Veröffentlicht im A.Bl. vom 4. Juni 1996, Nr. 26.
Das Stellenkontingent des allgemeinen Stellenplans wird mit 3.239 Stellen festgelegt und setzt sich gemäß Anlage 1 zusammen.
Das Stellenkontingent des allgemeinen Stellenplans aufgeschlüsselt nach Berufsbild, Funktionsebene und Verwaltungsstruktur wird gemäß beigeschlossener Anlage 1 genehmigt, die wesentlicher Bestandteil des Beschlusses ist.
Im Ausmaß der Stellen, welche gemäß Anlage 1 der einzelnen Verwaltungsstruktur zugeteilt sind, kann die Personalabteilung, aufgrund eines begründeten Antrages der zuständigen Struktur, das Stellenkontingent einzelner Berufsbilder abändern. Darüber sind die Generaldirektion und die Gewerkschaften zu informieren.
Die Abtretung von ganzen oder von Teilstellen zwischen den vorgenannten Verwaltungsstrukturen kann von der Personalabteilung im Einvernehmen mit den betroffenen Strukturen verfügt werden. Davon ist die Generaldirektion in Kenntnis zu setzen. Die Abtretung ist im Höchstausmaß von + einer Vollzeitstelle erlaubt.
Zu den Beschlußanträgen, mit welchen das Gesamtstellenkontingent des allgemeine Stellenplans geändert wird, werden die Gewerkschaften gehört.
Das Verzeichnis der freien Stellen im allgemeinen Stellenplan wird regelmäßig im Landhaus aufgelegt, in welchen die Personalabteilung ihren Sitz hat.
Ab Beschlußdatum werden folgende Stellenpläne abgeschafft:
Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Landesvertrags für die Bediensteten der Seilbahn Bozen-Jenesien ist abgeschafft:
Das Stellenkontingent des Sonderstellenplans der Erzieher und Betreuer von Behinderten wird gemäß Anlage 2, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, neu festgelegt.
Die unter den Ziffern 1, 2, 4, 5, 6, 7 angeführten Stellen werden in der beigeschlossenen Aufstellung nach Berufsbild, Funktionsebenen und Verwaltungsstruktur wiedergegeben. Die unter Ziffer 3 angegebenen Stellen können nicht aufgeschlüsselt werden, weil sie noch nicht festgelegt sind.
Mit Wirkung 1. Juli 1996, auf 3384 Stellen erhöht ( B.LR. vom 24. Juni 1996, Nr. 2968).
Unter Bezugnahme auf den Beschluß der Landesregierung vom 18. Juli 1994, Nr. 4088, betreffend die Aufteilung des Stellenkontingents unter Abteilungen wird festgehalten, daß die Stellenverminderung ausschließlich im Kontingent der Abteilung 24 - Sozialwesen - vorgenommen wird.