(1) Die Fachassistenten können bis zu zwei Mehrstunden, die Verwaltungsmitarbeiter, die Verwaltungsmitarbeiter mit Koordinierungsaufgaben mit Auftrag als Amtsleiter oder als Leiter einer Zweigstelle und die Pflegedienstleiter können bis zu vier Mehrstunden, die Krankenpfleger erster und zweiter Kategorie, die ihre Tätigkeit in OP-Sälen, in der Anästhesie und Wiederbelebung ausüben, können bis zu drei Mehrstunden zugelassen werden.
(2) Das Personal gemäß Absatz 1 wird zu den Mehrstunden gemäß den im Beschluß der Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Nr. 6133, und nachfolgenden Änderungen vorgesehenen Modalitäten zugelassen.
(2/bis) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten sind für die Jahre 1997 und 1998 befugt, im Falle einer unzureichenden Verfügbarkeit des Fonds für Produktivitätssteigerung sub 1 für die Zahlung der Gesamtquoten, die dem Personal infolge der Leistung der im voraus genehmigten Mehrstunden zustehen, aus der Quote zu schöpfen, die der Verwaltung vorbehalten ist. 10/bis)
(3) Die Zulassung zum Institut der Produktivitätssteigerung sub I und die Erhöhung der Mehrstunden werden vom Generaldirektor eines jeden einzelnen Sonderbetriebes Sanitätseinheit unter Berücksichtigung der effektiven Diensterfordernisse jeder einzelnen Abteilung oder Dienstes und aufgrund eines ausführlichen und eingehenden Berichtes des Leiters der Abteilung oder Dienstes gewährt, wobei im Verwaltungsbereich eine Angleichung an das Landespersonal erfolgen soll.