In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr und Zivilschutzdienste vom 26. November 2004, Nr. 481)
Modalitäten für Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute, die im Dienst oder infolge dieses Dienstes einen Unfall erlitten oder sich eine Krankheit zugezogen haben

- omissis-

b e s c h l i e ß t

DER VERWALTUNGSRAT

 

  1. die Modalitäten für Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute, die im Dienst oder infolge dieses Dienstes einen Unfall erlitten oder sich eine Krankheit zugezogen haben, gemäß den Anlagen A und B, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen,
  2. den eigenen Beschluss Nr. 8 vom 06.05.2003 zu widerrufen.

 

Dieser Beschluss wird auszugsweise im Amtsblatt der Region kundgemacht.

1)
Veröffentlicht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

ANLAGE A
Modalitäten für Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute, die im Dienst oder infolge dieses Dienstes einen Unfall erlitten oder sich eine Krankheit zugezogen haben

Art. 1 Rechtsquelle und zuständige Körperschaft

Die Rechtsquelle ist Artikel 49 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in der Folge Landesgesetz genannt.

Die zuständige Körperschaft für die Gewährung der Entschädigungen ist der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, in der Folge Sonderbetrieb genannt.

Art. 2 Feuerwehrdienst

Führt ein Dienstunfall oder eine in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder infolge dieses Dienstes zugezogene Krankheit zur zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, zur dauernden Invalidität oder zum Tod, haben die verunglückten oder erkrankten freiwilligen Feuerwehrleute Anspruch auf die Leistungen gemäß Punkt 6.

Der Feuerwehrdienst umfasst sämtliche, auch in Eigeninitiative von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in Ausübung ihrer Funktion durchgeführten Tätigkeiten.

Dazu zählen neben den Lösch- und Rettungseinsätzen, der Brandverhütung und der Hilfeleistung bei Katastrophen, auch Inspektions-, Kontroll-, Aufsichts- und Verwaltungsdienste, Übungen, Instandhaltung und Benützung von Geräten und Anlagen, die Teilnahme an Lehrgängen, Ausbildungen und Versammlungen, sowie der jeweilige Hin- und Rückweg zum entsprechenden Zielort.

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft, welche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Punkt 6 ist, wird im jeweils geltenden Statut der Freiwilligen Feuerwehren definiert und geregelt. Alle Mitglieder werden in einer Mitgliederliste geführt.

Art. 4 Verpflichtende Hilfeleistung von Dritten

Jene Personen, welche gemäß Artikel 18 und Artikel 32 Absatz 10 des Landesgesetzes zur Hilfeleistung verpflichtet werden, haben zu denselben Bedingungen Anspruch auf die für die freiwilligen Feuerwehrleute bei Unfall oder Krankheit vorgesehenen Entschädigungen.

Die Mithilfe ist durch eine schriftliche Erklärung des Landeshauptmanns, des Bürgermeisters oder des Einsatzleiters nachzuweisen.

Art. 5 Meldung

  • 5.1 Meldefrist und Unterlagen
    Der Verantwortliche des Dienstes muss innerhalb von zehn Tagen nach dem Unfall oder nach Feststellung der Krankheit eine schriftliche Meldung einreichen. Der Unfallmeldung muss ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes oder des entsprechen Sanitätsbetriebes (Bescheinigung über den Krankheitsbeginn) beigelegt werden. Sobald die Krankheit endet oder die körperliche Verfassung die Wiederaufnahme der Arbeit ermöglicht, muss dies ebenfalls gemeldet werden. Auch in diesem Fall ist ein ärtzliches Zeugnis (Bescheinigung über die Beedigung der Krankheit) zu übermitteln. Die gesamte Dauer der Krankheit ist mit ärztlichen Zeugnissen zu belegen. 2)
  • 5.2 Einreichung der Unterlagen
    Alle Meldungen, ärztliche Zeugnisse, Belege und sonstige Unterlagen sind laufend beim Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren einzureichen, welcher diese dann an den Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste weiterleitet. Die Unfallmeldung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Unfalldatum an den Sonderbetrieb weiterleitet werden. 3)
  • 5.3 Einlieferungen
    Wird die Einlieferung in eine private oder außerhalb der Provinz Bozen liegende Kranken- oder Heilanstalt gewählt, so muss vorher die Bewilligung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Sonderbetriebs eingeholt werden. In nachweislich dringenden Fällen kann der Verantwortliche des Dienstes diese auch innerhalb von drei Tagen nach Einlieferung einholen.
2)
Der Punkt 5.1 wurde so ersetzt durch den Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vom 13. Juni 2012, Nr. 26.
3)
Der Punkt 5.2 wurde so ersetzt durch den Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vom 13. Juni 2012, Nr. 26.

Art. 6 Leistungen des Sonderbetriebs

Die Leistungen umfassen:

  1. ein Tagegeld bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit,
  2. die Übernahme der Kosten für ärztliche Behandlungen, Aufenthalte im Krankenhaus und in Kranken- oder Heilanstalten, chirurgische Eingriffe, Therapien, Arzneien und Krankentransporte,
  3. eine Kapitalauszahlung oder Jahresrente bei dauernder Invalidität,
  4. eine monatliche Zulage für dauernde persönliche Betreuung,
  5. eine jährliche Hinterbliebenenrente bei Todesfall sowie eine einmalige außerordentliche Zulage ("una tantum") an anspruchsberechtigte Hinterbliebene,
  6. einen Zuschuss für die Fahrt- und Aufenthaltskosten bei Heilkuren und für die Kurkosten,
  7. die unentgeltliche Versorgung mit Prothesen,
  8. einen Spesenbeitrag für behindertengerechte Anpassungen und Hilfsmittel.

Art. 7 Tagegeld bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit

Das Tagegeld steht von dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, bis zu dem Tag, an dem die betroffene Person die Arbeit wieder aufnehmen kann, zu. Die Dauer wird durch die Schriftstücke und Bescheinigungen gemäß Punkt 5 nachgewiesen. Das Tagegeld für die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit beträgt 63,15 Euro. Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung der Bescheinigung über das Krankheitsende. 4)

Die betroffene Person kann ab dem 25. Tag der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit um die Vorschusszahlung der bis dahin zustehenden Entschädigung ansuchen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats des Sonderbetriebs ist befugt, diese Vorschusszahlungen zu bewilligen. Die Maßnahme ist dem Verwaltungsrat des Sonderbetriebs in der unmittelbar darauf folgenden Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen.

4)
Das Tagegeld für die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit wurde mit Dekret des Abteilungsdirektors vom 3. November 2014, Nr. 249, ab 1.07.2014 wie folgt festgesetzt: 76,97 Euro.

Art. 8 Vergütung der Kosten für ärztliche Behandlungen, Aufenthalte im Krankenhaus und in Kranken- oder Heilanstalten, chirurgische Eingriffe, Therapien, Arzneien und Krankentransporte

Die in Punkt 6 Buchstabe b) erwähnten Leistungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem Unfall oder der Krankheit stehen, werden für die gesamte Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit erbracht.

Für Kosten, die nach Ende der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit oder nach Gewährung einer Rente entstehen, muss der Betroffene ein Gesuch einreichen, welchem ein ärztliches Zeugnis beigelgt sein muss, aus dem der direkte Zusammenhang mit dem Unfall oder der Krankheit hervorgeht.

Das Gesuch wird dem Vertrauensarzt des Sonderbetriebes vorgelegt, welcher das entsprechende Gutachten abgibt. Daraufhin kann der Verwaltungsrat die Ermächtigung für die Rückerstattung der obgenannten Leistungen erteilen.

Dies gilt nur für Kosten, welche nicht von den Sanitätsbetrieben oder anderen öffentlichen Körperschaften getragen werden.

Die entsprechenden Rechnungen oder Belege müssen im Original und quittiert vorgelegt werden. Diese werden vom Vertrauensarzt des Sonderbetriebes geprüft.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Sonderbetriebes ist in dringenden Fällen auf Ansuchen der betroffenen Person befugt, vorab die Beträge zu bewilligen, sofern mit jeder einzelnen Leistung eine Ausgabe von höchstens 2.500,00 Euto verbunden ist. Die Maßnahmen ist dem Verwaltungsrat  des Sonderbetriebes in der unmittelbar darauf folgenden Sitzung zur Ratifizierung vorzulgen. 5)

5)
Der Punkt 8 wurde so ersetzt durch den Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vom 13. März 2008, Nr. 19.

Art. 9 Entschädigung bei dauernder Invalidität (Kapitalauszahlung oder Jahresrente)

  • 9.1 Dauernde Invalidität
    Die vollständige und voraussichtlich das ganze Leben andauernde Arbeitsunfähigkeit wird als dauernde vollständige Invalidität bezeichnet. Die dauernde teilweise Invalidität liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit zum Teil, aber wesentlich und voraussichtlich für das ganze Leben eingeschränkt ist.
    An freiwillige Feuerwehrleute, die durch Unfall oder Krankheit eine dauernde Invalidität davontragen, wird die entsprechende Entschädigung ausgezahlt, und zwar von dem Tag an, der auf jenen folgt, an dem die Zahlung des Tagegeldes für zeitweilige Arbeitsunfähigkeit eingestellt wird.
    Ist die Arbeitsfähigkeit bereits wegen eines früheren Vorfalls oder wegen eines Vorfalls, der nicht mit dem Feuerwehrdienst zusammenhängt, eingeschränkt, so wird die dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der bereits bestehenden Beeinträchtigung und nicht aufgrund der normalen Arbeitsfähigkeit berechnet.
  • 9.2 Kapitalauszahlung und Jahresrente
    Bei Unfällen und Krankheiten, welche sich bis zum Inkrafttreten dieser Modalitäten ereignet haben, wird für die vollständige oder teilweise dauernde Invalidität eine Jahresrente aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabellen (Anlagen C, D und E) ausgezahlt und als Berechnungsgrundlage eine Jahresentlohnung von 23.050,00 Euro genommen.
    Bei Unfällen und Krankheiten, welche sich nach Inkrafttreten dieser Modalitäten ereignen, kommt die Regelung gemäß Artikel 13 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Februar 2000, Nr. 38, über den biologischen Schaden, zur Anwendung.6)
    Diese Regelung sieht eine Entschädigung in Form einer Kapitalauszahlung oder einer Jahresrente vor.
    Die Entschädigung wird aufgrund der Beeinträchtigungsgrade wie folgt festgelegt:
    a) 0-5 Prozent: keine Entschädigung,
    b) 6-15 Prozent: Entschädigung des biologischen Schadens in Form einer Kapitalauszahlung,
    c) 16-100 Prozent: Entschädigung des biologischen Schadens in Form einer Jahresrente und des Vermögensschadens durch einen zusätzlichen Rentenanteil.
    Die Berechnung der Entschädigung erfolgt aufgrund folgender Tabellen:
    - Tabelle der Beeinträchtigungen,
    - Tabellen zur Entschädigung des biologischen Schadens in Form einer Kapitalauszahlung oder einer Jahresrente,
    - Tabelle der Koeffizienten zur Entschädigung des Vermögensschadens, wobei jedoch als Berechnungsgrundlage für einen zusätzlichen Rentenanteil die Jahresentlohnung gemäß Absatz 1 genommen wird.
    Die angeführten Tabellen wurden mit Ministerialdekret vom 12.07.2000 genehmigt und im Amtsblatt der Italienischen Republik vom 25. Juli 2000, Nr. 172, veröffentlicht.7)
  • 9.3 Erhöhung der Jahresrente
    Der Rentenempfänger hat Anrecht auf eine Erhöhung der Rente um jeweils fünf Prozent für den Ehepartner und für jedes Kind, sofern dieses die Erfordernisse gemäß Punkt 11.1 Buchstabe b) erfüllt.
6)
Der Punkt 9.2. Absatz 1 wurde so geändert durch den Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vom 29. November 2006, Nr. 52.
7)
Die Jahresentlohnung als Berechnungsgrundlage für Renten wurde mit Dekret des Abteilungsdirektors vom 3. November 2014, Nr. 249, ab 1.07.2014 wie folgt festgesetzt: 30.018,30 Euro.

Art. 10 Monatliche Zulage für dauernde persönliche Betreuung

Zusätzlich zur Jahresrente wird eine monatliche Zulage von 450,00 Euro gewährt, wenn die dauernde Invalidität auf einer Behinderung oder Krankheit gemäß Anlage B "Tabelle der Beeinträchtigungen, welche Anrecht auf die monatliche Zulage für dauernde persönliche Betreuung geben" beruht. Diese monatliche Zulage wird für die Zeit, in der die dauernde persönliche Betreuung unerlässlich ist, gezahlt. Die Zulage wird nicht gezahlt, wenn die Betreuung auf eine andere Art und Weise garantiert oder von einer anderen öffentlichen Körperschaft vergütet wird.8)

8)
Die monatliche Zulage für dauernde Betreuung wurde mit Dekret des Abteilungsdirektors vom 3. November 2014, Nr. 249, ab 1.07.2014 wie folgt festgesetzt: 532,21 Euro.

Art. 11 Hinterbliebenenrente

  • 11.1 Ausmaß der Rente
    Haben Unfall oder Krankheit den Tod eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr zur Folge, so steht den Hinterbliebenen ab dem Todestag eine Jahresrente zu folgenden Bedingungen zu. Berechnungsgrundlage bildet die Jahresentlohnung gemäß Punkt 9.2.
    a) 50 Prozent stehen dem hinterbliebenen Ehepartner bis zum Tode oder bis zu einer erneuten Heirat zu. Bei erneuter Heirat wird ein einmaliger Betrag im Ausmaß von drei Jahresrenten ausgezahlt.
    b) 20 Prozent stehen jedem Kind bis zum 18. Lebensjahr zu. Vollwaisen haben Anspruch auf 40 Prozent. Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Verunglückten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, wird dieser Rentenanteil bis zu ihrem 21. Lebensjahr gezahlt, wenn sie eine Ober- oder Berufsschule besuchen, oder für die Dauer eines Hochschulstudiums, höchstens aber bis zum 26. Lebensjahr. Arbeitsunfähigen Kindern wird die Rente solange ausgezahlt, als sie arbeitsunfähig sind.
    c) Gibt es keine Hinterbliebenen im Sinne der Buchstaben a) und b), stehen 20 Prozent jedem Eltern- oder Großelternteil auf Lebenszeit zu, sofern diese mit dem Verunglückten zum Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
    d) Gibt es keine Hinterbliebenen im Sinne der Buchstaben a) und b), stehen 20 Prozent auch den Geschwistern zu denselben Bedingungen wie für Kinder, die mit dem Verunglückten im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, zu.
    Die Renten für die oben angeführten Hinterbliebenen dürfen insgesamt nicht mehr betragen als die gesamte in Punkt 9.2 angegebene Jahresentlohnung. Betragen sie insgesamt mehr, so werden sie alle entsprechend gekürzt. Fallen später eine oder mehrere dieser Renten weg, so werden die anderen wieder entsprechend angehoben. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass die Prozentsätze, die jedem Anspruchsberechtigten zustehen, nicht überschritten werden dürfen.
  • 11.2 Gleichstellung
    Der Begriff "Kind" schließt jedes eheliche, jedes unehelich anerkannte oder anerkennbare Kind sowie jedes Adoptivkind ein.
    Den Kindern sind andere Nachkommen gleichgestellt, die mit der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt lebten und Vollwaisen, Kinder arbeitsunfähiger Eltern, Pflegekinder oder anvertraute Kinder sind.
    Den Eltern und Großeltern sind die Adoptiveltern, die Pflegeeltern und die Personen gleichgestellt, denen die verstorbene Person anvertraut war.
    Zu den Hinterbliebenen zählen auch die zum Zeitpunkt des Unfalles bereits gezeugten Kinder, und zwar vom Tag der Geburt an. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gelten jene Kinder, die innerhalb von dreihundert Tagen nach dem Unfalltag geboren werden, als vor dem Unfall gezeugt. Sie haben Anrecht auf die Rente im Rahmen der angeführten Prozentsätze und Altersbegrenzungen.
  • 11.3 Zulage "Una tantum"
    Außer der Rente steht dem Ehepartner eine einmalige Zulage von 1.650,00 Euro zu. Ist kein Ehepartner vorhanden, so steht die Zulage in der Reihenfolge den Kindern, den Eltern oder Großeltern oder den Geschwistern zu, sofern die unter Punkt 11.1 Buchstaben b), c) und d) angeführten Voraussetzungen gegeben sind.
    Gibt es keine obgenannten Hinterbliebenen, so wird diese Zulage jenen Personen ausgezahlt, die nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit dem Tod des Verunglückten Ausgaben hatten.9)
9)
Die einmalige Zulage "una tantum" bei Todesfall wurde mit Dekret des Abteilungsdirektors vom 3. November 2014, Nr. 249, ab 1.07.2014 wie folgt festgesetzt: 2.132,45 Euro.

Art. 12 Heilkuren

Freiwillige Feuerwehrleute, die aufgrund von Unfall oder Krankheit eine dauernde Invalidität davontragen, können um einen Zuschuss bis zu 100 Prozent der Fahrt- und Aufenthaltskosten bei Heilkuren ansuchen. Dies gilt auch für Kurkosten, die nicht von den Sanitätsbetrieben getragen werden.

Nach Vorlage des entsprechenden Antrags wird dieser vom Vertrauensarzt des Sonderbetriebs geprüft, welcher die für den einzelnen Fall angemessenste Kurart und Dauer vorschlägt. Die Bewilligung wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Sonderbetriebs erteilt.

Der Sonderbetrieb trägt auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten jener Begleitpersonen, welche gemäß Punkt 10 Bezieher der monatlichen Zulage für dauernde persönliche Betreuung sind. Die zugelassenen Personen können sich in Hotels oder Kuranstalten aufhalten.

Die effektive Durchführung und Dauer der Kur sowie die entsprechenden Fahrt- und Aufenthaltskosten sind durch eine Bestätigung der Kuranstalt und durch die entsprechenden quittierten Rechnungen oder andere beweiskräftige Unterlagen (Originale) zu belegen.

Art. 13 Prothesen

Die ersten Prothesen sind unentgeltlich. Sie werden auf Vorschlag des Vertrauensarztes des Sonderbetriebs ebenfalls unentgeltlich erneuert, sofern der Betroffene im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwendung so gut als möglich für diese gesorgt hat.

Art. 14 Behindertengerechte Anpassungen und Hilfsmittel

Zur Wiedereingliederung der freiwilligen Feuerwehrleute mit dauernder Invalidität in ihr Lebensumfeld werden Beiträge für den Abbau architektonischer Barrieren in der Wohnung, für den Ankauf und Umbau von Kraftfahrzeugen und andere notwendige Hilfsmittel gewährt.

Nachdem der Antrag bereits bei den zuständigen Landesämtern oder bei anderen öffentlichen Körperschaften eingereicht worden ist, kann beim Sonderbetrieb ein Spesenbeitrag bis zu 100 Prozent der Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den bereits gewährten finanziellen Unterstützungen beantragt werden.

Dem Sonderbetrieb sind alle Unterlagen zum Vorhaben und zu den gewährten finanziellen Unterstützungen vorzulegen.

Art. 15 Auszahlung der Entschädigungen

Die vom Verwaltungsrat genehmigten Entschädigungen und Vergütungen werden den Anspruchsberechtigten direkt ausgezahlt. Diese werden innerhalb von 30 Tagen nach Gewährung schriftlich über die Höhe der Leistungen informiert.

Art. 16 Revisionen

Auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder auf Vorschlag des Vertrauensarztes kann der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs die Einstufung der Invalidität ändern, wenn die Arbeitsfähigkeit weiter vermindert oder teilweise zurückerlangt wird. Die Rente wird dementsprechend erhöht oder reduziert. Die Kapitalauszahlungen werden bei Notwendigkeit mit bereits ausgezahlten oder noch zustehenden Entschädigungen verrechnet.

Bei Verminderung der Arbeitsfähigkeit muss diese auf den Unfall oder auf die Krankheit zurückzuführen sein, welche den Rentenanspruch oder den Anspruch auf Kapitalauszahlung geltend gemacht haben. Die Jahresrente wird entzogen, sobald die Arbeitsfähigkeit so weit wiedererlangt wird, dass die Voraussetzungen gemäß Punkt 9 wegfallen.

Die erste Revision des Invaliditätsgrades darf ein Jahr nach Unfall oder Krankheit oder sechs Monate nach der Gewährung der Rente vorgenommen werden. Weitere Änderungen in den auf die Gewährung der Rente folgenden vier Jahren dürfen nur in Zeitabständen von jeweils einem Jahr erfolgen. Nach Ablauf des vierten Jahres ab der Gewährung der Rente dürfen nur noch zwei Änderungen bei Unfall oder drei Änderungen bei Krankheit vorgenommen werden, und zwar die erste nach Ablauf der folgenden drei Jahre und die zweite nach Ablauf weiterer drei Jahre. Die letzte Revision ist zehn Jahre ab Unfalldatum oder fünfzehn Jahre ab Mitteilung der Krankheit möglich.

Art. 17 Vertrauensarztdienst

Für die Aufnahme und Behandlung von freiwilligen Feuerwehrleuten können entsprechende Konventionen mit öffentlichen Krankenhäusern und spezialisierten Kranken- und Heilanstalten abgeschlossen werden. Ähnliche Konventionen können mit Amtsärzten oder Freiberuflern abgeschlossen werden.

Außerdem können ein oder mehrere Ärzte, mit denen noch keine Konvention abgeschlossen wurde, mit dem Vertrauensarztdienst betraut und entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

In diesen Vereinbarungen werden Entlohnung und Leistungen, wie die fachliche Überprüfung aller Unterlagen zu den Unfällen und Krankheiten der freiwilligen Feuerwehrleute sowie die ärztlichen Kontrollvisiten, festgelegt.

Die Kontrollvisiten und angeordneten Behandlungen des Vertrauensarztes sind für die betroffene Person verpflichtend. Weigert sich diese ohne gerechtfertigten Grund, so verliert sie den Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen.

Art. 18 Haftung

Die Verantwortlichen des Dienstes haften für die Aufgaben, die ihnen laut diesen Bestimmungen zufallen, wie die Verwalter und das Personal des Landes gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen.

Art. 19 Vortäuschung von Tatsachen, die nicht der Wahrheit entsprechen

Die freiwilligen Feuerwehrleute und die Personen gemäß Artikel 18 und Artikel 32 Absatz 10 des Landesgesetzes, die einen Unfall oder eine Krankheit vortäuschen, deren Folgen absichtlich verschlimmern oder schwerere Folgen in trügerischer Absicht darstellen, verlieren den Anspruch auf jede Leistung, unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen.

Art. 20 Kontrollen

Das Anrecht auf die Leistungen kann vorab durch Kontrollvisiten in verschiedenster Form oder durch Anforderung zusätzlicher Unterlagen überprüft werden. Weiters werden jährlich die Ersatzerklärungen von mindestens sechs Prozent aller Begünstigten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft.

Die zu überprüfenden Begünstigten werden mittels Los ausgewählt. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem/der Verwaltungsdirektor/in des Sonderbetriebs, dem/der Sekretär/in des Sonderbetriebs und einem/r Sachbearbeiter/in, vorgenommen. Über die erfolgte Auslosung und das Ergebnis der Kontrollen wird ein Protokoll verfasst.

Bei Feststellung von Regelwidrigkeiten oder von Vergütungen derselben Kosten oder Leistungen durch andere öffentliche Körperschaften wird die Entschädigung zum Teil oder zur Gänze widerrufen. Bereits ausgezahlte Beträge müssen, zuzüglich der angefallenen gesetzlichen Zinsen ab Auszahlungsdatum, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung zurückgezahlt werden. Den betroffenen Begünstigten wird in jedem Fall vorab die Möglichkeit eingeräumt, die Beanstandung schriftlich zu rechtfertigen.

Art. 21 Aufwertung der Entschädigungen

Das Tagegeld, die Berechnungsgrundlage gemäß Punkt 9.2, die monatliche Zulage für dauernde persönliche Betreuung, die Hinterbliebenenrenten und die Zulage "Una Tantum" werden periodisch auf Grund des vom Nationalen Versicherungsinstitut für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erlassenen Rundschreibens für den Sektor Industrie angepasst.

Die periodischen Erhöhungen erfolgen mit Dekret des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Sonderbetriebes.10)

Die Beträge zur Entschädigung des biologischen Schadens (Kapitalauszahlung und Renten) entsprechen jenen des Nationalen Versicherungsinstitutes für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und werden mittels entsprechenden Aufwertungen angepasst.11)

10)
Siehe das Dekret des Abteilungsdirektors vom 3. November 2014, Nr. 249.
11)
Der Punkt 21 wurde so ersetzt durch den Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vom 1. Dezember 2009, Nr. 88.

Art. 22 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gegenständliche Modalitäten treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

Alle Akte, welche Unfälle und Krankheiten ab dem 25. Juli 2000 betreffen und bei welchen eine dauernde Invalidität von mindestens sechs Prozent festgestellt worden ist, werden neu geprüft. Den betroffenen Feuerwehrleuten wird die Möglichkeit zuerkannt, sich einer ärztlichen Visite aufgrund der neuen Bestimmungen zu unterziehen und – sofern gerechtfertigt - eine zusätzliche Entschädigung zu beantragen. Jene Rentenempfänger/innen, bei welchen aufgrund dieser ärztlichen Visite eine dauernde Invalidität zwischen sechs und fünfzehn Prozent festgestellt oder bestätigt wird, können zwischen einer Entschädigung in Form einer Kapitalauszahlung oder der Weiterführung der bis dahin gezahlten Rente wählen.

Für alle Bereiche, die in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen worden sind, kommen - sofern vereinbar – die Bestimmungen gemäß Artikel 13 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Februar 2000, Nr. 38, und dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965, Nr. 1124, zur Anwendung.

 

ANLAGE B
Tabelle der Beeinträchtigungen, welche Anrecht auf die monatliche Zulage für dauernde persönliche Betreuung geben

Die Beeinträchtigungen sind folgende:

  • 1. Verminderung der Sehschärfe, sodass das Zählen der Finger nur aus allernächster Nähe (30 cm) möglich ist, oder noch schwerwiegender,
  • 2. Verlust von neun Fingern, einschließlich der beiden Daumen,
  • 3. Verletzungen am zentralen Nervensystem, welche die vollständige Lähmung der beiden unteren Gliedmaßen verursacht haben,
  • 4. beidseitige Amputation der unteren Gliedmaßen:
  • a) davon eine oberhalb des unteren Drittels des Oberschenkels und eine in Höhe des Fußspanns oder oberhalb,
  • b) in Höhe des Fußspanns oder oberhalb, wenn das Anbringen von Prothesen unmöglich ist,
  • 5. Verlust einer Hand und beider Füße, auch wenn das Anbringen von Prothesen möglich ist,
  • 6. Verlust von einem oberen und einem unteren Gliedmaß:
  • a) oberhalb des unteren Drittels des Armes und des Oberschenkels,
  • b) oberhalb des unteren Drittels des Unterarmes und des Oberschenkels,
  • 7. Veränderungen der geistigen Fähigkeiten, die schwere und weitreichende Beeinträchtigungen des Lebens, auch in sozialer Hinsicht, zur Folge haben,
  • 8. Krankheiten oder Gebrechen, die eine ständige oder beinahe ständige Bettlägerigkeit notwendig machen.

 

ANLAGE C
(für Unfälle und Krankheiten die sich vor dem 1. Jänner 2005 ereignet haben)
12)

 

Prozentsätze, die als Grundlage für die Berechnung der Jahresrenten und jährlichen Grundbeträge der Renten für je 1000 Lire Entlohnung dienen

Grad der Prozentsatz für Jährlicher Grund- Arbeitsunfähigkeit die Berechnung betrag der Rente für je  1000 Lire Jahresentlohnung

11 50,- 55

12 50,20 60

13 50,40 66

14 50,60 71

15 50,80 76

16 51,- 82

17 51,20 87

18 51,40 90

19 51,60 98

20 51,80 104

21 52,- 109

22 52,20 115

23 52,40 121

24 52,60 126

25 52,80 132

26 53,- 138

27 53,20 144

28 53,40 150

29 53,60 155

30 54,- 162

31 54,50 169

32 55,- 176

33 55,50 183

34 56,- 190

35 56,50 198

36 57,- 205

37 57,50 213

38 58,- 220

39 59.- 230

40 60,- 240

41 61,- 250

42 62,- 260

43 63,- 271

44 64,- 282

45 65,- 292

46 66,- 304

47 67,- 315

48 68,- 328

49 69.- 338

50 70.- 350

51 72,- 367

52 74.- 385

53 76.- 403

54 78,- 421

55 80.- 440

56 82,- 459

57 84,- 479

58 86,- 499

59 88,- 519

60 90,- 540

61 92,- 581

62 94,- 583

63 96,- 605

64 98,- 627

65 100,- 650

66 100,- 660

67 100,- 670

68 100,- 680

69 100,- 690

70 100,- 700

71 100,- 710

72 100,- 720

73 100,- 730

74 100,- 740

75 100,- 750

76 100,- 760

77 100,- 770

78 100,- 780

79 100,- 790

80 100,- 800

81 100,- 810

82 100,- 820

83 100,- 830

84 100,- 840

85 100,- 850

86 100,- 860

87 100.- 870

88 100,- 880

89 100,- 890

90 100,- 900

91 100,-- 910

92 100,- 920

93 100,- 930

94 100,- 940

95 100,- 950

96 100,- 960

97 100,- 970

98 100,- 980

99 100,- 990

100 100,- 1000

12)
Die Anlage C wurde hinzugefügt durch den Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vom 29. November 2006, Nr. 52.

ANLAGE D
(für Unfälle und Krankheiten die sich vor dem 1. Jänner 2005 ereignet haben)
13)

 

Behinderungen und Krankheiten, die bei der Zahlung von Zuschüssen für die dauernde Betreuung berücksichtigt werden

 

  1. derart starke Verminderung der Sehkraft, dass das Zählen der Finger nur mehr in der Nähe (30 cm) möglich ist, oder noch schwerere Sehbehinderung;
  2. Verlust von neun Fingern, einschließlich beider Daumen;
  3. Verletzung des Zentralnervensystems, die eine Lähmung beider unteren Gliedmaßen hervorgerufen hat;
  4. Amputation an beiden Beinen, und zwar
    1. an einem Bein oberhalb des letzten Drittels des Oberschenkels und am anderen Bein in der Höhe des Knöchels oder oberhalb von diesem,
    2. an beiden Beinen in der Höhe des Knöchels oder oberhalb von diesem, sofern die Verwendung von Prothesen unmöglich ist;
  5. Verlust einer Hand und beider Füße, auch wenn die Verwendung von Prothesen möglich ist;
  6. Verlust eines Teils eines Armes und eines Beines, und zwar
    1. oberhalb des unteren Drittels des Armes oder des Beines,
    2. oberhalb des unteren Drittels des Unterarmes oder des Schenkels;
  7. derart schwere Geistesstörung, dass der Körper beeinträchtigt wird und der Betroffene sich in der Gesellschaft schwer zurechtfindet;
  8. Krankheit oder sonstiges Leiden, die eine dauernde oder fast dauernde Bettlägerigkeit zur Folge haben.

 

13)
Die Anlage D wurde hinzugefügt durch den Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vom 29. November 2006, Nr. 52.

ANLAGE E
(für Unfälle und Krankheiten die sich vor dem 1. Jänner 2005 ereignet haben)
14)

 

Verzeichnis der Bewertung der dauernden Invalidität in Prozentsätzen

 

Vollständige Taubheit auf einem Ohr 11%

Vollständige Taubheit auf beiden Ohren 50%

Vollständige Blindheit an einem Auge 35%

Verlust so vieler Zähne, daß die Kaufähigkeit stark beeinträchtigt ist:

  1. wenn der Einsatz einer Prothese möglich ist 11%
  2. wenn der Einsatz einer Prothese nicht möglich ist 30%

Für den Verlust eines Hodens steht keine Entschädigung zu

Verlust einer Niere bei Unversehrtheit der anderen 25%

Gut verheilter Schlüsselbeinbruch ohne Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Armes
rechts 5%
links 5%

Vollständige Versteifung des Schultergelenkes, wobei sich der Arm in einer günstigen Stellung befindet, das Schulterblatt jedoch unbeweglich ist
rechts 50%
links 40%

Vollständige Versteifung des Schultergelenkes, wobei sich der Arm in einer günstigen Stellung befindet und das Schulterblatt normal beweglich ist
rechts 40%
links 30%

Verlust eines Armes:

  1. bei Exartikulation in Höhe des Schultergelenkes
    rechts 85%
    links 75%
  2. bei Amputation im oberen Drittel
    rechts 80%
    links 70%

Verlust eines Armes ab dem mittleren Drittel oder vollständiger Verlust des Unterarmes
rechts 75%
links 65%

Verlust eines Unterarmes ab dem mittleren Drittel oder Verlust einer Hand
rechts 70%
links 60%

Verlust aller Finger einer Hand
rechts 65%
links 55%

Verlust eines Daumens und des ersten Mittelhandknochens
rechts 35%
links 30%

Vollständiger Verlust des Daumens
rechts 28%
links 23%

Verlust des Nagelgliedes eines Daumens
rechts 15%
links 12%

Vollständiger Verlust eines Zeigefingers
rechts 15%
links 13%

Vollständiger Verlust eines Mittelfingers
rechts 12%
links 12%

Vollständiger Verlust eines Ringfingers
rechts 8%
links 8%

Vollständiger Verlust eines kleinen Fingers
rechts 12%
links 12%

Verlust des Nagelgliedes eines Zeigefingers
rechts 7%
links 6%

Verlust des Nagelgliedes eines Mittelfingers
rechts 5%
links 5%

Verlust des Nagelgliedes eines Ringfingers
rechts 3%
links 3%

Verlust des Nagelgliedes eines kleinen Fingers
rechts 5%
links 5%

Verlust der letzten beiden Glieder eines Zeigefingers
rechts 11%
links 9%

Verlust der letzten beiden Glieder eines Mittelfingers
rechts 8%
links 8%

Verlust der letzten beiden Glieder eines Ringfingers
rechts 6%
links 6%

Verlust der letzten beiden Glieder eines kleinen Fingers
rechts 8%
links 8%

Vollständige Versteifung des Ellbogengelenkes in einem Winkel zwischen 110 und 75 Grad:

  1. in Extensionsstellung
    rechts 30%
    links 25%
  2. bei Pronation
    rechts 35%
    links 30%
  3. bei Supination
    rechts 45%
    links 40%
  4. wenn Drehbewegungen möglich sind
    rechts 25%
    links 20%

Vollständige Versteifung des Ellbogengelenkes bei ebenfalls vollständiger oder fast vollständiger Beugung des Armes
rechts 55%
links 50%

Vollständige Versteifung des Ellbogengelenkes bei ebenfalls vollständiger oder fast vollständiger Streckung des Armes:

  1. in Extensionsstellung
    rechts 40%
    links 35%
  2. bei Pronation
    rechts 45%
    links 40%
  3. bei Supination
    rechts 55%
    links 50%
  4. wenn Drehbewegungen möglich sind
    rechts 35%
    links 30%

Vollständige Versteifung des Handgelenkes in Extensionsstellung
rechts 15%
links 12%

Wenn zusätzlich keine Drehbewegungen möglich sind:

  1. in Extensionsstellung
    rechts 20%
    links 15%
  2. bei Pronation
    rechts 25%
    links 20%
  3. bei Supination
    rechts 35%
    links 30%

Vollständige Versteifung des Hüftgelenkes, wobei das Bein sich in einer günstigen Stellung befindet 40%

Vollständiger Verlust eines Beines durch Exartikulation im Hüftgelenk oder hohe Amputation, wobei die Verwendung von Prothesen nicht möglich ist 75%

Verlust eines Oberschenkels ab irgendeiner anderen Stelle 70%

Vollständiger Verlust eines Beines oder Amputation im oberen Drittel, wenn die Verwendung einer beweglichen Prothese nicht möglich ist 60%

Verlust eines Beines durch Amputation im oberen Drittel, wenn die Verwendung einer Prothese möglich ist 55%

Verlust eines Beines im unteren Drittel oder eines Fußes 50%

Verlust des halben Fußes bis zum Mittelfuß 25%

Verlust der großen Zehe und des entsprechenden Metatarsus 16%

Vollständiger Verlust der großen Zehe 7%

Für den Verlust einer anderen einzelnen Zehe steht keine Entschädigung zu; handelt es sich aber um den Verlust mehrerer Zehen, so wird der Verlust jeder einzelnen Zehe berechnet mit 3%

Vollkommene Versteifung des Kniegelenkes in Extensionsstellung 35%

Vollkommene Versteifung des oberen Sprunggelenkes in normaler Stellung 15%

Verkürzung des Unterschenkels, die 3 cm, höchstens aber 5 cm beträgt 11%

Bei erwiesener Linkshändigkeit werden für den linken Arm die oben für den rechten Arm angegebenen Prozentsätze angewandt und umgekehrt.

 

14)
Die Anlage E wurde hinzugefügt durch den Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vom 29. November 2006, Nr. 52.
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ActionAction03/05/2004 - Beschluss Nr. 1437 vom 03.05.2004
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ActionAction28/06/2004 - Beschluss Nr. 2357 vom 28.06.2004
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ActionAction30/08/2004 - Beschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004
ActionAction06/09/2004 - Beschluss Nr. 3255 vom 06.09.2004
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ActionAction08/11/2004 - Beschluss Nr. 3926 vom 08.11.2004
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ActionAction06/12/2004 - Beschluss Nr. 4551 vom 06.12.2004
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ActionAction16/02/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Februar 2004, Nr. 6
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ActionAction05/03/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. März 2004, Nr. 12
ActionAction08/04/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2004, Nr. 13
ActionAction14/04/2004 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 14. April 2004, Nr. 116
ActionAction19/04/2004 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. April 2004, Nr. 14
ActionAction19/04/2004 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 19. April 2004, Nr. 1228
ActionAction23/04/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. April 2004, Nr. 15
ActionAction23/04/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. April 2004, Nr. 16
ActionAction13/05/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 263 vom 13.05.2004
ActionAction17/05/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 267 vom 17.05.2004
ActionAction11/06/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juni 2004, Nr. 19
ActionAction28/06/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2004, Nr. 148/1.4
ActionAction01/07/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juli 2004, Nr. 21
ActionAction05/07/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 332 vom 05.07.2004
ActionAction06/07/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Juli 2004, Nr. 22
ActionAction12/07/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Juli 2004, Nr. 23
ActionAction12/07/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Juli 2004, Nr. 24
ActionAction12/07/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 346 vom 12.07.2004
ActionAction13/07/2004 - Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionAction27/07/2004 - Kollektivvertrag vom 27. Juli 2004
ActionAction03/08/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 3. August 2004, Nr. 26
ActionAction18/08/2004 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. August 2004, Nr. 27
ActionAction18/08/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. August 2004, Nr. 28
ActionAction20/08/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 383 vom 20.08.2004
ActionAction26/08/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. August 2004, Nr. 29
ActionAction27/08/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 385 vom 27.08.2004
ActionAction31/08/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 387 vom 31.08.2004
ActionAction31/08/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 389 vom 31.08.2004
ActionAction31/08/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 390 vom 31.08.2004
ActionAction31/08/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 396 vom 31.08.2004
ActionAction02/09/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 401 vom 02.09.2004
ActionAction07/09/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. September 2004, Nr. 30
ActionAction15/09/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 410 vom 15.09.2004
ActionAction17/09/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. September 2004, Nr. 31
ActionAction17/09/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. September 2004, Nr. 32
ActionAction23/09/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. September 2004, Nr. 33
ActionAction14/10/2004 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 14. Oktober 2004, Nr. 283
ActionAction29/10/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Oktober 2004, Nr. 36
ActionAction12/11/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2004, Nr. 37
ActionAction15/11/2004 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 15. November 2004, Nr. 4121
ActionAction17/11/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 493 vom 17.11.2004
ActionAction25/11/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 2004, Nr. 38
ActionAction29/11/2004 - Beschluss Nr. 4341 vom 29.11.2004
ActionAction02/12/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 521 vom 02.12.2004
ActionAction02/12/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 525 vom 02.12.2004
ActionAction06/12/2004 - Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionAction06/12/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 528 vom 06.12.2004
ActionAction14/12/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2004, Nr. 41
ActionAction23/12/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 569 vom 23.12.2004
ActionAction31/12/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 580 vom 31.12.2004
ActionAction31/12/2004 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 581 vom 31.12.2004
ActionAction30/03/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 169 del 30.03.2004
ActionAction30/03/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 175 del 30.03.2004
ActionAction31/03/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 178 del 31.03.2004
ActionAction31/03/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 179 del 31.03.2004
ActionAction31/03/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 180 del 31.03.2004
ActionAction07/04/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 194 del 07.04.2004
ActionAction07/04/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 195 del 07.04.2004
ActionAction08/04/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 199 del 08.04.2004
ActionAction14/04/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 203 del 14.04.2004
ActionAction14/04/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 204 del 14.04.2004
ActionAction16/04/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 208 del 16.04.2004
ActionAction21/04/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 212 del 21.04.2004
ActionAction23/04/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 216 del 23.04.2004
ActionAction26/04/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 221 del 26.04.2004
ActionAction10/06/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 293 del 10.06.2004
ActionAction05/05/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 242 del 05.05.2004
ActionAction25/06/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 308 del 25.06.2004
ActionAction28/06/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 309 del 28.06.2004
ActionAction30/06/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 317 del 30.06.2004
ActionAction15/06/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 297 del 15.06.2004
ActionAction06/07/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 336 del 06.07.2004
ActionAction05/07/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 334 del 05.07.2004
ActionAction08/07/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 338 del 08.07.2004
ActionAction20/07/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 351 del 20.07.2004
ActionAction30/07/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 367 del 30.07.2004
ActionAction05/08/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 373 del 05.08.2004
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ActionAction19/08/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 380 del 19.08.2004
ActionAction13/09/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 409 del 13.09.2004
ActionAction31/08/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 391 del 31.08.2004
ActionAction31/08/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 394 del 31.08.2004
ActionAction02/09/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 400 del 02.09.2004
ActionAction17/09/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 412 del 17.09.2004
ActionAction27/09/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 414 del 27.09.2004
ActionAction30/09/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 428 del 30.09.2004
ActionAction28/09/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 420 del 28.09.2004
ActionAction30/09/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 431 del 30.09.2004
ActionAction30/09/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 430 del 30.09.2004
ActionAction07/10/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 437 del 07.10.2004
ActionAction07/10/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 436 del 07.10.2004
ActionAction07/10/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 445 del 07.10.2004
ActionAction07/10/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 443 del 07.10.2004
ActionAction14/10/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 463 del 14.10.2004
ActionAction25/10/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 466 del 25.10.2004
ActionAction22/11/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 499 del 22.11.2004
ActionAction23/11/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 501 del 23.11.2004
ActionAction03/12/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 527 del 03.12.2004
ActionAction15/12/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 541 del 15.12.2004
ActionAction22/12/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 561 del 22.12.2004
ActionAction02/12/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 523 del 02.12.2004
ActionAction31/12/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 578 del 31.12.2004
ActionAction30/12/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 576 del 30.12.2004
ActionAction21/12/2004 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 445 del 21.12.2004
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ActionAction08/04/2004 - LANDESGESETZ vom 8. April 2004, Nr. 1
ActionAction23/12/2004 - LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2004, Nr. 10
ActionAction19/03/2004 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. März 2004, Nr. 9
ActionAction08/04/2004 - Landesgesetz vom 8. April 2004, Nr. 2
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ActionAction23/07/2004 - Landesgesetz vom 23. Juli 2004, Nr. 4
ActionAction23/07/2004 - Landesgesetz vom 23. Juli 2004, Nr. 5
ActionAction19/10/2004 - Landesgesetz vom 19. Oktober 2004, Nr. 6
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ActionAction23/12/2004 - LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2004, Nr. 10
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