(1) Die Körperschaften der Bereiche laut Artikel 1 errichten im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1998, oder im Haushalt des Jahres 1999 als einmalige Ausgabe für das Jahr 1998, einen eigenen Fonds für Leistungsprämien für die Allgemeinheit des Personals, vorbehaltlich der Regelung des Artikels 5. Dieser Jahresfonds macht 2,8 % des Gesamtbetrages aus, den die einzelnen Körperschaften für die Bezahlung der verschiedenen Lohnelemente, außer jener für Überstunden und für die Außendienstvergütung, vorsehen.
(2) Die in Absatz 1 für das Jahr 1998 vorgesehenen Leistungsprämien werden nach den Kriterien genehmigt, die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für den Zeitraum 1997-2000 festzulegen sind und der innerhalb 30. Juni 1999 abzuschließen ist.
(3) Die Prämien laut Absatz 1 werden den Verhandlungstischen im Verhältnis zum Gehaltsvolumen der drei Tische zugewiesen.
(4) Mit dem vorliegenden Vertrag erklären die Vertragsparteien, daß jegliche wirtschaftliche Forderung für den Zeitraum 01.01.1997 - 31.12.1998 sowie für die vorausgehenden Vertragszeiträume erfüllt ist, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegendes Artikels.