(1) Die Meldung des Falls, der die Hausbetreuung benötigt, kann vom Arzt für allgemeine Medizin, von den zuständigen Sanitätsdienststellen und Sozialdiensten und von den Familien gemacht werden.
(2) Vorbehaltlich der Pflichten betreffend die Hausvisiten muß der begründete Vorschlag für den Eingriff auf jeden Fall vom Arzt für allgemeine Medizin mit Angabe der Anzahl der Zugänge formuliert werden.
(3) Im selben sind auch die betreuungsmäßigen Erfordernisse (grundsätzlich) sozio-sanitärer Art sowie die Notwendigkeit allfälliger Unterstützung durch Personal anzugeben.
(4) Um dem Verantwortlichen des Organisations- und Funktionsbereichs "Territorium und soziale Dienste" oder dessen Delegiertem die Möglichkeit zu geben, schnell das vorgeschlagene Betreuungsprogramm zu vereinbaren, ist es notwendig, daß aus dem Antrag des Arztes für allgemeine Medizin außer der begründeten Diagnose klar jeder weitere allfällige nützliche Hinweis über die objektive Unmöglichkeit des Patienten, sich in die Arztpraxis zu begeben, hervorgeht.
(5) Die Überprüfung des Programms von seiten des Arztes des Betriebs muß innerhalb von 15 Tagen ab der gemäß oben angeführten Modalitäten durchgeführten Meldung erfolgen und zwar beim Sprengel, in welchem der Betreute wohnt. Falls die Bestätigung nicht innerhalb des oben angegebenen Termins gegeben wird, gilt das Programm, vorbehaltlich allfälliger nachheriger Kontrollen, hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als genehmigt.