(1) Im Rahmen des Institutes "Produktivität nach Zielvorhaben" werden für die Dauer des vorliegenden Abkommens folgende Zielvorhaben festgelegt:
- - Noteinsätze im Gesundheitswesen (Flugrettung)
- - Krankenpflegenotstand.
(2) Die Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten bestimmen Zielvorhaben auf Angabe der Landesverwaltung und weitere Zielvorhaben, die auf den Auf- und Ausbau der vom Landesgesundheitsplan vorgesehenen Dienste sowie auf die Verwirklichung der Ziele des Betriebes selbst ausgerichtet sind.
(3) Zu den gemäß den vorherigen Absätzen bestimmten Zielvorhaben kann das Personal zugelassen werden, das im Besitze von folgenden Voraussetzungen ist:
- - Personal der III. Gehaltsstufe; Bedienstete, welche in 24-Stunden-Diensten eingesetzt werden - Höchstquote 10%
- - Personal der III. und IV. Gehaltsstufe: Bedienstete des Fachstellenplans, welche seit mindestens 5 Jahren in diagnostischen Diensten mit Aufgaben der Mithilfe im sanitätstechnischen Bereich eingesetzt werden - Höchstquote 10%
- - Personal des Fachstellenplans und des Verwaltungsstellenplans, das an den Schaltern/Ämtern mit Führung der Kassa und Einhebung des Tickets tätig ist - Höchstquote 10%
- - Personal der IV. Gehaltsstufe: Fachkräfte, die für die Führung der Anlage mit Äthylenoxid bei der Sterilisationszentrale zuständig sind sowie Fachkräfte des EDV-Dienstes - Höchstquote 10%
- - Personal der IV. und VI. Gehaltsstufe: Verwaltungsbedienstete mit 5 Dienstjahren, Bedienstete, welche in 24 - Stunden-Diensten eingesetzt werden, sowie Fachkräfte mit faktischen Koordinierungsaufgaben - Höchstquote 10%
- - Personal der V. Gehaltsstufe: Fachkräfte für die Instandhaltung der medizintechnischen Geräte mit 5 Dienstjahren - Höchstquote 10%
Fachkräfte, denen Koordinierungsaufgaben zugeteilt sind - Höchstquote 15% - - Personal der VI. Gehaltsstufe: Bedienstete mit einem Auftrag als Amts- oder Zweigstellenleiter - Höchstquote 15% - Fachassistenten - Höchstquote 25%
- - Personal der V., VI. und VII. Gehaltsstufe: Personal des Sanitätsstellenplans - Höchstquote 10%;
in Fällen von besonderen Erfordernissen, welche vom Pflegenotstand bedingt sind - Höchstquote für das Krankenpflegepersonal 20% - - Personal der VI. und VII. Gehaltsstufe: Sozialassistenten - Höchstquote 10%
- - Personal der VII. Gehaltsstufe: Sozialassistenten, welche tatsächlich Koordinierungsaufgaben ausüben - Höchstquote 15%
- - Personal der VII. und VIII. Gehaltsstufe: Personal des Sanitätsstellenplans, welches tatsächliche Koordinierungsaufgaben ausübt - Höchstquote 15%;
in Fällen von besonderen Erfordernissen, welche vom Pflegenotstand bedingt sind - Höchstquote für das Krankenpflegepersonal 20% - - Personal der VII. und VIII. Gehaltsstufe: Verwaltungsbedienstete mit 5 Dienstjahren in der VII. oder VIII. Gehaltsstufe - Höchstquote 10%;
- - Bedienstete mit Doktorat oder mit einem Auftrag als Amts- oder Zweigstellenleiter - Höchstquote 15%
Personal der nachfolgenden leitenden Funktionsränge, einschließlich des nichtärztlichen Personals des Sanitätsstellenplans:
- - Personal der IX. Gehaltsstufe: Höchstquote 10%; Bedienstete mit einem Auftrag als Amtsleiter, Zweigstellenleiter, Abteilungsleiter oder Leiter eines zonalen Dienstes - Höchstquote 25%;
- - Personal der X. Gehaltsstufe: Höchstquote 10%; Bedienstete mit einem Auftrag als Abteilungsleiter oder als Leiter eines zonalen Dienstes - Höchstquote 25%
- - Personal der XI. Gehaltsstufe: Höchstquote von 10%; Bedienstete mit einem Auftrag als Abteilungsleiter oder als Leiter eines zonalen Dienstes - Höchstquote 25%; Verwaltungsleiter des Krankenhauses, Vizeverwaltungsdirektor der Sanitätseinheit - Höchstquote 30%
(4) Allfällige Überschüsse aus dem Fonds sub II können dem vom vorhergehenden Absatz nicht vorgesehenen Personal zugeteilt werden im Höchstausmaß von 5% des dem gemäß Absatz 15 festgelegten Gehaltes, unter der Bedingung, daß die allgemeinen Ziele des Institutes Produktivität nach Zielvorhaben erreicht worden sind.
(5) Die jeweils zur Anwendung kommenden Zielvorhaben werden von den Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen beschlossen und dem zuständigen Assessorat mitgeteilt.
(6) Obige Beschlüsse müssen folgende Punkte zwingend zum Inhalt haben:
- - Beschreibung der Zielvorhaben,
- - Beschreibung der Ausgangssituation,
- - konkrete Ziele, die innerhalb eines gewissen Zeitraumes erreicht werden sollen,
- - Angabe der Anzahl der Bediensteten, aufgeteilt nach Berufsbildern, die zu den einzelnen Zielvorhaben zugelassen werden,
- - Angabe von Richtlinien für die Feststellung und Bewertung der Resultate,
- - Finanzierung der Zielvorhaben.
(7) Das Institut "Produktivität nach Zielvorhaben" wird gemäß den Artikeln 58, Absatz 12 und 13 und 124, Absatz 11 und 12 vom D.P.R. 384/90 finanziert.
(8) Die oben angeführten Absätze werden in dem Sinne ausgelegt, daß, sollten die mit den Richtlinien des D.P.R. 384/90 festgelegten Fonds sub II niedriger sein als die für das Jahr 1990 in den einzelnen Sanitätseinheiten festgelegten Fonds, auch weiterhin auf den zum 31. Dezember 1989 festgelegten Fonds Bezug genommen wird. Das Ausmaß dieser Fonds wird mit Beschluß der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten festgestellt.
(9) Eventuell von den Ärzten nicht verwendete Geldmittel werden dem nichtärztlichen Personal zugewiesen und umgekehrt.
(10) Die Generaldirektoren legen - nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen - fest, welche Dienste und welche Bedienstete zum Institut "Produktivität nach Zielvorhaben" zugelassen werden. Die Zulassungen müssen mindestens einmal jährlich einer Revision unterzogen werden.
(11) Die Beteiligung an Zielvorhaben ist nicht an die Verrichtung von Mehrstunden gebunden.
(12) Nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen stellen die Generaldirektoren mit eigenem Beschluß die Verwirklichung der Zielvorhaben fest.
(13) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten übermitteln der Landesverwaltung die Berichte der Dienstleiter über die Verwirklichung der Zielvorhaben.
(14) Was die Ausbezahlung von Vorschüssen aus dem Fonds sub II anbelangt, wird der Artikel 61, Absatz 10 des D.P.R. 384/90 angewandt. Die Prozentquote wird auf der Grundlage der tabellarischen Gehaltselemente verrechnet, und zwar:
- - monatliches Bruttogehalt
- - Zulagen gemäß dem Artikel 44 (Direktorenzulage) und Artikel 45 (Zulage für das akademische Personal des Sanitätsstellenplanes, des Berufs- und technischen Stellenplanes) des D.P.R. 384/1990,
- - ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage,
- - ärztliche und tierärztliche Vollzeitzulage,
- - feste und regelmäßig wiederkehrende Zulagen gemäß Artikel 49 und 50 vom D.P.R. 384/1990.