(1) Ab 1. Jänner 1994 wird das Bruttogehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung des Personals der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, um 3,5% erhöht. Ab 1. Jänner 1995 wird das genossene Gehalt inbegriffen die Dienstaltersentlohnung um 2,5% erhöht und ab 1. November 1996 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung, um den auf staatlicher Ebene programmierten Inflationssatz erhöht.
(2) Ab 1. Jänner 1995 werden die festen Zulagen gemäß Artikel 55, abgeändert vom Artikel 46, Absatz 2 des D.P.R. 28. November 1990, Nr. 384, 56 und 57, Absatz 4 des D.P.R. vom 20. Mai 1987, Nr. 270, und die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen gemäß Artikel 49, Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 50, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des D.P.R. vom 28. November 1990, Nr. 384, mit Ausnahme der Sonderergänzungszulage um 6% erhöht. Ab 1. November 1996, werden diese mit Ausnahme der Sonderergänzungszulage um den auf staatlicher Ebene programmierten Inflationssatz erhöht.
(3) Ab 1. Juli 1995 wird die Sonderergänzungszulage in dem Ausmaß, der den Landesbediensteten in den entsprechenden Funktionsrängen zusteht, entrichtet.
(4) Ab 1. Jänner 1996 wird das genossene Gehalt, inbegriffen die Dienstaltersentlohnung und die festen, regelmäßig wiederkehrenden Zulagen, um 3% und ab 1. Juli 1996 um 2,5% erhöht.
(5) Das Lohnelement, welches vom Artikel 7 des Gesetzesdekretes vom 19. September 1992, Nr. 384, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz vom 14. November 1992, Nr. 438, wird ab 1. Jänner 1996 auf Lire 53.000, ab 1. Juli 1996 auf Lire 81.000 und ab 1. November 1996 auf Lire 121.000 erhöht.
(6) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Betrag, der von den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten als Zulage in Ermangelung des Vertrages ausbezahlt wurde, abgezogen.