Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. September 1999, Nr. 41.
(1) Die Besetzung der freien Stellen hat bei den öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich durch Wettbewerb zu erfolgen. Der Vorteil einer Aufnahme bei einer öffentlichen Verwaltung besteht in der Regel darin, daß es sich um eine definitive Einstellung handelt, die zeitlich nicht begrenzt ist.
(2) Für die Verwaltung besteht durchaus die Notwendigkeit, Personal für eine zeitlich begrenzte Periode aufzunehmen, und zwar: