veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Im Sinne von Punkt 5 des Artikels 20 vereinbaren die Vertragspartner, daß zwecks Festlegung einer täglichen Mindestöffnungszeit der Arztpraxis folgende Dienstzeiten angemessen zu betrachten sind:
Anzahl der zu Betreuenden Tägliche Öffnungszeit in Stunden
bis zu 750 1,5
von 751 bis zu 1000 2,0
von 1001 bis zu 1500 2,5
von 1501 bis zu 2000 3,0
von 2001 bis zu 2500 und darüber 3,5