(1) Die Berufsbilder des Landesgesundheitsdienstes, die im Bereich der Dienste zugunsten von Personen im schweren psychophysischen Zustand und direkt mit den Betreuten tätig sind, in Analogie zum Personal gemäß Artikel 37 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 235), und innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens von den Vertragspartnern individualisiert werden, haben, auf schriftlichen Antrag, Anspruch auf einen Erholungswartestand von drei Monaten alle vier Jahre effektiven oben angeführten Dienstes. Bei einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten beginnt der genannte, für die Inanspruchnahme des oben angeführten Wartestandes erforderliche Zeitraum von neuem.
(2) Der im Absatz 1 vorgesehene Wartestand gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit. Er kann auf Vorschlag des zuständigen Vorgesetzten aus begründeten dienstlichen Erfordernissen für höchstens drei Jahre aufgeschoben werden.
(3) Für den Zeitraum von drei Jahren ab Individualisierung der Berufsbilder gemäß Absatz 1 gewähren die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten den Wartestand gemäß Absatz 1 den Anweisungen entsprechend, die vom zuständigen Assessorat in Übereinstimmung mit den Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten und nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen erteilt werden.
(4) Die Anweisungen gemäß Absatz 3 enthalten den Prozentsatz an Bediensteten, denen der Wartestand gewährt werden kann, und die Maßstäbe zur Errichtung der Rangliste, die anzuwenden ist, wenn mehr Anträge eingereicht werden, als welche gleichzeitig aus begründeten Diensterfordernissen angenommen werden können. 10)