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In vigore al: 21/11/2014

c) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 6. September 1979, Nr. 54921)
Festsetzung des konventionellen Wertes je Raum im Sinne des Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. Mai 1977, Nr. 13

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veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Oktober 1979, Nr. 52

Art. 0

  • 1.  Begriff «Raum» :

Als Räume im Sinne von Art. 14, Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. Mai 1977, Nr. 13, in der Folge «Gesetz» genannt, werden alle jene einschließlich der Küche angesehen, welche direkt Luft und Licht erhalten, eine Nettofläche von mindestens 9 m² und genügend Platz zur Unterbringung eines Bettes für Erwachsene aufweisen.

Im Sinne dieses Beschlusses ist die Zahl der Räume einer üblichen Wohnung durch Erhöhung der Anzahl der Zimmer um 2 Einheiten festgelegt.

Balkone, Terrassen und Abstellräume (Keller, Dachboden usw.), die außerhalb der Wohnung liegen, werden je nach Fläche folgendermaßen bewertet: bis zu 9 m² = 1/4 Raum, über 9 m² bis zu 18 m² = 1 Raum.

Die Einzelgarage oder der Abstellplatz in einer Sammelgarage wird als halber Raum bewertet.

  • 2.  Für Wohnungen, die Eigentum des Institutes sind oder von diesem im Sinne von Art. 1 des Gesetzes verwaltet werden und deren Bau vor dem 31. Dezember 1975 vollendet worden ist, wird der konventionelle Wert je Raum laut Punkt 1 für die ersten 6 Jahre nach der Benutzbarkeitserklärung mit 2.800.000 Lire festgesetzt. Vom sechsten Jahr an werden für die folgenden fünfzehn Jahre von dem vorher festgesetzten konventionellen Wert 1% pro Jahr und für weitere 30 Jahre 0,50% abgezogen.

Für Gebäude, die vollständig räumlich umgestaltet oder völlig restauriert worden sind, gilt das Jahr, in welchem diese Arbeiten abgeschlossen wurden, als Jahr der Bauvollendung; dieses Jahr kann in beliebiger Form ermittelt werden.

Für die Wohnungen, deren Bau im Jahre 1976 bzw. 1977 vollendet worden ist, wird der konventionelle Wert mit 3.192.000 Lire bzw. 3.640.000 Lire festgesetzt.

  • 3.  Der im Sinne des vorhergehenden Punktes 2 festgesetzte konventionelle Wert je Raum wird unter Berücksichtigung der Stockwerke mit folgenden Faktoren multipliziert:
    • a)  0,90 für Wohnungen im Erdgeschoß;
    • b)  0,95 für Wohnungen, die im vierten oder höhergelegenen Stockwerk untergebracht sind und über keinen Aufzug verfügen.
  • 4.  Hinsichtlich des Erhaltungs- und Instandhaltungszustandes der Wohnung werden folgende Faktoren angewandt:
    • a)  1,00 bei gutem Zustand;
    • b)  0,80 bei mittelmäßigem Zustand
    • c)  0,60 bei schlechtem Zustand.

Für die Festsetzung des Erhaltungs- und Instandhaltungszustandes sind folgende Eigenelemente der Wohnung zu berücksichtigen:

  • 1.  Fußböden;
  • 2.  Wände und Decken;
  • 3.  Fenster und Türen;
  • 4.  Elektroanlage;
  • 5.  Anlage für die Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen;
  • 6.  Heizanlage;

sowie folgende gemeinsame Teile:

  • 1.  Eingänge, Stiegen und Aufzug;
  • 2.  Fassaden, Dach und andere gemeinsame Teile.

Der Zustand der Wohnung wird als mittelmäßig angesehen, wenn 3 der genannten Elemente, von denen 2 Eigenelemente der Wohnung sein müssen, von schlechter Beschaffenheit sind.

Auf jeden Fall wird eine Wohnung als mittelmäßig angesehen, wenn sie über keine Heizanlage verfügt.

Auf jeden Fall wird der Zustand der Wohnung als schlecht angesehen, wenn die Wohnung über keine Elektroanlage, über keine Wasserversorgung mit fließendem Wasser in Küche und Bad oder wenn sie über keine eigenen sanitären Einrichtungen verfügt oder wenn diese gemeinsam für mehrere Wohnungen bestimmt sind.

Was die Bewertung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Elemente angeht, so wird das Dekret des Ministers für öffentliche Arbeiten laut Art. 21, letzter Absatz des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392, angewandt.

  • 5.  Für die Wohnungen, die auf Grund des gesetzesvertretenden Dekretes des provisorischen Staatsoberhauptes vom 10. April 1947, Nr. 261, und auf Grund des Gesetzes vom 9. August 1954, Nr. 640, gebaut worden sind, wird der im Sinne des vorhergehenden Artikels festgesetzte Wert je Raum mit dem Faktor 0,70 multipliziert.