(1) Die Arbeitszeit beträgt bei Vollzeit 38 Wochenstunden. Sie verteilt sich in der Regel auf fünf oder sechs Werktage und wird unter Berücksichtigung des Dienststundenplans und der Öffnungszeiten für das Publikum abgeleistet.
(2) In der Regel wird ein Werktagsdienst von 8 bis 20 Uhr gewährleistet. Außerhalb dieses Zeitraums wird der Dienst, falls notwendig, vom Wach- und/oder Bereitschaftsdienst abgedeckt.
(3) Die Gliederung der Arbeitszeit des leitenden sanitären Personals wird, nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, vom Betrieb bestimmt, wobei die Bestimmungen über den Dienststundenplan und die Öffnungszeiten für das Publikum zu berücksichtigen sind.
(4) Die durchschnittliche Arbeitszeit des leitenden sanitären Personals darf für jeden Zeitraum von 7 Tagen 48 Stunden, inklusive die programmierten Zusatzstunden, die Wachdienststunden, die Überstunden und die Stunden laut Artikel 52, keinesfalls überschreiten, wobei der Durchschnitt der Wochenarbeitszeit unter Bezugnahme auf einen Zeitraum von maximal 12 Monaten, festzulegen auf Betriebsebene, berechnet wird. Falls die 42 Wochenstunden längerfristig ständig überschritten werden, diskutieren die Sanitätsbetriebe gemeinsam mit den repräsentativen Gewerkschaften über mögliche Lösungsansätze.
Bis zum 30. Juni 2005 kann dieses Limit unter Zustimmung des betroffenen leitenden sanitären Personals ausschließlich für die Gewährleistung des Wachdienstes und jedenfalls unter Berücksichtigung der europäischen Regelung bis auf durchschnittlich 56 Wochenstunden angehoben werden. Bei Bedarf wird dieser Termin einmalig bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.
(5) Der programmierte ordentliche Arbeitsturnus des leitenden sanitären Personals darf innerhalb der 24 Stunden in der Regel nicht mehr als 13 zusammenhängende Stunden betragen. Bei effektiven Diensterfordernissen und Zustimmung des betroffenen leitenden sanitären Personals kann der Arbeitsturnus im Falle der Kombination des aktiven normalen Dienstes mit einem Wachdienst auf maximal 20 zusammenhängende Stunden verlängert werden. Ausschließlich im Falle der Kombination von Wachdiensten und immer unter der Voraussetzung, das betroffene leitende sanitäre Personal stimmt zu, ist eine Verlängerung auf 24 zusammenhängende Stunden möglich. In diesen Fällen stehen dem betroffenen leitenden sanitären Personal die Ausgleichsruhezeiten laut Absatz 6 zu.
(6) Das leitende sanitäre Personal hat in der Regel Anspruch auf eine Ruhepause von 11 zusammenhängenden Stunden im Rahmen der 24 Stunden. Falls der programmierte Arbeitsturnus 13 zusammenhängende Stunden übersteigt, hat das leitende sanitäre Personal unmittelbar danach Anspruch auf eine Ruhezeit von 11 Stunden, erhöht um jene Stundenanzahl an Ausgleichsruhezeit, die es im Rahmen der 24 Stunden nicht in Anspruch nehmen konnte.
(7) Die Einhaltung des Arbeitsstundenplans durch das leitende sanitäre Personal wird mit geeigneten automatisierten Kontrollmitteln überwacht. In besonderen Fällen werden vom Sanitätsbetrieb Ersatzmodalitäten und Zusatzkontrollen festgelegt, die an die objektiven Diensterfordernisse der jeweiligen Strukturen angepasst sind.
(8) Das leitende sanitäre Personal kann, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse, im Laufe des Arbeitstages eine Arbeitspause in Anspruch nehmen. Die Modalitäten für die Inanspruchnahme werden auf Betriebsebene geregelt. Dieser Absatz gilt auch für das ärztliche Personal mit horizontalem Teilzeitarbeitsverhältnis.3)