veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die Vertragspartner vereinbaren, daß hinsichtlich der Erteilung von Aufträgen in den unterversorgten Gebieten gemäß Artikel 18 für das Jahr 1997 die Betriebe Sanitätseinheiten den in die Landesrangordnung für das Jahr 1997 eingeschriebenen Ärzten, die am 31. Dezember 1996 im Besitz der Ausbildungsbescheinigung in Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom 26. August 1993, Nr. 142), sind, eine zusätzliche Punktezahl von 12 Punkten, und den Ärzten, die am 31. Dezember 1996 im Besitz der Ausbildungsbescheinigung gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 1986, Nr. 208) sind, eine zusätzliche Punktezahl von 15 Punkten, zuteilen.
abgedruckt unter Nr. V - E/h
abgedruckt unter Nr. XIV - A/l'