veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Entgelte gemäß Anhänge E) und F) nach vorheriger Ausfüllung der Vordrucke 03.90.023 - 11/95 - C.S./382 ausgezahlt werden.