(1) Im Sinne des Artikels 5, Absatz 6, Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 163), kann dem an diesem Abkommen interessierten Personal nach Überprüfung der verbesserten Einzel- und Gruppenproduktivität und der erhöhten Berufsqualifizierung, des aufgezeigten Einsatzes und Verantwortungsbewußtseins, für die zweijährige Dienstperiode vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1995 und ab 1. Jänner 1996 eine Erhöhung auf das Anfangsbruttogehalt in der zugehörenden Ebene, mit Ausnahme der Sonderergänzungszulage, im Ausmaß von 3% zuerkannt werden. Dem zwischen dem 1. Jänner 1994 und 31. Dezember 1995 aufgenommenen Personal wird der genannte Betrag im Verhältnis zu den Monaten ausgezahlt, für welche es Dienst geleistet hat.
(2) Jene, die am 1. Jänner 1994 für den Zeitraum 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1991 im Dienst waren, erhalten ab 1.11.1996 folgende Beträge, die in das genossene Gehalt miteinzubeziehen sind:
- 1. Gehaltsebene: Lire 24.000
- 2. Gehaltsebene: Lire 28.000
- 3. Gehaltsebene: Lire 32.500
- 4. Gehaltsebene: Lire 36.000
- 5. Gehaltsebene: Lire 41.500
- 6. Gehaltsebene: Lire 45.500
- 7. Gehaltsebene: Lire 53.500
- 8. Gehaltsebene: Lire 61.000
- 8. bis Gehaltsebene: Lire 69.000
Für jedes Dienstjahr ab 1. Jänner 1987 bis zum 31. Dezember 1991 steht 1/5 dieser Beträge zu.
(3) Jene, die am 1. Jänner 1994 seit zwei Jahren im Dienst waren erhalten ab 1. September 1995 die folgenden Beträge, die in das genossene Gehalt miteinzubeziehen sind:
- 1. Gehaltsebene: Lire 24.000
- 2. Gehaltsebene: Lire 28.000
- 3. Gehaltsebene: Lire 32.500
- 4. Gehaltsebene: Lire 36.000
- 5. Gehaltsebene: Lire 41.500
- 6. Gehaltsebene: Lire 45.500
- 7. Gehaltsebene: Lire 53.500
- 8. Gehaltsebene: Lire 61.000
- 8. bis Gehaltsebene: Lire 69.000
Dem zwischen dem 1. Jänner 1992 und 31. Dezember 1993 aufgenommenen Personal werden genannte Beträge im Verhältnis zu den Monaten ausgezahlt, für welche es Dienst geleistet hat.
(4) Die Erhöhung gemäß Absatz 1 findet auch auf das außerplanmäßige Personal Anwendung.
(5) Im Falle eines vollen Stundenplanes wird der vorhergehende mit reduziertem Stundenplan geleistete Dienst für die Erhöhung gemäß Absatz 1 im Verhältnis berechnet.
(6) Das homogenisierende Gehalt gemäß Absätze 1, 2 und 3 wird jenem Personal gewährt, welches im Vergleich zum im verwaltungszweigübergreifenden Abkommen mit gleicher Gehaltsebene (Funktionsrang) und Dienstalter betrachteten Personal, eine niedrigere Besoldung erhält (Grundgehalt einschließlich Dienstalterszulage und Gehaltsvorrückungen, Landeszulage, Sonderergänzungszulage). Das homogenisierende Gehalt wird bis zum Ausmaß des Gehaltes gewährt, welches die Bediensteten des verwaltungszweigübergreifenden Abkommens zusätzlich der Dienstalterszulage, der Gehaltsvorrückungen, der Landeszulage und der Sonderergänzungszulage erhalten.