Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Dezember 2009, Nr. 49.
(1) Den Kommissären laut Artikel 20, Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 4 wird in Bezug auf ihre Funktionen und ihre Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Computerisierung des Grundbuchs eine Zulage in Höhe von 0,61975 Euro pro gespeicherte Parzelle zuerkannt.
(2) In den Katastralgemeinden in denen die materiellen Anteile die Anzahl der Parzellen um zumindest 25 Prozent überschreiten wird die Zulage laut vorhergehendem Absatz auf der Basis der gespeicherten materiellen Anteile vorgenommen.
(3) Die Auszahlung der Zulage erfolgt nach Abschluss der Amtshandlungen gemäß Regionalgesetz vom 14. August 1999, Nr. 4, mit Bezug auf jede einzelne Gemeinde.