(1) Dem leitenden sanitären Personal , das ab dem 1. Juli 2003 eine individuelle Zulage laut Artikel 34 erhält, wird ab demselben Datum eine monatliche Erhöhung der ihm vor Neueinstufung am 1. September 2002 zustehenden Monatsentlohnung (fixe und wiederkehrende Lohnelemente, einschließlich der Mehrstunden) von 155 Euro garantiert.
(2) Das leitende sanitäre Personal, das nach 1. Juli 2003 mit der Verantwortung einer einfachen Struktur beauftragt wird, hat ab Datum der Beauftragung Anrecht auf eine Erhöhung der ihm vor der Neueinstufung am 1. September 2002 zustehenden Monatsentlohnung (fixe und wiederkehrende Lohnelemente, Sub I und Sub II) um 258 Euro.
Das leitende sanitäre Personal, das am 1. Juli 2003 die Verantwortung über ein "Modul" hat, gemäß Art. 17 Absatz 3 wiederbestätigt und nach 1. Juli 2003 mit der Verantwortung über eine einfachen Struktur beauftragt wird, hat ab 1. Juli 2003 Anrecht auf eine Erhöhung der ihm vor der Neueinstufung am 1. September 2002 zustehenden Monatsentlohnung (fixe und wiederkehrende Lohnelemente, Sub I und Sub II und eventuell Zulage für "Modulisten") um 258 Euro.
Zum Zwecke des Vergleiches werden die Grundentlohnung, die positionsgebundene Entlohnung sowie die individuelle Zulage, die garantierte Ergebniszulage im Ausmaß von 4 bzw. 8 % und die Vergütung programmierter Zusatzstunden berücksichtigt.
(3) Dem leitenden sanitären Personal, das die Funktion des stellvertretenden Direktors einer komplexen Struktur gemäß Art. 30 ausübt, hat ab 1. Juli 2003 bzw. ab dem späteren Datum der Ernennung zum stellvertretenden Direktor einer komplexen Struktur Anrecht auf eine Erhöhung der ihm vor der Neueinstufung am 1. September 2002 zustehenden Monatsentlohnung (fixe und wiederkehrende Lohnelemente, Sub I und Sub II) um 258 Euro.
Zum Zwecke des Vergleiches werden die Grundentlohnung, die positionsgebundene Entlohnung sowie die individuelle Zulage, die garantierte Ergebniszulage im Ausmaß von 4 bzw. 8 % und die Vergütung programmierter Zusatzstunden berücksichtigt.
(4) Die Direktoren komplexer Strukturen mit Koeffizienten unter 1,6 haben ab 1. Juli 2003 Anrecht auf eine monatliche Gehaltserhöhung von 400 Euro der ihnen im August 2002 zustehenden Monatsentlohnung (fixe und wiederkehrende Lohnelemente, Sub I und Sub II, Sonderbesoldung gemäß L.G. 13/1994). Die Direktoren komplexer Strukturen mit Koeffizienten ab 1,6 haben ab 1. Juli 2003 Anrecht auf eine monatliche Gehaltserhöhung von 700 Euro der ihm im August 2002 zustehenden Monatsentlohnung (fixe und wiederkehrende Lohnelemente, Sub I und Sub II, Sonderbesoldung gemäß L.G. 13/1994). Die Direktoren komplexer Strukturen mit Koeffizienten ab 1,8 haben ab 1. Juli 2003 Anrecht auf eine monatliche Gehaltserhöhung von 1.000 Euro der ihm im August 2002 zustehenden Monatsentlohnung (fixe und wiederkehrende Lohnelemente, Sub I und Sub II, Sonderbesoldung gemäß L.G. 13/1994).
Zum Zwecke des Vergleiches werden die Grundentlohnung, die positionsgebundene Entlohnung sowie die individuelle Zulage, die garantierte Ergebniszulage im Ausmaß von 4 bzw. 8 % und die Vergütung programmierter Zusatzstunden berücksichtigt.
Zum Zwecke der Gewährleistung der genannten Erhöhung, wird das betroffene leitende sanitäre Personal zur Leistung einer programmierten Zusatzstunde bzw. eines Bruchteils davon ermächtigt. Falls trotz Leistung einer programmierten Zusatzstunde die genannte Gehaltserhöhung nicht garantiert wird, wird die Ergebniszulage gemäß Artikel 36 bis zu 10 % erhöht. Falls trotz einer programmierter Zusatzstunde und trotz Ergebniszulage von 10 % die genannte Gehaltserhöhung nicht garantiert wird, wird das betroffene leitende sanitäre Personal zur Leistung einer weitern programmierten Zusatzstunde bzw. eines Bruchteils davon ermächtigt.17) ]18)