(1) Das leitende sanitäre Personal, welches aufgrund der neuen, ab 1. Juli 2003 geltenden Gehaltsstruktur eine niedrigere monatliche Gesamtentlohnung als jene des Monats August 2002, einschließlich der geleisteten Mehrstunden, erhält, wird zur Leistung einer weiteren programmierten Zusatzstunde laut Artikel 37 dieses Vertrages ermächtigt.
(2) Sollte die monatliche Gesamtentlohnung auch nach Anwendung des vorhergehenden Absatzes 1 unter jener des Monats August 2002 liegen, einschließlich der geleisteten Mehrstunden, wird die Ergebniszulage laut Artikel 36 dieses Vertrages im Ausmaß von 10% garantiert.
(3) Sollte die monatliche Gesamtentlohnung auch nach Anwendung der vorhergehenden Absätze 1 und 2 unter jener des Monats August 2002 liegen, einschließlich der geleisteten Mehrstunden, wird es zur Leistung einer weiteren programmierten Zusatzstunde bzw. eines Bruchteils davon ermächtigt.
(4) Zum ausschließlichen Zwecke der Berechnung der monatlichen Gesamtentlohnung im August 2002 werden auch die im Zeitraum 1. September 2002 bis 1. Dezember 2003 gewährten Mehrstunden (mit Tarif August 2002) sowie die aufgrund des Aufstieges im genannten Zeitraum vom Funktionsbereich B in den Funktionsbereich A erhöhten Lohnelemente, einschließlich der Mehrstunden und ohne Inflationserhöhung, berücksichtigt.19)
(5) Das leitende sanitäre Personal des Funktionsbereiches B, das trotz Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1, 2 und 3 das Gehalt von August 2002 nicht erreicht, hat Anrecht auf eine Zulage ad personam, die der Differenz zwischen Gehalt zum 31. August 2002 und Gehalt zum 1. Juli 2003, unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3, entspricht. Diese Zulage wird beim Übergang von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A absorbiert. Dem leitenden sanitären Personal mit 6 Mehrstunden, dessen Zulage ad personam gemäß diesem Absatz höher als 600 Euro ist, wird, nach Übergang von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A, die Leistung einer vierten programmierten Zusatzstunde gewährt.19) ]20)