Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Juni 1995, Nr. 27.
Die Gemeinden bestimmen die Zeitspanne in welcher die Unternehmer die eigene Offnungszeit auch durchgehend - wählen, eventuell getrennt nach Warenbereichen (z. B. Lebensmittel und andere Bedarfsgüter) und unter Berücksichtigung des Fremdenverkehrszuflusses, innerhalb folgender Zeitgrenze: von 6.00 bis 23.00 Uhr.