veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) In jedem Sprengelsitz wird ein Faszikel für jeden Arzt für allgemeine Medizin, der die Leistungen gemäß vorhergehender Artikeln erbringt, geführt.
(2) Im Faszikel befinden sich die Verzeichnisse der betreuten Patienten mit den entsprechenden monatlichen Abänderungen und die Vordrucke für die Hausbetreuung in alphabetischer Reihenfolge.