veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder sein Delegierter und die Sprengelkoordinatoren können jederzeit in den Wohnungen der Betreuten die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.
(2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und in Übereinstimmung mit dem Arzt für allgemeine Medizin durchgeführt.