(1) Den Bediensteten können auf Antrag für persönliche Erfordernisse Stundenurlaube von jeweils höchstens einem halben Arbeitstag gewährt werden, und zwar im Rahmen von 36 Stunden pro Jahr.
(2) Die Zeit der Abwesenheit gemäß Absatz 1 ist innerhalb eines Monats ab dem Datum der Gewährung einzubringen. Abwesenheiten für Arztbesuche oder für nachgewiesene Rehabilitationstherapien sind in der Regel nicht durch Zeitausgleich einzubringen.
(3) Falls die entsprechende Zeit in außergewöhnlichen Fällen oder aus besonderen dienstlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, zieht der Dienstherr dem Bediensteten einen entsprechenden Betrag von der Gesamtbesoldung ab, und zwar im Ausmaß der entsprechenden Fehlstunden.
(4) Auf außerordentlichem Weg können dem Personal außerhalb der Stammrolle, das im Medizinisch-Sozialen Dienst beschäftigt ist, im Laufe eines Kalenderjahres 36 vergütete und nicht einzubringende Arbeitsstunden für Aus- und Fortbildungszwecke gewährt werden, die vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit für erforderlich erachtet werden. Für die genannte Aus- und Forbildungsaktivitäten ist der Sonderbetrieb ermächtigt, die anfallenden Kosten (Einschreibung, Reise, Aufenthalt) mit Zugriff auf den "Staatsfonds bezüglich der Maßnahmen zur Drogenbekämpfung", laut Artikel 127 des D.P.R. 9. Oktober 1990, Nr. 309, teilweise oder auch voll zu übernehmen. Zusätzlich zu den Freistellungen, laut diesem Absatz können zum selben Zweck und aufgrund gleicher Kriterien auch die Freistellungen laut Absatz 1 genutzt werden, sofern sie nicht bereits aus persönlichen Gründen beansprucht wurden. 8)