In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

g) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 12881)
Abänderung des Beschlusses der Landesregierung vom 18. Dezember 1995, Nr. 6588: Ermächtigung des Landesrates für Gesundheitswesen, Dr. Otto Saurer, und des Landesrates für Personalverwaltung, Prof. Romano Viola zur Unterzeichnung des Arbeitsabkommens auf Landesebene für das Personal des Landesgesundheitsdienstes - nichtärztlicher Bereich

Omissis

1)

Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 4. Juni 1996, Nr. 26.

Abkommen für das Personal des nichtärztlichen Bereiches

Art. 1 (Anwendungsbereich und Dauer)

(1) Das Abkommen für das Personal des nichtärztlichen Bereiches betrifft den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996.

(2) Die einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens werden ab Inkrafttreten desselben, unbeschadet der andersartigen Laufzeiten, die in einzelnen Bestimmungen angegeben sind, angewandt.

Art. 2 (Landeszulage)

(1) Ab 1. Jänner 1994 wird die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 172), dem Personal des nichtärztlichen Bereiches der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten als Landeszulage im Ausmaß von 35%, berechnet auf das Bruttogehalt und die Dienstaltersentlohnung, ausbezahlt. Der diesbezügliche Betrag und die Dienstaltersentlohnung sind in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen.

2)

Abgedruckt unter Nr. XIV - A/s'.

Art. 3 (Gehaltserhöhungen und Laufzeiten)

(1) Ab 1. Jänner 1994 wird das Bruttogehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung des Personals der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, um 3,5% erhöht. Ab 1. Jänner 1995 wird das genossene Gehalt inbegriffen die Dienstaltersentlohnung um 2,5% erhöht und ab 1. November 1996 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung, um den auf staatlicher Ebene programmierten Inflationssatz erhöht.

(2) Ab 1. Jänner 1995 werden die festen Zulagen gemäß Artikel 55, abgeändert vom Artikel 46, Absatz 2 des D.P.R. 28. November 1990, Nr. 384, 56 und 57, Absatz 4 des D.P.R. vom 20. Mai 1987, Nr. 270, und die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen gemäß Artikel 49, Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 50, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des D.P.R. vom 28. November 1990, Nr. 384, mit Ausnahme der Sonderergänzungszulage um 6% erhöht. Ab 1. November 1996, werden diese mit Ausnahme der Sonderergänzungszulage um den auf staatlicher Ebene programmierten Inflationssatz erhöht.

(3) Ab 1. Juli 1995 wird die Sonderergänzungszulage in dem Ausmaß, der den Landesbediensteten in den entsprechenden Funktionsrängen zusteht, entrichtet.

(4) Ab 1. Jänner 1996 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung und die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen, um 3% und ab 1. Juli 1996 um 2,5% erhöht.

(5) Das Lohnelement, welches vom Artikel 7 des Gesetzesdekretes vom 19. September 1992, Nr. 384, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz vom 14. November 1992, Nr. 438, wird ab 1. Jänner 1996 auf Lire 53.000, ab 1. Juli 1996 auf Lire 81.000 und ab 1. November 1996 auf Lire 121.000 erhöht.

(6) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Betrag, der von den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten als Zulage in Ermangelung des Vertrages ausbezahlt wurde, abgezogen.

Art. 4 ( Homogenisierungsgehalt)

(1) Im Sinne des Artikels 5, Absatz 6, Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 163), kann dem an diesem Abkommen interessierten Personal nach Überprüfung der verbesserten Einzel- und Gruppenproduktivität und der erhöhten Berufsqualifizierung, des aufgezeigten Einsatzes und Verantwortungsbewußtseins, für die zweijährige Dienstperiode vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1995 und ab 1. Jänner 1996 eine Erhöhung auf das Anfangsbruttogehalt in der zugehörenden Ebene, mit Ausnahme der Sonderergänzungszulage, im Ausmaß von 3% zuerkannt werden. Dem zwischen dem 1. Jänner 1994 und 31. Dezember 1995 aufgenommenen Personal wird der genannte Betrag im Verhältnis zu den Monaten ausgezahlt, für welche es Dienst geleistet hat.

(2) Jene, die am 1. Jänner 1994 für den Zeitraum 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1991 im Dienst waren, erhalten ab 1.11.1996 folgende Beträge, die in das genossene Gehalt miteinzubeziehen sind:

  • 1.  Gehaltsebene: Lire 24.000
  • 2.  Gehaltsebene: Lire 28.000
  • 3.  Gehaltsebene: Lire 32.500
  • 4.  Gehaltsebene: Lire 36.000
  • 5.  Gehaltsebene: Lire 41.500
  • 6.  Gehaltsebene: Lire 45.500
  • 7.  Gehaltsebene: Lire 53.500
  • 8.  Gehaltsebene: Lire 61.000
  • 8.  bis Gehaltsebene: Lire 69.000

Für jedes Dienstjahr ab 1. Jänner 1987 bis zum 31. Dezember 1991 steht 1/5 dieser Beträge zu.

(3) Jene, die am 1. Jänner 1994 seit zwei Jahren im Dienst waren erhalten ab 1. September 1995 die folgenden Beträge, die in das genossene Gehalt miteinzubeziehen sind:

  • 1.  Gehaltsebene: Lire 24.000
  • 2.  Gehaltsebene: Lire 28.000
  • 3.  Gehaltsebene: Lire 32.500
  • 4.  Gehaltsebene: Lire 36.000
  • 5.  Gehaltsebene: Lire 41.500
  • 6.  Gehaltsebene: Lire 45.500
  • 7.  Gehaltsebene: Lire 53.500
  • 8.  Gehaltsebene: Lire 61.000
  • 8.  bis Gehaltsebene: Lire 69.000

Dem zwischen dem 1. Jänner 1992 und 31. Dezember 1993 aufgenommenen Personal werden genannte Beträge im Verhältnis zu den Monaten ausgezahlt, für welche es Dienst geleistet hat.

(4) Die Erhöhung gemäß Absatz 1 findet auch auf das außerplanmäßige Personal Anwendung.

(5) Im Falle eines vollen Stundenplanes wird der vorhergehende mit reduziertem Stundenplan geleistete Dienst für die Erhöhung gemäß Absatz 1 im Verhältnis berechnet.

(6) Das homogenisierende Gehalt gemäß Absätze 1, 2 und 3 wird jenem Personal gewährt, welches im Vergleich zum im verwaltungszweigübergreifenden Abkommen mit gleicher Gehaltsebene (Funktionsrang) und Dienstalter betrachteten Personal, eine niedrigere Besoldung erhält (Grundgehalt einschließlich Dienstalterszulage und Gehaltsvorrückungen, Landeszulage, Sonderergänzungszulage). Das homogenisierende Gehalt wird bis zum Ausmaß des Gehaltes gewährt, welches die Bediensteten des verwaltungszweigübergreifenden Abkommens zusätzlich der Dienstalterszulage, der Gehaltsvorrückungen, der Landeszulage und der Sonderergänzungszulage erhalten.

3)

Abgedruckt unter Nr. XXIII - D/s.

Art. 4/bis

(1) Das Bezugsgehalt gemäß Buchstabe a), Absatz 7 vom Artikel 10 des D.P.R. 384/1990 wird von den Absätzen 1, 4, mit Ausnahme der festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen, und 5 des Artikels 3 und vom Artikel 4, wenn es zusteht, des genannten Abkommens bestimmt. 4)

4)

Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2999.

Art. 5 (Wirksamkeit der neuen Gehälter)

(1) Dem im Jahre 1994 aus dem Dienst ausgeschiedenen Personal mit Anspruch auf das Ruhegehalt werden für die Wirkungen des Artikels 7 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 235), ab Dienstaustritt die gleichen wirtschaftlichen Begünstigungen, mit denselben Aus wirkungen und Fälligkeiten, gewährt, wie sie dem von dem nationalen Gesundheitsdienst abhängigen Personal gemäß dem entsprechenden Bereichsabkommen bis zum 31. Dezember 1995 zustehen. Dem in den Jahren 1995 und 1996 aus dem Dienst ausgeschiedenen Personal mit Anspruch auf das Ruhegehalt werden ab Dienstaustritt die gleichen wirtschaftlichen Begünstigungen, mit denselben Auswirkungen und Fälligkeiten, gewährt, wie sie dem vom nationalen Gesundheitsdienst abhängigen Personal gemäß dem entsprechenden Bereichsabkommen bis zum 31. Dezember 1996 zustehen.

(2) Für die Abfertigung werden nur jene zeitlich gestaffelten Gehaltserhöhungen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Dienstaustrittes angereift sind.

5)

Abgedruckt unter Nr. XXIII - E/d.

Art. 6 (Festlegung der Landestarife)

(1) Für die Festlegung der Landestarife gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1978, Nr. 506), und die entsprechende Anwendung des Institutes der Produktivitätssteigerung, werden die staatlichen Tarife gemäß Artikel 62 des D.P.R. 348/1983 für die Visiten und die Leistungen im Krankenhaus und in den Diensten, in welchen Ärzte, die für die Anwendung des Landesgesetzes Nr. 50/1978 gleichgestellt sind, tätig sind, um die programmierte Inflationsrate von 3,5% für die Zeitperiode 1. Jänner 1994 - 31. Dezember 1994, von 2,5% für die Zeitperiode 1. Jänner 1995 - 31. Dezember 1995 und um die programmierte Inflation für die Zeitperiode 1. Jänner 1996 - 31. Dezember 1996 erhöht.

6)

Abgedruckt unter Nr. XIV - A/o.

Art. 7 (Arbeitszeit)

(1) Die Arbeitszeit des nichtärztlichen Personals der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten wird in 38 Wochenstunden festgelegt.

Art. 8 (Teilzeitbeschäftigung)

(1) Für das Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten der autonomen Provinz Bozen kann die Teilzeitarbeit zur Anwendung kommen mit folgender Gliederung:

  • a)  ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, gleich 19 Stunden;
  • b)  ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfundsiebzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, gleich 28 Stunden und 30 Minuten.

(2) Die Termine für die Einreichung der Gesuche um Teilzeitarbeit und die Gewährungsmodalitäten derselben sind vom Generaldirektor festgelegt, nach Vereinbarung mit den Gewerkschaftsorganisationen, unter Berücksichtigung, für die Gewährung der Teilzeitbeschäftigung, der Bewertungskriterien laut Beilage 1.

(3) Die Dauer der Teilzeitarbeit darf jedenfalls nicht weniger als drei Jahre betragen.

(4) Die Teilzeitarbeit kann vom Personal jederzeit, von der Verwaltung jedoch, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, nur aus schweren, begründeten, dienstlichen Erfordernissen nicht vor einem Jahr mit mindestens dreimonatiger Voranmeldung gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch das Personal ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Kündigung eine Vollzeitstelle anzubieten, immer vorausgesetzt, daß freie Stellen verfügbar sind und der Bedarf der entsprechenden Besetzung gegeben ist.

(5) Liegen schwere und unvorhersehbare, persönliche Gründe vor, die entsprechend belegt werden, wird den Teilzeitbediensteten auf jeden Fall die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb eines Jahres in Vollzeit zurückzukehren, und zwar auch auf Supplenzstellen oder in Tätigkeitsbereiche, wofür die Betroffenen die notwendige Ausbildung und Erfahrung mitbringen.

(6) Das Personal, welches Leistungsaufgaben ausübt, ist von der Teilzeitarbeit ausgeschlossen.

(7) Die Arbeitszeit wird bei Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse horizontal und/oder vertikal verteilt.

(8) Das Personal mit Teilzeitbeschäftigung kann aus begründeten Diensterfordernissen zu zusätzlicher Arbeit ermächtigt werden, und im Zeitraum von den 12 vorhergehenden Monaten kann nicht ein Rückstand von mehr als 30 Stunden vorhanden sein, für welchen es auf entsprechendes Nachholen Anrecht hat. Ist das Nachholen unmöglich, ausgenommen die Diensterfordernisse, kann die zusätzliche Arbeit bezahlt werden.

(9) Dem Personal mit Teilzeitbeschäftigung steht der ordentliche Urlaub im Verhältnis zur Teilzeitarbeit zu.

(10) Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.

(11) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellung jeglicher Art bedingt keine Änderung der Teilzeitarbeit und der entsprechenden Besoldung.

(12) Das Personal mit Teilzeitbeschäftigung wird von der Mehrstundenleistung ausgeschlossen, es kann auch nicht Vorteile genießen, die jedenfalls eine Reduzierung der Arbeitszeit mit sich bringen, außer wenn diese vom Gesetz oder vertraglich vorgesehen sind.

(13) Die Anzahl der Turnus-Bereitschaftdienste wird im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet. 7)

7)

Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 2 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2999.

Art. 9 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen mit Einbringung der Arbeitszeit)

(1) Den Bediensteten können auf Antrag für persönliche Erfordernisse Stundenurlaube von jeweils höchstens einem halben Arbeitstag gewährt werden, und zwar im Rahmen von 36 Stunden pro Jahr.

(2) Die Zeit der Abwesenheit gemäß Absatz 1 ist innerhalb eines Monats ab dem Datum der Gewährung einzubringen. Abwesenheiten für Arztbesuche oder für nachgewiesene Rehabilitationstherapien sind in der Regel nicht durch Zeitausgleich einzubringen.

(3) Falls die entsprechende Zeit in außergewöhnlichen Fällen oder aus besonderen dienstlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, zieht der Dienstherr dem Bediensteten einen entsprechenden Betrag von der Gesamtbesoldung ab, und zwar im Ausmaß der entsprechenden Fehlstunden.

(4) Auf außerordentlichem Weg können dem Personal außerhalb der Stammrolle, das im Medizinisch-Sozialen Dienst beschäftigt ist, im Laufe eines Kalenderjahres 36 vergütete und nicht einzubringende Arbeitsstunden für Aus- und Fortbildungszwecke gewährt werden, die vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit für erforderlich erachtet werden. Für die genannte Aus- und Forbildungsaktivitäten ist der Sonderbetrieb ermächtigt, die anfallenden Kosten (Einschreibung, Reise, Aufenthalt) mit Zugriff auf den "Staatsfonds bezüglich der Maßnahmen zur Drogenbekämpfung", laut Artikel 127 des D.P.R. 9. Oktober 1990, Nr. 309, teilweise oder auch voll zu übernehmen. Zusätzlich zu den Freistellungen, laut diesem Absatz können zum selben Zweck und aufgrund gleicher Kriterien auch die Freistellungen laut Absatz 1 genutzt werden, sofern sie nicht bereits aus persönlichen Gründen beansprucht wurden. 8)

8)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 7 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2999.

Art. 10-15.   9)

9)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999, abgedruckt unter Nr. XXIII - E/q.

Art. 16 (Erholungswartestand)

(1) Die Berufsbilder des Landesgesundheitsdienstes, die im Bereich der Dienste zugunsten von Personen im schweren psychophysischen Zustand und direkt mit den Betreuten tätig sind, in Analogie zum Personal gemäß Artikel 37 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 235), und innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens von den Vertragspartnern individualisiert werden, haben, auf schriftlichen Antrag, Anspruch auf einen Erholungswartestand von drei Monaten alle vier Jahre effektiven oben angeführten Dienstes. Bei einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten beginnt der genannte, für die Inanspruchnahme des oben angeführten Wartestandes erforderliche Zeitraum von neuem.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehene Wartestand gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit. Er kann auf Vorschlag des zuständigen Vorgesetzten aus begründeten dienstlichen Erfordernissen für höchstens drei Jahre aufgeschoben werden.

(3) Für den Zeitraum von drei Jahren ab Individualisierung der Berufsbilder gemäß Absatz 1 gewähren die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten den Wartestand gemäß Absatz 1 den Anweisungen entsprechend, die vom zuständigen Assessorat in Übereinstimmung mit den Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten und nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen erteilt werden.

(4) Die Anweisungen gemäß Absatz 3 enthalten den Prozentsatz an Bediensteten, denen der Wartestand gewährt werden kann, und die Maßstäbe zur Errichtung der Rangliste, die anzuwenden ist, wenn mehr Anträge eingereicht werden, als welche gleichzeitig aus begründeten Diensterfordernissen angenommen werden können. 10)

5)

Abgedruckt unter Nr. XXIII - E/d.

10)

Siehe das Abkommen über die Individualisierung der Berufsbilder des Landesgesundheitsdienstes, welche auf einen Erholungswartestand Anrecht haben ( B.LR. vom 21. Juli 1997, Nr. 3371):

In Durchführung des Artikels 16 des Abkommens für das Personal des nichtärztlichen Bereiches und des Artikels 17 des Abkommens für das Personal des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches für den Zeitraum 1994 - 1996 individualisieren die Verhandlungspartner folgende Berufsbilder, die auf einen Erholungswartestand Anspruch haben: Krankenpfleger, Fachkraft für die Betreuung, Fachkraft für die psychiatrische Betreuung, Psychologe * und Sozialassistent * (* Den Berufsbildern Psychologe und Sozialassistent wird der Erholungswartestand mit den Voraussetzungen und Bestimmungen, welche in den vom Gesundheitsassessorat erlassenen Kriterien vorgesehen sind, gewährt.)

Art. 17 (Bildungsurlaub)

(1) Um das Recht auf Bildung zu gewährleisten, kann bestimmten Kategorien von Bediensteten die bezahlte Freistellung vom Dienst bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von hundertfünfzig Stunden gewährt werden.

(2) Im Laufe des Kalenderjahres kann die im Absatz 1 vorgesehene Freistellung von nicht mehr als drei Prozent der zu Jahresbeginn im Dienst befindlichen Planstelleninhaber und provisorisch Bediensteten beansprucht werden, wofür gegebenenfalls auf die höhere Zahl aufgerundet wird.

(3) Die bezahlten Freistellungen vom Dienst werden jenen Bediensteten gewährt, die Kurse oder Schulen besuchen, welche die Erlangung von Titeln oder Diplomen/Attestate, die vom Land anerkannt sind, ermöglichen; der Antragsteller muß die Einschreibebestätigung an der Schule bzw. die Anmeldung zu einer staatlichen oder Landesprüfungssession vorweisen. Am Ende des Schuljahres muß der Bedienstete die Teilnahme an der Schlußprüfung bestätigen.

(4) Um die Gewährung der 150 Stunden zum Besuch von universitären und postuniversitären Kursen zu erhalten, muß der Bedienstete eine Bestätigung vorweisen, aus der ersichtlich ist, daß er während des Studienjahres wenigstens 4 Prüfungen abgelegt hat.

(5) Für das Personal mit Teilzeitarbeit zu 75% werden die 150 Stunden im Verhältnis zur geleisteten Teilzeit gewährt.

(6) Die Zeit für die Ablegung der Prüfungen und für die Anund Rückreise ist in den gewährten Stunden mitberechnet.

(7) Die Gewährung der 150 Stunden ist den dienstlichen Erfordernissen untergeordnet. Die 150 Stunden müssen jedenfalls in anderer Zeitperiode gewährt werden. Das Personal, dem die Freistellung gewährt wird, ist nicht zur Leistung von Überstunden, auch nicht an Feiertagen oder Ruhetagen, verpflichtet.

(8) Sollte der Kandidat die Prüfung nicht ablegen, wird die Gewährung der 150 Stunden in Wartestand umgewandelt und die Verwaltung muß für die Wiedereinbringung sorgen.

Art. 18   9)

9)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999, abgedruckt unter Nr. XXIII - E/q.

Art. 19 (Röntgengefahr)

(1) Für die Auszahlung der Röntgengefahrenzulage wird die staatliche Regelung angewandt.

Art. 20 (Zielvorhaben)

(1) Im Rahmen des Institutes "Produktivität nach Zielvorhaben" werden für die Dauer des vorliegenden Abkommens folgende Zielvorhaben festgelegt:

  • -  Noteinsätze im Gesundheitswesen (Flugrettung)
  • -  Krankenpflegenotstand.

(2) Die Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten bestimmen Zielvorhaben auf Angabe der Landesverwaltung und weitere Zielvorhaben, die auf den Auf- und Ausbau der vom Landesgesundheitsplan vorgesehenen Dienste sowie auf die Verwirklichung der Ziele des Betriebes selbst ausgerichtet sind.

(3) Zu den gemäß den vorherigen Absätzen bestimmten Zielvorhaben kann das Personal zugelassen werden, das im Besitze von folgenden Voraussetzungen ist:

  • -  Personal der III. Gehaltsstufe; Bedienstete, welche in 24-Stunden-Diensten eingesetzt werden - Höchstquote 10%
  • -  Personal der III. und IV. Gehaltsstufe: Bedienstete des Fachstellenplans, welche seit mindestens 5 Jahren in diagnostischen Diensten mit Aufgaben der Mithilfe im sanitätstechnischen Bereich eingesetzt werden - Höchstquote 10%
  • -  Personal des Fachstellenplans und des Verwaltungsstellenplans, das an den Schaltern/Ämtern mit Führung der Kassa und Einhebung des Tickets tätig ist - Höchstquote 10%
  • -  Personal der IV. Gehaltsstufe: Fachkräfte, die für die Führung der Anlage mit Äthylenoxid bei der Sterilisationszentrale zuständig sind sowie Fachkräfte des EDV-Dienstes - Höchstquote 10%
  • -  Personal der IV. und VI. Gehaltsstufe: Verwaltungsbedienstete mit 5 Dienstjahren, Bedienstete, welche in 24 - Stunden-Diensten eingesetzt werden, sowie Fachkräfte mit faktischen Koordinierungsaufgaben - Höchstquote 10%
  • -  Personal der V. Gehaltsstufe: Fachkräfte für die Instandhaltung der medizintechnischen Geräte mit 5 Dienstjahren - Höchstquote 10%
    Fachkräfte, denen Koordinierungsaufgaben zugeteilt sind - Höchstquote 15%
  • -  Personal der VI. Gehaltsstufe: Bedienstete mit einem Auftrag als Amts- oder Zweigstellenleiter - Höchstquote 15% - Fachassistenten - Höchstquote 25%
  • -  Personal der V., VI. und VII. Gehaltsstufe: Personal des Sanitätsstellenplans - Höchstquote 10%;
    in Fällen von besonderen Erfordernissen, welche vom Pflegenotstand bedingt sind - Höchstquote für das Krankenpflegepersonal 20%
  • -  Personal der VI. und VII. Gehaltsstufe: Sozialassistenten - Höchstquote 10%
  • -  Personal der VII. Gehaltsstufe: Sozialassistenten, welche tatsächlich Koordinierungsaufgaben ausüben - Höchstquote 15%
  • -  Personal der VII. und VIII. Gehaltsstufe: Personal des Sanitätsstellenplans, welches tatsächliche Koordinierungsaufgaben ausübt - Höchstquote 15%;
    in Fällen von besonderen Erfordernissen, welche vom Pflegenotstand bedingt sind - Höchstquote für das Krankenpflegepersonal 20%
  • -  Personal der VII. und VIII. Gehaltsstufe: Verwaltungsbedienstete mit 5 Dienstjahren in der VII. oder VIII. Gehaltsstufe - Höchstquote 10%;
  • -  Bedienstete mit Doktorat oder mit einem Auftrag als Amts- oder Zweigstellenleiter - Höchstquote 15%

Personal der nachfolgenden leitenden Funktionsränge, einschließlich des nichtärztlichen Personals des Sanitätsstellenplans:

  •    -  Personal der IX. Gehaltsstufe: Höchstquote 10%; Bedienstete mit einem Auftrag als Amtsleiter, Zweigstellenleiter, Abteilungsleiter oder Leiter eines zonalen Dienstes - Höchstquote 25%;
  • -  Personal der X. Gehaltsstufe: Höchstquote 10%; Bedienstete mit einem Auftrag als Abteilungsleiter oder als Leiter eines zonalen Dienstes - Höchstquote 25%
  • -  Personal der XI. Gehaltsstufe: Höchstquote von 10%; Bedienstete mit einem Auftrag als Abteilungsleiter oder als Leiter eines zonalen Dienstes - Höchstquote 25%; Verwaltungsleiter des Krankenhauses, Vizeverwaltungsdirektor der Sanitätseinheit - Höchstquote 30%

(4) Allfällige Überschüsse aus dem Fonds sub II können dem vom vorhergehenden Absatz nicht vorgesehenen Personal zugeteilt werden im Höchstausmaß von 5% des dem gemäß Absatz 15 festgelegten Gehaltes, unter der Bedingung, daß die allgemeinen Ziele des Institutes Produktivität nach Zielvorhaben erreicht worden sind.

(5) Die jeweils zur Anwendung kommenden Zielvorhaben werden von den Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen beschlossen und dem zuständigen Assessorat mitgeteilt.

(6) Obige Beschlüsse müssen folgende Punkte zwingend zum Inhalt haben:

  • -  Beschreibung der Zielvorhaben,
  • -  Beschreibung der Ausgangssituation,
  • -  konkrete Ziele, die innerhalb eines gewissen Zeitraumes erreicht werden sollen,
  • -  Angabe der Anzahl der Bediensteten, aufgeteilt nach Berufsbildern, die zu den einzelnen Zielvorhaben zugelassen werden,
  • -  Angabe von Richtlinien für die Feststellung und Bewertung der Resultate,
  • -  Finanzierung der Zielvorhaben.

(7) Das Institut "Produktivität nach Zielvorhaben" wird gemäß den Artikeln 58, Absatz 12 und 13 und 124, Absatz 11 und 12 vom D.P.R. 384/90 finanziert.

(8) Die oben angeführten Absätze werden in dem Sinne ausgelegt, daß, sollten die mit den Richtlinien des D.P.R. 384/90 festgelegten Fonds sub II niedriger sein als die für das Jahr 1990 in den einzelnen Sanitätseinheiten festgelegten Fonds, auch weiterhin auf den zum 31. Dezember 1989 festgelegten Fonds Bezug genommen wird. Das Ausmaß dieser Fonds wird mit Beschluß der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten festgestellt.

(9) Eventuell von den Ärzten nicht verwendete Geldmittel werden dem nichtärztlichen Personal zugewiesen und umgekehrt.

(10) Die Generaldirektoren legen - nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen - fest, welche Dienste und welche Bedienstete zum Institut "Produktivität nach Zielvorhaben" zugelassen werden. Die Zulassungen müssen mindestens einmal jährlich einer Revision unterzogen werden.

(11) Die Beteiligung an Zielvorhaben ist nicht an die Verrichtung von Mehrstunden gebunden.

(12) Nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen stellen die Generaldirektoren mit eigenem Beschluß die Verwirklichung der Zielvorhaben fest.

(13) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten übermitteln der Landesverwaltung die Berichte der Dienstleiter über die Verwirklichung der Zielvorhaben.

(14) Was die Ausbezahlung von Vorschüssen aus dem Fonds sub II anbelangt, wird der Artikel 61, Absatz 10 des D.P.R. 384/90 angewandt. Die Prozentquote wird auf der Grundlage der tabellarischen Gehaltselemente verrechnet, und zwar:

  • -  monatliches Bruttogehalt
  • -  Zulagen gemäß dem Artikel 44 (Direktorenzulage) und Artikel 45 (Zulage für das akademische Personal des Sanitätsstellenplanes, des Berufs- und technischen Stellenplanes) des D.P.R. 384/1990,
  • -  ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage,
  • -  ärztliche und tierärztliche Vollzeitzulage,
  • -  feste und regelmäßig wiederkehrende Zulagen gemäß Artikel 49 und 50 vom D.P.R. 384/1990.

Art. 21 (Produktivitätssteigerung und Mehrstunden)

(1) Die Fachassistenten können bis zu zwei Mehrstunden, die Verwaltungsmitarbeiter, die Verwaltungsmitarbeiter mit Koordinierungsaufgaben mit Auftrag als Amtsleiter oder als Leiter einer Zweigstelle und die Pflegedienstleiter können bis zu vier Mehrstunden, die Krankenpfleger erster und zweiter Kategorie, die ihre Tätigkeit in OP-Sälen, in der Anästhesie und Wiederbelebung ausüben, können bis zu drei Mehrstunden zugelassen werden.

(2) Das Personal gemäß Absatz 1 wird zu den Mehrstunden gemäß den im Beschluß der Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Nr. 6133, und nachfolgenden Änderungen vorgesehenen Modalitäten zugelassen.

(2/bis) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten sind für die Jahre 1997 und 1998 befugt, im Falle einer unzureichenden Verfügbarkeit des Fonds für Produktivitätssteigerung sub 1 für die Zahlung der Gesamtquoten, die dem Personal infolge der Leistung der im voraus genehmigten Mehrstunden zustehen, aus der Quote zu schöpfen, die der Verwaltung vorbehalten ist. 10/bis)

(3) Die Zulassung zum Institut der Produktivitätssteigerung sub I und die Erhöhung der Mehrstunden werden vom Generaldirektor eines jeden einzelnen Sonderbetriebes Sanitätseinheit unter Berücksichtigung der effektiven Diensterfordernisse jeder einzelnen Abteilung oder Dienstes und aufgrund eines ausführlichen und eingehenden Berichtes des Leiters der Abteilung oder Dienstes gewährt, wobei im Verwaltungsbereich eine Angleichung an das Landespersonal erfolgen soll.

Art. 22   9)

9)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999, abgedruckt unter Nr. XXIII - E/q.

Art. 23 (Besoldungsmäßige Anerkennung des im Ausland geleisteten Dienstes)

(1) Im Sinne des Artikels 26 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, wird den Bediensteten in der Stammrolle und den Leitern der 2. Ebene des Sanitätsstellenplanes der im Ausland in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen geleistete Dienst, mit Vollzeitbeschäftigung, der im Sinne des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735 dem im Inland geleisteten Dienst gleichgestellt ist, ab dem 1. Tag auf Antrag nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 2211), besoldungsmäßig für die Altersvorrückung anerkannt. Der Dienst wird mittels Auszahlung der aufgrund des Dienstalters angereiften wirtschaftlichen Behandlung, die das Personal des Landesgesundheitsdienstes während des gleichen Bezugszeitraumes bezogen auf dieselbe Funktion erhalten hat, berechnet. Die im Ausland geleistete Teilzeitarbeit wird im Verhältnis zur wöchentlichen Dienstzeit berechnet. 12)

11)

Abgedruckt unter Nr. XIV - A/x'.

12)

Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 4 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2999.

Art. 24 (Bezahlte Gewerkschaftsfreistellungen)

(1) Für die Dauer dieses Abkommens finden die Artikel 28 und 29 des D.P.R. Nr. 384/1990 Anwendung.

Art. 25

(1) Für die von diesem Abkommen noch nicht geregelten Bereiche und Institute gelten weiterhin die Bestimmungen gemäß D.P.R. Nr. 348/1983, D.P.R. Nr. 270/1987 und D.P.R. Nr. 384/1990 sowie die Zusatzabkommen auf Landesebene.

Art. 26 (Zweckbestimmung der Restbeträge des Fonds D)

(1) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten können, nachdem die Gewerkschaftsorganisationen davon in Kenntnis gesetzt wurden, eventuelle Restbeträge des Fonds D, die im Punkt 16 des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Nr. 6133, abgeändert mit Beschluß vom 13. Juli 1993, Nr. 4099, "Genehmigung der von den Vertragspartner unterzeichneten Zusatzabkommen auf Landesebene - Produktivitätssteigerung und Produktivität für Zielvorhaben, Vertragsbereich nichtärztliches Personal und Vertragsbereich ärztliches Personal des Landesgesundheitsdienstes" vorgesehen sind, auf das folgende Jahr überweisen, auch um den Fonds C zu erhöhen, sollte dieser nicht ausreichen, alle schon ermächtigten Mehrstunden zu bezahlen. 13)

13)

Art. 26 wurde angefügt durch Art. 5 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2999.

Art. 27 (Zulage zu Gunsten der Bediensteten für den Gebrauch der ladinischen Sprache)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erhält das Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, welches den Diensten in den ladinischen Ortschaften und den Ämtern oder Diensten, die ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung Aufgaben ausüben, mit Sitz auch außerhalb obgenannter Ortschaften, zugeteilt ist, eine monatliche pensionierbare Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache. Sie untersteht in jeder Hinsicht derselben Regelung des Gehaltes, inbegriffen die entsprechende Steigerung, Kürzung, Aussetzung oder Verspätung. Sie hat ferner Auswirkung auf das dreizehnte Monatsgehalt und auf jeden weiteren mit dem Gehalt verbundenen Institut. Die Zulage beträgt elf Prozent des Grundgehaltes ausgenommen die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen. Eventuelle weitere Dienste, die ausschließlich oder vorwiegend Funktionen im Interesse der ladinischen Bevölkerung ausüben, werden vom betreffenden Betrieb bestimmt. Bei der Anwendung müssen dieselben Kriterien der Landesverwaltung befolgt werden. 14)

14)

Art. 27 wurde angefügt durch Art. 6 des B.LR. vom 30. Juni 1997, Nr. 2999.

Zusatzprotokoll

(1) Die Verhandlungspartner verpflichten sich, die Maßstäbe zur Festlegung der neuen Leistungstarife auszuarbeiten. Sie verpflichten sich ebenso, die Verhandlungen wieder aufzunehmen und ein neues Abkommen abzuschließen, welches sämtliche Vertragsinstitute organisch regeln wird.

(2) Die Verhandlungspartner verpflichten sich außerdem, die Modalitäten zur Ausübung der Funktionen des Sicherheitsvertreters gemäß Artikel 18 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 19. September 1994, Nr. 626, festzulegen.

(3) Die Verhandlungspartner verpflichten sich schließlich, die volle Gleichstellung der wirtschaftlichen und normativen Behandlung des Personals des Gesundheitsbereiches mit dem Personal, welches im verwaltungszweigübergreifenden Abkommen vorgesehen ist, unter Beachtung der institutionellen Aufgaben, die dem Gesundheitsdienst eigen sind, zu verfolgen.

Anlage 1 9)

9)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999, abgedruckt unter Nr. XXIII - E/q.

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