In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

j) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. August 1999, Nr. 32921)
Die zeitbegrenzte Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung

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  • a)  Studientitel Berufstitel (1)            max.10 Punkte
    • 1.  für jedes Zehntel des Notendurchschnitts, das die Note 6
      übersteigt .......................................................................    0, 25 Punkte
      wird die Note in Dreißigstel, Sechzigstel oder Hundertzehntel
      ausgedrückt, so verfährt man analog; für den Notendurchschnitt
      zählen die Noten in Religion, Musik, Leibeserziehung und
      Betragen nicht;
    • 2.  ein Studien- oder Berufstitel, der ein Gesamturteil beinhaltet, wird
      anhand folgender Umrechnungstabelle bewertet:
      Gesamturteil       entsprechende Note
      ausgezeichnet        10
      sehr gut            9
      gut            8
      befriedigend          7
      genügend          6
    • 3.  ein Studien- oder Berufstitel ohne Notenangabe sowie jener mit einem
      Gesamturteil, das nicht den Bewertungen ausgezeichnet, sehr gut, gut,
      befriedigend, genügend entspricht, wird bewertet, sofern die Benotung
      vorgelegt wird, welche im letzten Jahr der bezüglichen Ausbildung erzielt
      wurde; im Falle der im deutschsprachigen Ausland erworbenen
      Doktorate sind die Diplomprüfungszeugnisse im Hauptfach einzureichen;
    • 4.  werden mehrere Studien- oder Berufstitel vorgelegt, so wird der für den
      Zugang erforderliche Titel oder, in Ermangelung desselben, der
      unmittelbar höhere bewertet;
    • 5.  für die Berufsbilder der I. und II. Funktionsebene wird die Punktezahl
      halbiert.
  • b)  Berufserfahrung (2)              max. 10 Punkte
    • 1.  für den mit gleichen oder vergleichbaren Aufgaben ausgeübten
      Beruf oder geleisteten Dienst: pro Semester.................................  1 Punkt
      im Falle von Berufsbildern, welche den für den Zugang zum
      Landesdienst niedrigsten Ausbildungsgrad vorsehen, wird jede
      Arbeitstätigkeit bewertet;
    • 2.  Im Falle von Berufsbildern, welche Schuljahre und Jahre der
      Erfahrung einander gleichsetzen, werden für jene, welche den
      Besuch der Schule durch die Berufserfahrung ersetzen, die Jahre
      der bewertbaren Berufserfahrung um die Jahre des gleichwertigen
      Schulbesuchs gekürzt;
  • c)  Arbeitslosigkeit: nur für Berufsbilder von der I. zur V. FE (3)    max. 4 Punkte
    für die Arbeitslosigkeit beschränkt auf die Zeitspannen der Eintragung
    in die erste Klasse der Vermittlungslisten oder der Eintragung in die
    eigens für die geschützten Personengruppen vorgesehenen
    Verzeichnisse: für jeden Dreimonatszeitraum..................................  0,5 Punkte
  • d)  Beihilfe zum Lebensminimum nur für Berufsbilder von der I. zur
    V. Funktionsebene (3)
    falls die Familie des Bewerbers die Beihilfe zum Lebensminimum
    durchgehend für mindestens 6 Monate bezieht..............................  10 Punkte
  • e)  Kinder: nur für Berufsbilder von der I. zur V. FE (3)
    •   für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind..............................     3 Punkte

Anmerkungen

(1) In Österreich erworbene akademische Titel gelten unmittelbar, sofern für sie im geltenden Studientitelabkommen Italien/Österreich keine Zusatzprüfungen für die Anerkennung in Italien vorgesehen sind. Für alle übrigen, noch nicht anerkannten, in einem EU-Land erworbenen Studien- oder Berufstitel gilt, daß der Bewerber mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommen wird, vorausgesetzt er hat die für die Anerkennung durch Italien eventuell vorgesehenen Zusatzprüfungen oder -auflagen innerhalb des Einreichetermins der Gesuche erfüllt. Es liegt im Interesse des Bewerbers, die bei der Erlangung des Studien- oder Berufstitels erzielten Noten oder Beurteilungen einzureichen. Die mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommenen Bewerber müssen die Anerkennung des Ausbildungsnachweises spätestens bei der Aufnahme vorlegen.

(2) Die Berufserfahrung unter Buchstabe b) muß vom Arbeitgeber unter Angabe des Berufsbildes bzw. der verrichteten Dienste/Arbeiten bestätigt werden; im Falle von Selbständigen oder Freiberuflern müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, mit welchen die tatsächliche Ausübung des Berufes bescheinigt wird. Die Zeiträume effektiven Militärdienstes, der Wiedereinberufung, des freiwilligen Militärdienstes und der Wiederverpflichtung zum Militärdienst, welche beim Heer und den Carabinieri abgeleistet werden, werden als Zeiträume einschlägiger Berufserfahrung behandelt und bewertet. Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet (siehe dazu 3.2).

(3) Bewertet wird die Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor der Beantragung. Die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe d) und e) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aktuell sein (andauern). Im Falle einer Bestätigung des Gesuches müssen die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe c), d), e) auf den neuesten Stand gebracht werden; mangels entsprechender Angaben werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt (siehe dazu 5.7).

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. September 1999, Nr. 41.

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