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In vigore al: 21/11/2014

a) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. Februar 1995, Nr. 6671)
Genehmigung der Tarife für die Gebühren betreffend die Bewilligungen und Ermächtigungen im Bereich des öffentlichen Wassergutes des Landes

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1)

Veröffentlicht im A.Bl. vom 28. März 1995, Nr. 13.

Art. 0

Gebührentabelle für die Bewilligungen und Ermächtigungen im Bereich des öffentlichen Wassergutes

A) Überquerungen von Wasserläufen

  • a)  mit Brücken von einer Tragfähigkeit bis zu 12 Tonnen:
    Jahresgebühr   60.000 Lire
  • b)  mit Brücken von einer Tragfähigkeit über 12 Tonnen:
    Jahresgebühr   90.000 Lire
  • c)  mit Stegen:
    Jahresgebühr   30.000 Lire
  • d)  mit Skipisten:
    Jahresgebühr   60.000 Lire
  • e)  mit Furten:
    Jahresgebühr   30.000 Lire
  • f)  mit Strom-, Telefon oder Telegrafenleitungen,
    Wasserleitungen und ähnliche Bauten oder Leitungen:
    Jahresgebühr   30.000 Lire
  •   Errichtung von Leitungsstützen:
    Jahresgebühr   20.000 Lire

Werden diese Leitungen an bereits bestehenden und bewilligten Brücken oder Bauwerken befestigt, wird keine Gebühr gefordert.

B ) Besetzung von öffentlichem Wassergut des Landes

Die Gebühr wird im Hinblick auf die besetzte Fläche - festgelegt in Quadrat- oder in Laufmeter - berechnet.

  • a)  mehrjährige Besetzungen:
    von 50 Lire bis 700 Lire je m² pro Jahr:
    Mindestgebühr pro Jahr  100.000 Lire
    von 30 Lire bis 400 Lire je lm pro Jahr:
    Mindestgebühr pro Jahr  60.000 Lire
  • b)  zeitweilige Besetzungen:
    von 10 Lire bis 100 Lire je m² pro Tag:
    Mindestgebühr pro Tag  10.000 Lire
    von 10 Lire bis 70 Lire je lm pro Tag:
    Mindestgebühr pro Tag  8.000 Lire
    Die Gebühr für die zeitweiligen Besetzungen darf die für die mehrjährigen Bewilligungen festgesetzte Jahresgebühr nicht überschreiten.
  • c)  Die Gebühr für die Besetzung von ober- oder unterirdischem Raum wird um 50% herabgesetzt, sofern die Verwaltung des öffentlichen Gutes dadurch nicht erschwert wird.

C ) Pacht

Für die landwirtschaftliche Nutzung der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Flächen werden die Kriterien für die Festsetzung des Pachtschillings angewandt, wie sie von den geltenden Bestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke festgelegt sind
Mindestgebühr pro Jahr  30.000 Lire

D ) Materialentnahme und Abtretung von Schlagholz

  • a)  der Richtpreis für die Gebühr zur Materialentnahme aus dem öffentlichen Wassergut des Landes wird auf Lire 3.500/m³ festgesetzt.
  • b)  Preis für das im Sinne des Artikels 19 des D.LH. vom 28. Oktober 1994, Nr. 492) durch den Sonderbetrieb geschlägerte und aufgeschichtete Brennholz:
    pro Rm   30.000 Lire
  • c)  Preis für das Brennholz am Stock pro m³    5.000 Lire

Es liegt im Ermessen des Sonderbetriebes, eine Erhöhung oder Reduzierung bis zu 50% festzulegen; bei dieser Ermessensfreiheit ist die Qualität, Quantität und Lage des Produktes zu berücksichtigen. Keine Gebühr wird für das Astholz verlangt.

E )

Die Bauwerke gemäß Artikel 24 des D.LH. vom 28. Oktober 1994, Nr. 492) unterliegen keiner Gebühr.

2)

Abgedruckt unter Nr. VI - C.