(1) Die monatlichen Anfangsbruttogehälter der Besoldungsstufen des in Artikel 1 genannten Personals, mit Ausnahme des Personals des Bereichs des Landesgesundheitsdienstes, sowie die Sonderergänzungszulage und der monatliche Bruttobetrag von 121.000 Lire laut Artikel 2 Absatz 4 des Zusatzvertrages vom 4. Jänner 1996 zum bereichsübergreifenden Kollektivvertrag werden wie folgt erhöht:
(2) Die Bezahlung des Gehaltes und der übrigen fixen und dauernden Lohnelemente erfolgt monatlich am 27. des jeweiligen Monates oder, falls dieser kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag. Das 13. Monatsgehalt wird, zusammen mit dem Dezembergehalt, am 18. Dezember, oder, falls dieser kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag bezahlt.