(1) Um das Recht auf Bildung zu gewährleisten, kann bestimmten Kategorien von Bediensteten die bezahlte Freistellung vom Dienst bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von hundertfünfzig Stunden gewährt werden.
(2) Im Laufe des Kalenderjahres kann die im Absatz 1 vorgesehene Freistellung von nicht mehr als drei Prozent der zu Jahresbeginn im Dienst befindlichen Planstelleninhaber und provisorisch Bediensteten beansprucht werden, wofür gegebenenfalls auf die höhere Zahl aufgerundet wird.
(3) Die bezahlten Freistellungen vom Dienst werden jenen Bediensteten gewährt, die Kurse oder Schulen besuchen, welche die Erlangung von Titeln oder Diplomen/Attestate, die vom Land anerkannt sind, ermöglichen; der Antragsteller muß die Einschreibebestätigung an der Schule bzw. die Anmeldung zu einer staatlichen oder Landesprüfungssession vorweisen. Am Ende des Schuljahres muß der Bedienstete die Teilnahme an der Schlußprüfung bestätigen.
(4) Um die Gewährung der 150 Stunden zum Besuch von universitären und postuniversitären Kursen zu erhalten, muß der Bedienstete eine Bestätigung vorweisen, aus der ersichtlich ist, daß er während des Studienjahres wenigstens 4 Prüfungen abgelegt hat.
(5) Für das Personal mit Teilzeitarbeit zu 75% werden die 150 Stunden im Verhältnis zur geleisteten Teilzeit gewährt.
(6) Die Zeit für die Ablegung der Prüfungen und für die Anund Rückreise ist in den gewährten Stunden mitberechnet.
(7) Die Gewährung der 150 Stunden ist den dienstlichen Erfordernissen untergeordnet. Die 150 Stunden müssen jedenfalls in anderer Zeitperiode gewährt werden. Das Personal, dem die Freistellung gewährt wird, ist nicht zur Leistung von Überstunden, auch nicht an Feiertagen oder Ruhetagen, verpflichtet.
(8) Sollte der Kandidat die Prüfung nicht ablegen, wird die Gewährung der 150 Stunden in Wartestand umgewandelt und die Verwaltung muß für die Wiedereinbringung sorgen.