtung nicht überschreiten darf; die Abwesenheit darf nicht früher als drei Tage vor dem Datum der Hochzeit beginnen.

(9) Während des entlohnten Urlaubs und während des Heiratsurlaubs werden die von den Artikeln 28 und 30 vorgesehenen Entgelte ausgezahlt, und falls zustehend, auch die von den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Entgelte.

Art. 26 (Vertretungen)

(1) Für Vertretungen erteilt der Betrieb einem verfügbaren Facharzt einen Vertretungsauftrag.

(2) Der Vertretungsauftrag kann die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten und derselbe ist erneuerbar.

(3) Mit der Rückkehr des Facharztes endet von Rechts wegen sofort der Vertretungsauftrag.

(4) Dem vertretenden Arzt, der nicht Inhaber eines Auftrages ist, gebührt die tabellarische Anfangsbehandlung gemäß Artikel 28, das Zusatzentgelt, die Risikozulage, die Zulage für beschwerliche und sehr beschwerliche Gebiete, die Zweisprachigkeitszulage, sowie die Fahrtspesenerstattung, falls zustehend, gemäß den Modalitäten dieses Vertrages.

(5) Dem Vertretungsarzt, der bereits Inhaber eines Auftrags ist, gebührt die sich aus seinem im Ambulatoriumsdienst angereiften Dienstalter ergebende Behandlung gemäß den Artikeln 28, 29, 30, 31, 32, 33. 34, 35 und 36, soweit dieselben zustehen.

Art. 27 (Versicherung gegen die sich aus den Aufträgen ergebenden Risiken)

(1) Der Betrieb sorgt nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft dafür, daß die Fachärzte, die irgendwie in den direkt geführten Ambulatorien tätig sind, gegen die Schäden aus Berufsverantwortung gegen Dritte und gegen Unfälle auf Grund und anläßlich der Berufstätigkeit im Sinne dieses Vertrages versichert werden, und zwar einschließlich der allenfalls von den Fachärzten auf dem Weg zum und vom Dienstsitz nach Hause erlittenen Schäden, sofern der Dienst in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt wird, sowie der Unfälle anläßlich der Leistung der extra-moenia-Tätigkeit im Sinne von Artikel 16.
Für die Erstattung der am Fahrzeug anläßlich der Dienstreisen erlittenen Schäden sind die für das Landespersonal im Außendienst geltenden diesbezüglichen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Versicherungspolizzen werden für folgende Höchstbeträge abgeschlossen:

  • a)  für die Haftung gegenüber Dritten:
    Lire 1.500.000.000.- pro Schadensfall,
    Lire 1.000.000.000.- pro Person,
    Lire 500.000.000.- für Schäden an Sachen oder an Tieren,
  • b)  für die Unfälle:
    Lire. 1.000.000.000.- für Todesfall oder bleibende Invalidität,
    Lire 150.000.- täglich für eine Höchstdauer von 300 Tagen für zeitweilige Invalidität und mit Beginn ab dem 1. Tag des Monats nach jenem des Beginns der Invalidität. Die tägliche Entschädigung wird für die ersten 3 Monate auf 50% gekürzt.

(3) Die entsprechenden Polizzen werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des gegenständlichen Vertrages mitgeteilt.

(4) Die Ärzte, die im Sinne und gemäß der Art laut Artikel 31 als den jonisierenden Strahlen ausgesetzt festgestellt werden, werden obligatorisch vom Betrieb beim Arbeitsunfallinstitut INAIL versichert.

Art. 28 (Entgelte)

(1) Den Ambulatoriumsfachärzten wird monatlich ein Stundenforfaitentgelt in folgendem Ausmaß und mit folgenden Laufzeiten gemäß folgender Tabelle ausgezahlt:
01.01.1998    01.01.1999
25.500      26.700
Mit Wirkung 1.1.2000 wird das Stundenforfaitentgelt um den Prozentsatz der nationalen Inflationsrate - Zeitraum 1.1.1999 - 31.12.1999 - erhöht.

(2) Die Stundendienstalterserhöhungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Landesvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung Nr. 2834 vom 23.6.1997, werden von den einzelnen Fachärzten im Ausmaß des am 1.9.1997 berechneten Betrages beibehalten.

(3) Für die Abwesenheiten, die nicht zu den entlohnten Abwesenheiten im Sinne der Artikel 18 und 24, Absätze 1 und 2, und Artikel 25 gehören, wird dem Facharzt keinerlei Entgelt ausgezahlt, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um ein berufliches Verhältnis mit dem Betrieb handelt.

(4) Das Monatsentgelt ist dem Facharzt innerhalb Ende des Bezugsmonats auszuzahlen.

(5) Für die vom Facharzt an den Feiertagen und in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Tätigkeit wird das Stundenentgelt gemäß diesem Artikel im Ausmaß von 30% erhöht.

(6) Für die in den Nachtstunden an Feiertagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen geleistete Tätigkeit beträgt die Erhöhung 50%.

(7) Die Provinz führt im Einvernehmen mit den Betrieben und nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft Koordinierungen zwischen den verschiedenen Betrieben durch, um innerhalb 27. jeden Monats die korrekte Auszahlung der im Sinne des Vertrags gebührenden Entgelte an die Ambulatoriumsärzte zu gewährleisten.

Art. 29 (Zusatzentgelt)

(1) Mit Wirkung 1.1.2000 wird das Zusatzentgelt gemäß Artikel 30 des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung vom 23. Juni 1997, Nr. 2834, um den Prozentsatz der nationalen Inflationsrate - Zeitraum 1.9.1997 - 31.12.1999 - erhöht.

Art. 30 (Zulage für die volle Verfügbarkeit)

(1) Den Fachärzten, die ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit im Sinne dieses Vertrags ausüben und die mit dem Gesundheitsdienst oder mit anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen kein anderes Dienst- oder Vertragsverhältnis haben, gebührt eine Zulage für die volle Verfügbarkeit, für jede aus dem Beauftragungsschreiben hervorgehende Stunde im Ausmaß und mit der Laufzeit gemäß folgender Tabelle:

01.01.1998   01.01.1999
6.100     6.400
Mit Wirkung 1.1.2000 wird das Stundenforfaitentgelt um den Prozentsatz der nationalen Inflationsrate - Zeitraum 1.1.1999 - 31.12.1999 - erhöht.

(2) Auch die Fachärzte, die in Kommissionen mitarbeiten, oder Unterrichtstätigkeit für maximal vier Wochenstunden ausüben, haben Anspruch auf die Zulage für die volle Verfügbarkeit.

Art. 31 (Risikozulage)

(1) Die Risikozulage wird den dem Risiko der Röntgenstrahlen gemäß D.P.R. Nr. 185/1964 und gemäß Gesetz 460/1988 ausgesetzten Fachärzten im selben Ausmaß und mit denselben Laufzeiten ausgezahlt, wie sie für die Krankenhausärzte vorgesehen sind, sofern dieselben ihre Tätigkeit in kontrollierter Zone abwickeln müssen und vorausgesetzt, daß das Risiko beruflicher Art ist.

(2) Für die Fachärzte, die nicht ständig in Kontrollzonen tätig sind, wird die Feststellung des Anspruchs auf die Zulage einer eigenen Kommission übertragen, die aus dem Sanitätsdirektor als Vorsitzendem, einem vom Betrieb namhaft gemachten Facharzt für Röntgenologie, drei Vertretern der Ambulatoriumsfachärzte - von der ärztlichen Seite des Gebietsbeirats gemäß Artikel 10 designiert - und zwei vom Generaldirektor nominierten qualifizierten Experten zusammengesetzt ist.

Art. 32 (Zulage für beschwerliche und sehr beschwerliche Gebiete und Zweisprachigkeitszulage)

(1) Das gesamte Gebiet der Provinz Bozen, ausgenommen die Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck, wird als beschwerliches oder als sehr beschwerliches Gebiet erklärt.
Die Gemeinden des Talbodens des Etschtales (von Meran bis Salurn), des Eisacktales (von Sterzing bis Bozen), des Vinschgaues (von Schlanders bis Meran) und des Pustertales (von Innichen bis Brixen) sind zum beschwerlichen Gebiet und die Gemeinden des restlichen Gebietes zum sehr beschwerlichen Gebiet erklärt.

(2) Der Ambulatoriumsfacharzt erhält für jede in einem Ambulatorium einer Gemeinde, die sich in einem als beschwerliches Gebiet erklärten Landesgebiet befindet, geleistete Dienststunde und Fahrtstunde von und zum Sitz des zuständigen Betriebes, eine Zulage von Lire 12.500, welche ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages mit Lire 13.750 festgesetzt wird, bzw. eine Zulage von Lire 25.000 falls sich das Ambulatorium in einer Gemeinde des als sehr beschwerliches Gebiet erklärten Landesgebietes befindet.

(3) Diese Zulage steht auch für die in Artikel 14 Punkt 13 vorgesehenen Verlängerungen der Dienstzeiten zu, sofern diese zusätzlichen Dienststunden vom Sonderbetrieb ermächtigt worden sind.

(4) Die Zulagen für beschwerliche und sehr beschwerliche Gebiete wirken sich nicht auf den im Artikel 15, 3. Absatz, des geltenden Vertrages vorgesehenen Betrag aus und wird nicht für die Berechnung der Mitarbeitsprämie, der Abfertigung und der Teuerungszulage herangezogen.
Ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages mit Beschluß der Landesregierung, steht die Zulage nicht zu, falls sich der Wohnsitz und der Dienstsitz des Facharztes in derselben Gemeinde befinden.

(5) Den Ambulatoriumsfachärzten, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises, für die ehemalige höhere Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung sind, steht die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz Nr. 454/1980 in geltender Fassung, im Verhältnis der Auftragsstunden, berechnet auf der Grundlage von 38 Wochenstunden, zu.

Art. 33 (Fahrtspesenerstattung)

(1) Für Aufträge, die in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt werden, die beide aber zum selben Einzugsgebiet gehören, wird für jeden Zugang eine Fahrtspesenerstattung pro km im für die Landesbediensteten im Außendienst vorgesehenen Ausmaß ausgezahlt.

(2) Die Vergütung steht nicht zu, falls der Facharzt in der Gemeinde, wo sich der Dienstsitz befindet, ein eigenes Ambulatorium hat. Falls der Facharzt sein Ambulatorium aufläßt, steht ihm nach drei Monaten ab der entsprechenden Mitteilung an den Generaldirektor des Betriebs die Vergütung zu.

(3) Falls der Facharzt seinen Wohnsitz in eine näher zur Dienstgemeinde gelegenen Gemeinde verlegt, wird die Spesenerstattung dementsprechend reduziert. Dieselbe bleibt jedoch unverändert, falls der Facharzt seinen Wohnsitz in eine gleich weit entfernte oder in eine fernere Gemeinde verlegt.

Art. 34 (Dreizehntes Monatsgehalt)

(1) Den beauftragten Fachärzten wird eine jährliche Mitarbeitsprämie im Ausmaß eines Zwölftels des Stundenentgelts, der Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Zusatzentgelts laut Artikel 29 und der Zulage für die volle Verfügbarkeit gemäß Artikel 30 gewährt.

(2) Die genannte Prämie wird innerhalb 31. Dezember jeden Jahres ausgezahlt.

(3) Dem Facharzt, der vor dem 31. Dezember den Dienst beendet, wird die Prämie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst berechnet und ausgezahlt.

Art. 35 (ENPAM - Beitrag)

(1) Zugunsten der Fachärzte, die ihre Tätigkeit im Sinne dieses Vertrages abwickeln, überweist der Betrieb in der Regel monatlich, maximal aber trimestral, mit Modalitäten, die die Feststellung des Ausmaßes der überwiesenen Beträge und des Arztes, auf den sie sich beziehen, gewährleisten, wobei insbesondere die Steuernummer und die persönliche ENPAM-Kennzahl anzugeben sind, an den vom E.N.P.A.M. verwalteten Sonderfonds für die Ambulatoriumsfachärzte gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15. Oktober 1976, in seiner geltenden Fassung, einen Beitrag von 22%, wovon 13% zu eigenen Lasten und 9% zu Lasten des einzelnen Facharztes gehen. Der Beitrag wird auf das tabellarische Entgelt (Stundenentgelt zusätzlich periodische Dienstalterserhöhung gemäß Artikel 28), auf die Mitarbeitsprämie (Artikel 34), auf das Zusatzentgelt (Artikel 29), auf die Entgelte für allfällige Verlängerungen der Dienstzeit (Artikel 14), auf die Entgelte für extra-moenia-Tätigkeit (Artikel 16), auf die Zulage für die volle Verfügbarkeit (Artikel 30) und auf die Zweisprachigkeitszulage (Artikel 32) berechnet.

(2) In diesem Sachbereich werden die Bestimmungen des Dekrets des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 7. Oktober 1989, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 24. Oktober 1989, Nr. 249 angewandt.

(3) Der Betrieb stellt dem Facharzt jährlich eine Erklärung mit Angabe der geleisteten Stunden, der Stunden der Verlängerung der Dienstzeit und der Stunden der "extra-moenia-Tätigkeit" aus.

Art. 36 (Abfertigung)

(1) Sämtlichen Ambulatoriumsärzten, die ihre Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags für die Betriebe mit einem regulären Auftrag auf unbestimmte Zeit abwickeln, gebührt bei Beendigung des Berufsverhältnisses nach einem Dienstjahr eine Prämie im Ausmaß eines Monatsentgelts für jedes geleistete Dienstjahr auf der Basis des im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 des vorhergehenden Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzen, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung vom 23. Juni 1997, Nr. 2834, ausgenommen die Zeiträume, für welche die Prämie bereits ausgezahlt wurde.

(2) Für die Bruchteile eines Jahres wird die Prämie in Zwölftel in bezug auf die Anzahl der Monate berechnet, in denen Dienst geleistet wurde; diesbezüglich wird der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen als voller Monat berechnet und Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.

(3) Jedes Monatsentgelt wird auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags geltenden Tabelle berechnet und zwar im Verhältnis zu den in jedem Dienstjahr vom Arzt geleisteten tatsächlichen Stunden Ambulatoriumstätigkeit.

(4) Demzufolge kann jedes Monatsentgelt der Prämie in Zwölftel aufgeteilt werden; der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen wird als voller Monat berechnet, Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.

(5) Falls sich also im Laufe des Vertragsverhältnisses Änderungen der wöchentlichen Dienstzeit ergeben haben sollten, ist die Prämie für jedes Dienstjahr auf der Grundlage der in den verschiedenen Zeitabschnitten des Sonnenjahres befolgten tatsächlichen Dienststunden zu berechnen.

(6) Die Prämie wird auf das Stundenentgelt, auf die Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 auf die Mitarbeitszulage und auf die Zulage für die volle Verfügbarkeit berechnet.

(7) Die Prämie wird innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgezahlt.

(8) Die Entrichtung der Abfertigung ist von den Betrieben auf der Grundlage der im Anhang E des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 884/1984 vorgesehenen Kriterien durchzuführen; der Anhang E wird hier voll und ganz als übernommen betrachtet.

Art. 37 (Einhebung der Gewerkschaftsbeiträge)

(1) Die Gewerkschaftsbeiträge zu Lasten des Eingeschriebenen werden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen auf Antrag der Gewerkschaft, versehen mit der Vollmacht des Eingeschriebenen und für den von der Gewerkschaft selbst beschlossenen Betrag, von den Betrieben einbehalten, bei denen der Arzt seine Berufstätigkeit ausübt, und monatlich auf das auf die Provinzialsektion der Gewerkschaft lautende Bankkontokorrent überweisen, wobei gleichzeitig das Verzeichnis der Ärzte zu übermitteln ist, denen die Gewerkschaftsbeiträge einbehalten wurden, und der Betrag der entsprechenden Beiträge.

(2) Die bereits zugunsten der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft ausgestellten Vollmachten bleiben unter Beachtung der geltenden Bestimmungen in Kraft.

(3) Allfällige Änderungen der Beiträge und der Einhebungsmodalitäten werden den Betrieben von den zuständigen Organen der Gewerkschaft mitgeteilt.

Art. 38 (Berufskommission)

(1) Auf Landesebene wird im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 1983, Nr. 730, auch für die Zielsetzungen gemäß Artikel 10 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit L.D. Nr. 517/1993, eine Berufskommission eingesetzt, welcher unter Beachtung der im genannten Artikel 24 festgelegten Grundsätze folgende Aufgaben übertragen sind:

  • a)  die durchschnittlichen Betreuungsstandards auf der Basis der Richtzahlen des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsplans festlegen,
  • b)  die Verfahren für die Überprüfung der Qualität der Betreuung festlegen,
  • c)  die Fälle zu hoher Ausgaben vorsehen, die, falls nicht gerechtfertigt, zur Überweisung des Arztes an das Schiedsgericht gemäß Artikel 12 führen kann.

(2) Für die Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz 1 haben die Betriebe die Pflicht, den Ärzten und der Berufskommission die Richtwerte der Landesausgaben, den durchschnittlichen Betreuungsstandard der verschiedenen Einrichtungen und Dienste der Betriebe sowie das Verschreibungsverhalten der einzelnen Vertragsärzte periodisch mitzuteilen, wobei insbesondere jenes hinsichtlich der pharmazeutischen Verschreibungen und von instrumentellen und Laboruntersuchungen, von fachärztlicher Beratung und Krankenhausbetreuung hervorzuheben ist, wobei zwischen den Fällen zu unterscheiden ist, wo der Antrag automatisch vom Arzt kommt oder von anderen sanitären Einrichtungen.

(3) Die Berufskommission wird mit einer Maßnahme des Landes ernannt und hat folgenden Vorsitzenden:

  • -  der Landesrat für Gesundheitswesen oder dessen Vertreter, weiters gehören der Kommission an:
  • -  drei von der Provinz ernannte qualifizierte Experten, die unter den Bediensteten der universitären Einrichtungen und des Gesundheitsdienstes ausgewählt werden,
  • -  vier Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte, die von den Arztmitgliedern des Gebietsbeirats ausgewählt wurden,
  • -  ein Funktionär der administrativen Laufbahn der Provinz als Sekretär.

(4) Die Kommission wählt außerdem, auch auf der Basis der Meldungen der Sanitätsleiter gemäß Artikel 39 unter den folgenden Projekten für die Beurteilung und Überprüfung der Qualität der fachärztlichen Betreuung zwei davon aus:

  • a)  Bewertung der Produktivität der internen Ambulatoriumsfachärzte unterteilt nach Fachbereichen in bezug auf die strukturelle und instrumentelle Ausrüstung und der Standardausrüstung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Optimierung der Situation,
  • b)  qualitative und quantitative Beurteilung der durch das Verschreibungsverhalten der internen Ambulatoriumsfachärzte verursachten Auswirkungen auf Tätigkeiten und Kosten mit Bezugnahme auf die pharmazeutische Betreuung, Instrumentaldiagnostik, die weiteren fachärztlichen Beratungen und die Krankenhausaufnahme,
  • c)  die Beurteilung der Intensität der Inanspruchnahme der Ausrüstung der Poliambulatorien,
  • d)  die Auswirkungen der Einführung des programmierten Vormerksystems mittels einheitlichen Vormerkzentrums auf die Tätigkeit der internen Ambulatoriumsfachärzte,
  • e)  Umfang und Ursachen des unterlassenen Abholens der fachärztlichen Befunde bzw. des der Abwesenheit der vorgemerkten Patienten und Vorschläge zur Bekämpfung dieser Phänomene, um Verschwendungen zu vermeiden,
  • f)  Ausmaß und Ursachen des Phänomens der Wiederholung von fachärztlichen und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen, die nicht notwendig sind, und Vorschläge für Einschränkung des Phänomens,
  • g)  Arbeitsvorteile und Durchführungsschwierigkeiten für eine tatsächliche Integrierung zwischen den internen Ambulatoriumsfachärzten und den Krankenhausärzten im Bereich der fachärztlichen Betreuung auf dem Territorium; Analyse der örtlichen Realitäten und Vorschläge für die Optimierung der Situation,
  • h)  weitere Programme können auf lokaler Ebene mit Bezug auf kritische Aspekte der Betreuungssituation vereinbart werden.

(5) Hinsichtlich der Aufgaben gemäß Absatz 4 ist die Kommission verpflichtet, auch auf Antrag einer oder mehrerer Betriebe tätig zu werden.

Art. 39 (Beziehungen zwischen dem Facharzt und der Sanitätsleitung des Betriebes)

(1) Der gemäß Landesgesetzen in Sachen Organisation der Betriebe dem spezifischen Dienst oder jenem, der die Organisation der fachärztlichen Betreuung umfaßt, vorstehende ärztliche Sanitätsleiter führt Kontrollen über die korrekte Anwendung des Vertrags hinsichtlich der sanitären Aspekte durch.

(2) Die Vertragsfachärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter in bezug auf das zusammenzuarbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.

Art. 40 (Ausübung des Streikrechts - Unbedingt notwendige Leistungen und deren Erbringungsmodalitäten)

(1) Im Bereich der direkt geführten fachärztlichen Ambulatoriumsbetreuung außerhalb des Krankenhauses gelten als unbedingt notwendige Leistungen im Sinne des Gesetzes Nr. 146/1990, Artikel 2 Absatz 2 die Leistungen jener fachärztlichen Bereiche, die der Betrieb nicht in der Lage ist, über die Krankenhausabteilungen oder Krankenhausdienste, die sich auf dem zuständigen Territorium befinden, zu erbringen.

(2) Um die Erbringung der Leistungen gemäß Absatz 1 anläßlich von Streiks der Kategorie der internen Ambulatoriumsfachärzte zu gewährleisten, vereinbart die den Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft mit den Betrieben für jeden Fachbereich gemäß Absatz 1 die Nichtteilnahme am Streik von wenigstens einem Facharzt für jeden Streiktag.

(3) Das Recht auf Streik der Ambulatoriumsfachärzte wird mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik ausrufen, geben bei der Vorankündigung auch die Dauer des Streiks an.

(4) Die Ambulatoriumsfachärzte, die dem Dienst unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels fernbleiben, unterliegen allenfalls der Anwendung der gemäß den vom Artikel 12 vorgesehenen Verfahren und Strafen.

(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:

  • a)  im Monat August,
  • b)  an den fünf Tagen vor und nach den gesamtstaatlichen und Europawahlen und Volksbefragungen (Referenden),
  • c)  an den fünf Tagen vor und nach den Gemeinde-, Landtags- und Regionalratswahlen, für die entsprechenden Einzugsgebiete,
  • d)  vom 23. Dezember bis 3. Jänner,
  • e)  vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.

(6) Im Falle außerordentlicher Vorfälle besonderer Schwere oder von Naturkatastrophen gelten die angekündigten Streiks als sofort widerrufen.

Art. 41 (Dauer des Vertrags)

(1) Dieser Vertrag gilt für drei Jahre: vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000.

Schlußbestimmung Nr. 1

(1) In Abweichung zur Bestimmung des Artikels 2, Absatz 1, Buchstaben g) und h) bleiben die rechtlich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Punkte 1 und 2 des D.P.R. Nr. 291/1987 erworbenen Situationen aufrecht.

Schlußbestimmung Nr. 2

(1) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Beschränkung der Dienstzeit wird die Unvereinbarkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) jenen Fachärzten gegenüber nicht angewandt, die sich bereits am Tag der Veröffentlichung des D.P.R. 291/1987 in den vorgesehenen Bedingungen befinden.

Schlußbestimmung Nr. 3

(1) In Abweichung zur Bestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden im Rahmen von 48 Wochenstunden, die am Datum der Veröffentlichung des D.P.R. Nr. 291/1987 rechtlich erworbenen Positionen beibehalten.

Schlußbestimmung Nr. 4

(1) Unbeschadet dessen, was vom Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehen ist, werden für die Ärzte, die der allgemeinen Ambulatoriumsmedizin zugeteilt sind, die Inhalte der dem D.P.R. Nr. 291/1987 angehefteten Schlußbestimmung bestätigt.

Schlußbestimmung Nr. 5

(1) Die Vertragspartner sind sich einig, daß sich die in diesem Vertrag enthaltene Bezeichnung "Facharzt" auch auf die Doktoren in Zahnheilkunde und die in der Zahnärztekammer eingeschriebenen Ärzte, die Inhaber eines Auftrages sind, beziehen.

Schlußbestimmung Nr. 6

(1) Für die Dauer dieses Vertrages ist die Zusammensetzung des Gebietsbeirates gemäß Artikel 10, eingesetzt mit Beschluß der Landesregierung Nr. 480 vom 16. Februar 1998, sowie der Kommission gemäß Absatz 2 des Artikels 31 des vorherigen Vertrages, bestätigt.

Schlußbestimmung Nr. 7

(1) Die Vertragspartner anerkennen die Nützlichkeit, daß allfällige Interpretationsprobleme allgemeiner Art sowie Probleme, die sich aus Gesetzesmaßnahmen, Gerichtsurteilen usw. ergeben sollten, die sich direkt auf die Regelung der Vertragsverhältnisse gemäß diesem Vertrag auswirken sollten, anläßlich eigener Treffen zwischen den Vertragspartnern erörtert werden; die Treffen werden vom Assessorat für Gesundheitswesen oder auf Antrag der Gewerkschaft einberufen.

Schlußbestimmung Nr. 8

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß, falls anläßlich der laufenden Vertragsverhandlungen dem Personal der öffentlichen Verwaltung zusätzliche Erhöhungen im Verhältnis zu den als Grundlage für die wirtschaftlichen Verbesserungen dieses Vertrages genommenen Erhöhungen zuerkannt werden, sind diese zusätzlichen Erhöhungen zu gewähren, wobei die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Daten der genannten Verhandlungen zu berechnen sind.

Schlußbestimmung Nr. 9

(1) Die derzeit bestehenden, gemäß Artikel 10 Absatz 7 des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung vom 23. 6. 1997, Nr. 2834 erteilten freiberuflichen Aufträge werden bis zum letzten Tag des 6. Monats nach dem Tag des Inkrafttretens des abzuschließenden Landesvertrages für die Erteilung von freiberuflichen zeitbegrenzten Aufträgen an Fachärzte und Zahnärzte für die Abdeckung der fachärztlichen Tätigkeiten gemäß Legislativdekret Nr. 502/1992 in geltender Fassung verlängert.
Den vorgenannten beauftragen Fachärzten steht die wirtschaftliche Behandlung gemäß diesem Vertrag und die juridische Behandlung gemäß vorhergehendem Vertrag, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung vom 23. Juni 1997, Nr. 2834 zu.
Ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages steht, im Falle von Krankheit oder Schwangerschaft, die wirtschaftliche Behandlung gemäß Artikel 24 dieses Vertrages bis zum Ende des Auftrages, zu.

Anhang A)
Datenerhebungsblatt 2)

2)

Omissis.

Anhang B)
Sonderleistungen

Die Sonderleistungen gemäß diesem Anhang, auch falls sie unter anderen Fachbereichen angeführt sind, können auch von Fachärzten anderer Disziplinen sowie von den Ärzten gemäß Schlußbestimmung Nr. 4 durchgeführt werden.

Akte und Eingriffe sämtlicher Fachbereiche      Beruflicher Einsatz

  • 1)  Ambulante Konsiliarvisite mit dem Hausarzt und/oder
    mit dem Facharzt einer anderen Disziplin        30'
  • 2)  Hauskonsiliarvisite mit dem Hausarzt und/oder mit
    dem Facharzt einer anderen Disziplin          90'

Allergologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Allergologische Untersuchung mit Hauttest
    (Maximal 6 Allergenen)            15'

Labor

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Elisa-Methoden               15'
  • 2)  Hepatitismarker               15'
  • 3)  Toxo                 15'
  • 4)  Rubeo                 15'
  • 5)  Pap test                 15'
  • 6)  Quantitative Bestimmung von Morphium und Ähnlichen     15'
  • 7)  RIA-Methoden               15'
    Die für diesen Fachbereich im Sinne des Artikels 15 gebührenden
    Erhöhungen der Stunden werden im Verhältnis der beauftragten
    Stunden jeden Inhabers unter allen akademischen Mitarbeitern
    des Labors aufgeteilt, in welchem die Leistungen ausgeführt werden.
  • 8)  Myceten aus Kultur: mikroskopische Identifizierung       10'
  • 9)  Myceten in verschiedenen biologischen Proben: Kultur       10'

Anästhesiologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Periphere Anästhesie
    • a)  Lokalregionalanästhesie mit Infiltration         15'
    • b)  Tronkularanästhesie             15'
    • c)  Plexusanästhesie               30'
  • 2)  Anästhesiologische Leistung bei speziellen diagnostischen
    Eingriffen (Kontrastuntersuchungen, CT, Endoskopien,
    u.s.w.) oder bei kleinen chirurgischen Eingriffen (Legen
    einer Spirale, u.s.w.)             30'
  • 3)  Analgesierung oder Sedierung bei diagnostischen Eingriffen
    wie oben oder bei kleinen chirurgischen Eingriffen (Legen
    einer Spirale, u.s.w.)              30'
  • 4)  Transkutane Elektroanalgesie (TENS)           15'
  • 5)  Infiltration der vertebralen Gelenksfaszetten         60'
  • 6)  Injektion eines Anästhetikums in periphere Nerven für Analgesie
    (Block des Ganglion Gasser und deren Äste - ausgenommen
    die Anästhesie für chirurgische Eingriffe)        15' "H"

Angiologie und Gefäßchirurgie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Dopplersonographie: eine Extremität (arteriell und venös)     15'
  • 2)  Dopplersonographie: zwei Extremitäten (arteriell und venös)     30'
  • 3)  Photoplethysmographie (pro Zone)           15'
  • 4)  Sklerosierende Injektionen (pro Sitzung)         15'
  • 5)  Ligatur der Vena Safena Magna Crosse         60'
  • 6)  Ligatur einer Vena-perforans           60'
  • 7)  Plethysmographie (pro Extremität)           15'
  • 8)  Rheographie               15'
  • 9)  Doppler der extracraniellen Halsgefäße         30'
  • 10)  Maßabnahme und Verordnung eines Kompressionsstrumpfes     15'

Audiologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Impedenzometrie               15'

Kardiologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Holter-EKG                 45'
  • 2)  Echokardiographie               30'
  • 3)  Komplette Echokardiographie B. Mode         30'
  • 4)  Doppler - Echokardiographie             30'
  • 5)  Elektrokardiogramm zu Hause (mit Visite)         15'
  • 6)  EKG am Cykloergometer             30'
  • 7)  Zwei Stufen-Belastungstest nach Masters         15'
  • 8)  Periarterielle Injektion             15'

Allgemeinchirurgie und Kinderchirurgie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Inzision mit Drainage an Haut- und Subkutangewebe       15'
  • 2)  Abszess: Inzision subaponeurotischer Abszesse       15'
  • 3)  Lymphknotenbiopsie (Axillär)             50'
  • 4)  Inzision und Entfernung von Fremdkörpern aus Haut-
    und Subkutangewebe            20'
  • 5)  Fremdkörper: Entfernung von einem tiefliegenden Fremdkörper     20'
  • 6)  Panaritie                 15'
  • 7)  Tumore: Entfernung von kleinen oberflächlichen gutartigen
    Tumoren oder Zysten            15'
  • 8)  Unguis incarnatus: Nagelentfernung           10'
  • 9)  Unguis incarnatus: radikale Behandlung         15'
  • 10)  Kürettage von Nagel, Nagelmatrix, Nagelfalz         20'
  • 11)  Sinovialsehnencyste: Radikalentfernung         30'
  • 12)  Hämathom: Entleerung eines tiefen Hämathoms durch Inzision     30'
  • 13)  Phlegmone: Inzision einer tiefliegenden Phlegmone       30'
  • 14)  Entfernung von oberflächlichen Tumoren und Zysten vom
    Gesicht                15'
  • 15)  Mamma: Inzision tiefer Brustdrüsenabszesse         15'
  • 16)  Mamma: Inzision von oberflächlichen Brustdrüsenabszessen
    oder bei Mastitis              15'
  • 17)  Anus: Exzision von einzelnen Hämorrhoidalknoten       30'
  • 18)  Anus: Exzision von thrombosierten Hämorrhoidalknoten     20'
  • 19)  Sklerosierung von inneren Hämorrhoiden         20'
  • 20)  Anus: Legierung von inneren Hämmorrhoiden         20'
  • 21)  Exzision von hypertrophischen Analpapillomen       15'
  • 22)  Feinnadelbiopsie der Mamma für cythologische Untersuchung     15'
  • 23)  Schilddrüsenfeinnadelbiopsie           15'
  • 24)  Entfernung der Zysten der Mamma           30'
  • 25)  Entleerung von Hämathomen durch Aspiration       15'
  • 26)  Nadelbiopsie der Halslymphknoten           30'
  • 27)  btragen von Wunden, infiziertem Gewebe oder Verbrennungen
    (Abtragen von devitalem Gewebe, Nekrosen, Nekrosemasse)    15'
  • 28)  Toilette von Wunden, infiziertem Gewebe oder
    Verbrennungswunden            15'
  • 29)  Perineurale Injektion             15'

Plastische Chirurgie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Entfernung von kleinen Gesichtsneubildungen         30'
  • 2)  Entfernung von mittelgroßen gutartigen Weichteiltumoren     30'
  • 3)  Entfernung von oberflächlichen bösartigen Tumoren       30'
  • 4)  Entfernung von bösartigen Gesichtstumoren         30'
  • 5)  Behandlung kleiner Narben im Gesicht bei Z.n.Trauma (je Narbe)   30'
  • 6)  Infiltration von Keloiden             15'
  • 7)  Lasertherapie-Haut               60'
  • 8)  Ästhetische Naht im Gesicht             20'
  • 9)  Ästhetische Naht von Wunden in anderen Körperregionen     15'
  • 10)  Verarztung von Brandwunden           15'
  • 11)  Andere Spülung der Wunde              5'

Dermatologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Kryotherapie mit Stickstoff             15'
  • 2)  Kryotherapie mit flüssigem Stickstoff           10'
  • 3)  Kryotherapie mit Kohlensäureschneestempel (pro Sitzung)     10'
  • 4)  Dermoabrasion - mechanische oder Laserdermoabrasion     30'
  • 5)  Entfernung oder lokale Zerstörung einer Läsion oder von
    kutanem und subkutanem Gewebe mittels Kauterisation
    oder Fulguration              15'
  • 6)  Entnahme zur Biopsie             30'
  • 7)  Entfernung von kleinen Gesichtsneubildungen         30'
  • 8)  Entfernung von kleinen gutartigen Tumoren und Zysten     15'
  • 9)  Chemochirurgie der Haut             15'
  • 10)  Radikale Entfernung einer Hautläsion           40'
  • 11)  Auflichtmikroskopische Untersuchung von Hautläsionen     15'

Diabetologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Dynamische Untersuchung der Bauchspeicheldrüsenfunktion     30'

Physiatrie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Chyropraxis durch den Arzt             15'
  • 2)  Elektrodiagnostik mit Kurve Intensität/Zeit         15'
  • 3)  Individuelle Logotherapie (je 6 Sitzungen oder Teilbehandlungen)   15'
  • 4)  Neuromotorische Rehabilitation (je 6 Sitzungen oder
    Teilbehandlungen)              30'
  • 5)  Medikamenteninfiltration             15'
  • 6)  Mesotherapie               15'
  • 7)  Transkutane Elektroanalgesie (TENS)           15'
  • 8)  Aufstellung eines Behandlungsplanes           15'
  • 9)  Lasertherapie               15'
  • 10)  Verschreibung, Beurteilung und Kollaudierung von Hilfsmitteln     15'
  • 11)  Manuelle Therapie der anderen Gelenke         15'

Gastroenterologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Oesophagoskopie               30'
  • 2)  Gastroskopie (Oesophagogastroskopie)         30'
  • 3)  Duodenoskopie (Oesophagogastroduodenoskopie)       60'
  • 4)  Rektosigmoidoskopie               30'
  • 5)  Partielle Colonskopie (links)             60'
  • 6)  Anorektoskopie               15'
  • 7)  Magensaftsondierung             15'
  • 8)  Duodenalsaftsondierung             30'

Atmungswegeerkrankungen

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Globale Spirometrie mit Residualvolumen         20'
  • 2)  Globale Spirometrie mit Bestimmung des O ² Verbrauchs    30'
  • 3)  Torakozenthese               15'

Arbeitsmedizin

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Urteil über die Eignung für eine bestimmte Arbeit       30'
  • 2)  Spirometrie                 20'
  • 3)  Ergomethrie                 30'

Sportmedizin

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Ergomethrie                 30'
  • 2)  Spirometrie                 20'
  • 3)  I.R.I.                 10'

Rechtsmedizin

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Von Gesetzen oder Regelungen vorgeschriebene oder von
    öffentlichen Körperschaften oder Privaten beauftragte
    Kollegialvisiten:
    • -  ohne schriftlichen Bericht             30'
    • -  mit schriftlichen Bericht             60'
  • 2)  Beratende Konsiliarvisite bezüglich Zivilverantwortlichkeit
    oder Unfallversicherungen            60'

Neurochirurgie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Neurolyse                 45'
  • 2)  Neurorraphie von kleinen Nerven           60'
  • 3)  Biopsie und Nervenentnahme             60'

Neurologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Elektroencephalogramm             30'
  • 2)  Elektroenzephalogramm mit Schlafentzug         35'
  • 3)  Akustisch evozierte Potentiale           20'
  • 4)  Somatosensorisch evozierte Potentiale - jeder Nerv oder
    Dermatom                20'
  • 5)  Visuell evozierte Potentiale             20'
  • 6)  Neurophysiologische Tests zur Bewertung des
    vegetativen Nervensystems            35'
  • 7)  Einfache Elektromyographie (EMG) - qualitative oder
    quantitative Bewertung pro Muskel          15'
  • 8)  Einzelfaserelektromyographie             15'
  • 9)  Elektromyographie der motorischen Einheit         15'
  • 10)  EMG für spezielle Muskeln (Larynx- und Perinealmuskeln)     15'
  • 11)  Motorische Nervenleitgeschwindigkeit         15'
  • 12)  Sensorische Nervenleitgeschwindigkeit         15'
  • 13)  Reflexantworten - H, F, Blinkreflex, Bulbocavernosusreflex,
    exterozeptive Reflexe, Sehnenreflexe          15'
  • 14)  Repetitive Nervenstimulation - repetitive Stimulation pro
    Nerv, repetitive Stimulation mit Tensilon        15'
  • 15)  Spasmophilie-Test               15'
  • 16)  Ischämietest               15'

Kinderneuropsychiatrie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Individeulle Psychotherapie (pro Sitzung)         30'
  • 2)  Familienpsychotherapie             30'

Augenheilkunde

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Entfernung eines Chalazions             30'
  • 2)  Entfernung von kleinen Tumoren und Zysten         30'
  • 3)  Pterygium oder Pinguekula             30'
  • 4)  Entfernung einer Bindehautlesion           20'
  • 5)  Entfernung einer anderen kleinen Lidveränderung
    (Entfernung von Warze, Papillom, Zyste, Kondylom)
    mit Thermokauter              20'
  • 6)  Strikturektomie               15'
  • 7)  Lidabszess (Inzision)               10'
  • 8)  Lidnaht                 15'
  • 9)  Tarsusraphie               60'
  • 10)  Entfernung von Fremdkörpern aus der Hornhaut       10'
  • 11)  Oberflächige Fremdkörperentfernung vom Auge, ohne Inzision   10'
  • 12)  Spülung des Auges                5'
  • 13)  Sondierung des Tränenpünktchens           15'
  • 14)  Sondierung der Tränenkanälchen           20'
  • 15)  Schirmer - Test               15'
  • 16)  Therapeutische Kontaktlinse             15'
  • 17)  Orthoptische Untersuchung             10'
  • 18)  Farbsinnuntersuchung              5'
  • 19)  Untersuchung des Adaptationsvermögens          5'
  • 20)  Fluorangiographie               30' "H"
  • 21)  Gesichtsfelduntersuchung und Perimethrie         30'

Zahnheilkunde

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Endorale Röntgenaufnahme (1 Röntgenaufnahme)       15'
  • 2)  Extraktion des 3. Molarzahnes bei Dysodontiasis       15'
  • 3)  Zahn- oder Wurzelextraktion bei Knochen-Inklusion       30'
  • 4)  Wurzelspitzenentfernung             45'
  • 5)  Eingriffe kleiner oraler Chirurgie (Abszesse,
    Sequesterentfernung, Knochenauskratzung, u.s.w.)      15'
  • 6)  Blutstillende Maßnahme mittels Naht oder plastische
    Deckung bei Extraktionsnachblutungen        20'
  • 7)  Eingriffe wegen RX-festgestellten Ober- und Unterkieferzysten     60'
  • 8)  Einkanalige Wurzelbehandlung           30'
  • 9)  Mehrkanalige Wurzelbehandlung           50'
  • 10)  Gengivektomie (für jede Gruppe von 4 Zähnen)       20'
  • 11)  Orthodontische Leistungen: Aufstellung eines Behandlungsplanes   30'
  • 12)  Protheseleistungen: Aufstellung eines Behandlungsplanes     30'
  • 13)  Zahnrekostruktion mittels Füllungen - drei oder mehr
    Flächen und/oder Inplantation eines Wurzelstiftes      15'
  • 14)  Zungenbändchenplastik             20'
  • 15)  Zungenbändchenexcission             20'
  • 16)  Lippenbändchenplastik             20'
  • 17)  Lippenbändchenexcission             20'
  • 18)  Naht von Verletzungen der Lippe           15'
  • 19)  Naht von Verletzungen in anderen Bereichen der Mundhöhle     15'

Onkologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Injektion von Zytostatika             10'
  • 2)  Infusion mit Zytostatika für eine oder mehrere
    gleichzeitig behandelte Personen          60'

Orthopädie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Zinkleimverband Oberschenkel - Fuß           30'
  • 2)  8. Verband für Schlüsselbein             30'
  • 3)  Einfacher Dessaultverband             30'
  • 4)  Dessaultverband mit Stärke und Gips           30'
  • 5)  Gipsverbände (einmalig)             30'
  • 6)  Korsett mit oder ohne Schulter           45'
  • 7)  Unblutige Reduktion der Frakturen von großen Segmenten     30'
  • 8)  Unblutige Reduktion der Frakturen von mittleren Segmenten     30'
  • 9)  Unblutige Reduktion der Frakturen von kleinen Segmenten     30'
  • 10)  Fraktur-Luxation von großen Gelenken: unblutige Reduktion     30'
  • 11)  Fraktur-Luxation von mittleren Gelenken: unblutige Reduktion     30'
  • 12)  Fraktur-Luxation von kleinen Gelenken: unblutige Reduktion     30'
  • 13)  Luxation von großen Gelenken: unblutige Reduktion       15'
  • 14)  Luxation von mittleren Gelenken: unblutige Reduktion       15'
  • 15)  Luxation von kleinen Gelenken: unblutige Reduktion       15'
  • 16)  Tenolyse                 30'
  • 17)  Tenorraphie               30'
  • 18)  Kalter Abszess: weitere modifizierende Injektion in die
    Abszesshöhle              15'
  • 19)  Bursitis: Bursektomie (Olecrani, Suprapatellaris)       15'
  • 20)  Amputationen: kleine Segmente           30'
  • 21)  Gelenkspunktion               20'
  • 22)  Infiltration von Medikamenten ins Gelenk oder in Bänder     20

Gynäkologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Vulva- oder Perinealbiopsie             15'
  • 2)  Vaginalbiopsie               15'
  • 3)  Portiobiopsie               15'
  • 4)  Endocervikale Biopsie             15'
  • 5)  Koagulation der Zervix (Elektrokonisation der Zervix,
    Entfernung von Condylomata, Dyathermokoagulation
    von Portioerosionen)              15'
  • 6)  Entfernung von Gebärmutter- und Gebärmutterhalspolypen     15'
  • 7)  Legen eines I.U.D.               30'
  • 8)  Kolposkopie mit eventueller Materialentfernung       15'
  • 9)  Echographie                 30'
  • 10)  Sekretenentnahme               10'
  • 11)  Entfernung von Vulva- oder Perinealcondylomata       20'
  • 12)  Biopsie aus dem Cavum uteri           20'
  • 13)  Vaginalbiopsie unter Kolposkopiekontrolle         15'
  • 14)  Legen eines Vaginaldiaphragmas           15'
  • 15)  Legen eines Vaginalpessars             15'
  • 16)  Entfernung eines IUD              5'
  • 17)  Entfernung eines vaginalen Fremdkörpers, ohne Inzision     15'
  • 18)  Entfernung eines Fremdkörpers aus der Vulva, ohne Inzision     15'
  • 19)  Zervix-Vaginalabstrich (Pap-Test)           15'

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Gewebsentnahme für Biopsie vom Ohr, Nasenhöhle,
    Rhinopharynx, Mundhöhle            10'
  • 2)  Gewebsentnahme für Kehlkopfbiopsie           60'
  • 3)  Tubeninsufflation               10'
  • 4)  Reduktion von Nasenfrakturen: einfach         30'
  • 5)  Varizenkaustikation am Nasenseptum           10'
  • 6)  Kauterisierung der Nasenmuschel (pro Seite)         10'
  • 7)  Vordere Nasentamponade             10'
  • 8)  Hintere Nasentamponade             15'
  • 9)  Audiomethrie               15'
  • 10)  Sprachaudiometrie               15'
  • 11)  toakustische Emissionen - SOAE, TEOAE, DPOAE       15'
  • 12)  Direkte Endoskopie von Nase, Nasenebenhöhlen,
    Epipharynx, Hypopharynx            15'
  • 13)  Audiometrietraining im Kindesalter - (pro Einzelsitzung)     15'
  • 14)  estibuläre Funktionsproben - kalorisch         15'
  • 15)  Elektroakustische Kontrolle von Hörgeräten         15'
  • 16)  Gehörgangsspülung               10'

Kinderheilkunde

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Zungen-Frenulotomie             15'
  • 2)  Penis-Frenulotomie               15'

Psychiatrie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Individuelle Psychotherapie (je Sitzung)         30'
  • 2)  Familienpsychotherapie             30'

Röntgendiagnostik

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Intravenöse Cholangiographie             30'
  • 2)  Intravenöse Urographie             30'
  • 3)  Bestimmung des Knochenalters des Kindes         20'
  • 4)  Doppelkontrasteinlauf             45'
  • 5)  Magen und Duodenum mit Doppelkontrast         30'
  • 6)  Echographie                 30'
  • 7)  Ultraschall des Unterbauches             30'
  • 8)  Ultraschall des Penis               15'
  • 9)  Ultraschall der Hoden             15'
  • 10)  Geburtshilfslicher Ultraschall           20'
  • 11)  Ultraschall der Ovarien             20'
  • 12)  Gynäkologischer Ultraschall             15'
  • 13)  Zystographie               15'
  • 14)  Urethrographie               15'

Rheumatologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Intraartikuläre Infiltrationen             20'

Diätologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Diätberatung erste Abfassung             30'
  • 2)  Erziehungstherapie des Diabetikers (pro Einzelbehandlung)     15'
  • 3)  Erziehungstherapie des Diabetikers (pro Gruppenbehandlung)     30'

Urologie

Akte und Eingriffe             Beruflicher Einsatz

  • 1)  Zystoskopie                 40'
  • 2)  Endoskopische Lythotripsie (neben der Endoskopie)       40'
  • 3)  Zirkumzision               40'
  • 4)  Harnleiterkatheterisierung             45'
  • 5)  Endoskopische urethroprostatische Elektrokoagulation
    (neben der Endoskopie)            20'
  • 6)  Endoskopische Elektrokoagulation der Harnblase       40'
  • 7)  Harnstrahlprofil der Harnröhre           40'
  • 8)  Komplette urodynamische Untersuchung         40'
  • 9)  Abtragen oder Zestören von Penisläsionen         20'
  • 10)  Perkutane Zystostomie             20'
  • 11)  Zystoskopie mit Biopsie             30'
  • 12)  Legen eines Blasenkatheters             10'
  • 13)  Wechsel eines Zystostomiekatheters           15'
  • 14)  Urethroskopie               15'
  • 15)  Biopsie der Harnröhre             15'
  • 16)  Abtragung oder Elektrokoagulation von Läsionen oder
    Gewebe in der Harnröhre            20'
  • 17)  Dilatation des Blasenhalses             15'
  • 18)  Progressive Harnröhrendilatation           10'
  • 19)  (Endoskopische) Entfernung von Harnröhrenstein       15'
  • 20)  Drainage eines Prostataabszesses           15'
  • 21)  Transperineale Biopsie der Prostata - transperinealer
    oder transrektaler Zugang            15'
  • 22)  Transperineale Biopsie der Prostata - US- gesteuerte
    Nadelbiopsie                15'
  • 23)  Hydrozelenpunktion               10'
  • 24)  Detorsion des Samenstranges und des Hodens        5'
  • 25)  Biopsie am Penis               10'
  • 26)  Frenulotomie                5'
  • 27)  Balanoskopie                5'
  • 28)  Lösung präputialer Synekien              5'
  • 29)  Transrektaler Ultraschall             15'
  • 30)  Harnflußmessung               10'
  • 31)  Instillation in den Urogenitaltrakt            5'
  • 32)  Entfernung eines intraluminalen Fremdkörpers aus der
    Harnröhre                15'
  • 33)  Infiltration des Penis mit Medikamenten          5'
  • 34)  Intracavernöse Injektion von Medikamenten          5'
  • 35)  Intra- oder Periurethrale Injektion            5'
  • 36)  Prostatamassage                5'

"H" Die Leistungen können nur in geschützten Ambulatorien erfolgen, d. h. in Ambulatorien, die sich innerhalb von öffentlichen und privaten akkreditierten Krankenhauseinrichtungen befinden.

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ActionActionc) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
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ActionActiond) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. Jänner 1999, Nr. 5
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