veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Ärzte hinsichtlich der Eintragung in die Landesrangordnung gemäß Artikel 2, die für das Jahr 1998 gilt, an das Landesassessorat für Gesundheitswesen innerhalb der Frist vom 31. Oktober 1997 mittels Einschreibebriefes ein der Mustervorlage gemäß Anhang unter Buchstabe A) entsprechendes Ansuchen schicken müssen, welchem die Dokumentation zum Nachweis des Besitzes der Voraussetzungen und der erklärten Titel einreichen müssen.
Hinsichtlich der Rangordnungen werden die am 30. September 1997 innegehabten Titel bewertet. Die Rangordnung wird innerhalb 15. Dezember 1997 im Amtsblatt der Region veröffentlicht und innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung können die interessierten Ärzte an die Landesverwaltung ein Ansuchen um Überprüfung ihrer Position in der Rangordnung stellen.
Die Landesrangordnung wird nach vorherigem obligatorischen Gutachten des Beirats gemäß Artikel 12 endgültig innerhalb vom 15. Februar 1998 von der Landesverwaltung genehmigt und den Betrieben und der Ärztekammer der Provinz mitgeteilt.