veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 14. April 1998, Nr. 16
(1) Invaliden und diesen gleichgestellte Personen können sich wie alle anderen Gesuchsteller um die Eintragung in die Rangordnungen bewerben.
(2) Arbeitslose Invaliden können zudem (oder auch nur) um die Einreihung in die spezielle Rangordnung für arbeitslose Invaliden ansuchen. In diesem Falle bewerben sie sich um die Stellen, welche der Pflichteinstellung gemäß Staatsgesetz Nr. 482/1968 vorbehalten sind (siehe Gesuchsmuster).
(3) Den Invaliden und diesen gleichgestellten Personen, welche Anrecht auf die Pflichteinstellung haben, werden in der Regel anfänglich Teilzeitstellen (z.Z. Ersatzstellen) oder kurzfristige Vollzeitaufträge angeboten. Dadurch wird den Invaliden die Möglichkeit geboten, sich Klarheit zu verschaffen, ob sie mit den Anforderungen des Berufsbildes zurechtkommen und zu beurteilen, inwieweit ihre verminderte Arbeitskapazität für eine dauerhafte Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung reicht.