veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Dem Arzt für allgemeine Medizin wird außer der normalen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt in der Regel im Ausmaß von Lire 50.000 pro Zugang mit Wirkung 01.07.1996 ausgezahlt.
(2) Die Zugänge müssen effektiv erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.
(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Umwahl des Arztes, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.